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   VG Mainz, 19.06.2013 - 5 K 1740/12.MZ   

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VG Mainz, 19.06.2013 - 5 K 1740/12.MZ (https://dejure.org/2013,14797)
VG Mainz, Entscheidung vom 19.06.2013 - 5 K 1740/12.MZ (https://dejure.org/2013,14797)
VG Mainz, Entscheidung vom 19. Juni 2013 - 5 K 1740/12.MZ (https://dejure.org/2013,14797)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 73 Abs 1 PersVG RP, § 78 Abs 1 PersVG RP, § 78 Abs 2 PersVG RP, § 78 Abs 3 PersVG RP
    Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz; Allzuständigkeit der Personalvertretung; Mitbestimmungspflichtigkeit der Anordnung amtsärztlicher Untersuchung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Herleitung eines Mitbestimmungsrechts bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung eines Beschäftigten aus der Allzuständigket der Personalvertretung nach dem LPersVG RP

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 23.01.1986 - 6 P 8.83

    Personalvertretung - Mitbestimmung - Ärztliche Untersuchung - Dienstfähigkeit

    Auszug aus VG Mainz, 19.06.2013 - 5 K 1740/12
    Es ist damit zu rechnen, dass sich diese Frage auch künftig stellen wird, so dass zur Klärung der Zuständigkeit der Personalvertretung und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten eine gerichtliche Entscheidung geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.1.1986 - 6 P 8/83 -, PersV 1986, 323 und juris, Rn. 24).

    Zwar ist die Mitbestimmung hier nicht wegen einer nach Tarifvertrag abschließenden Regelung ohne Beurteilungs- oder Ermessensspielraum (vgl. insoweit § 3 Abs. 5 TVL und § 3 Abs. 5 TVÄ) ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.1.1986 - 6 P 8/83 -, a.a.O. und juris, Rn. 25).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 23.1.1986 (6 P 8/83 -, PersV 1986, 323 und juris, Rn. 27 ff.) zum hessischen Recht ausgeführt, dass die Anordnung amtsärztlicher Untersuchungen auch nicht unter den Gesichtspunkten "Ordnung der Dienststelle und Verhalten der Beschäftigten" oder "Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen" (als soziale Angelegenheiten) anzusehen ist und deshalb die Mitbestimmungspflicht verneint.

  • BVerwG, 05.11.2010 - 6 P 18.09

    Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung; Allzuständigkeit des Personalrats;

    Auszug aus VG Mainz, 19.06.2013 - 5 K 1740/12
    Gleichwohl unterfällt die Maßnahme (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 5.11.2010 - 6 P 18/09 -, PersR 2011, 38 und juris, Rn. 11 f.) nicht der Allzuständigkeit der Personalvertretung im Sinne von § 73 Abs. 1, § 78 Abs. 1 LPersVG.

    Sie verändert zwar den aktuellen den Rechtsstand des Beschäftigten und greift auch in dessen verfassungsrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht ein; ihre Nichtbeachtung wie auch ihr Ergebnis können unter Umständen für den Beschäftigten mit erheblichen Nachteilen verbunden sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.11.2010 - 6 P 18/09 -, a.a.O. und juris, Rn. 12 ff.).

    Eine andere Betrachtung ist auch nicht geboten, soweit der Antragsteller auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum schleswig-holsteinischen Personalvertretungsrecht verweist, die die Mitbestimmungspflicht bei der Anordnung von amtsärztlichen Untersuchungen aufgrund der Allzuständigkeit der Personalvertretung bejaht hat (vgl. Beschluss vom 5.11.2010 - 6 P 18/09 -, a.a.O. und juris, Rn. 27 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.2008 - 5 A 11127/07

    Keine Mitbestimmung des Bezirkspersonalrats bei Stufenzuordnung innerhalb der

    Auszug aus VG Mainz, 19.06.2013 - 5 K 1740/12
    Das dem Personalrat zustehende umfassende Mitbestimmungsrecht unterliegt vielmehr rechtlichen Einschränkungen, die sich teils aus der verfassungsrechtlichen Verantwortungs-grenze zwischen Personalvertretung und Dienststelle mit Blick auf eine hinreichende demokratische Legitimation ergeben (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 18.4.1994 - VGH N 1/93 u.a. -, AS 24, 321, 357 f.; BVerfG, Beschluss vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37 und juris, Rn. 144, 154 ff.), teils aber auch aus dem systematischen Zusammenhang der Mitbestimmungsvorschriften des rheinland-pfälzischen Personalvertretungsgesetzes selbst ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.7.1987 - 6 P 13/85 -, PersV 1989, 315 und juris, Rn. 21; OVG RP, Urteil vom 22.2.2008 - 5 A 11127/07 -, PersR 2008, 218 und juris, Rn. 28; OVG Bremen, Beschluss vom 17.1.2007 - P A 1/06.PVL -, ZfPR 2007, 114 und juris, Rn. 67; Helmes/Jacobi/Küssner, Personalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz, § 73 Rn. 9).

    Aus der Gesetzgebungsgeschichte leitet auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 22. Februar 2008 (- 5 A 11127/07 -, PersR 2008, 218 und juris, Rn. 27 ff.) her, dass sich die Grenzen der personalvertretungsrechtlichen Allzuständigkeit - ungeachtet gesetzlicher oder tarifvertraglicher Ausschlussregelungen - aus dem Zusammenwirken des § 73 Abs. 1 LPersVG mit den §§ 78 bis 80 LPersvG ergeben; die (auch mit dem Gesetzgebungsentwurf 2000 nicht erweiterte) Allzuständigkeit sei nur dann gegeben, wenn die Angelegenheit den in den Beispielskatalogen enthaltenen mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen in etwa gleichkomme.

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss vom 22.2.2008 (- 5 A 11127/07 -, a.a.O. und juris, Rn. 26) unter Bezugnahme auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs dieser Auffassung auch eine Absage erteilt und ausgeführt:.

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus VG Mainz, 19.06.2013 - 5 K 1740/12
    "Dabei kommt den beispielhaft aufgezählten Mitbestimmungstatbeständen, wie das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - (BVerfGE 9, 268 (289)) dargelegt hat, die Bedeutung zu, dass sie "die Richtung der möglichen Gegenstände der Beschlussfassung" erkennen lassen.

    "stützen sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, die die Aussage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 9, 268, 289), das Wort "insbesondere" vor den Katalogen gebe die Richtung der möglichen Gegenstände der Mitbestimmung an, konkretisiert haben.

  • BVerwG, 17.07.1987 - 6 P 13.85
    Auszug aus VG Mainz, 19.06.2013 - 5 K 1740/12
    Das dem Personalrat zustehende umfassende Mitbestimmungsrecht unterliegt vielmehr rechtlichen Einschränkungen, die sich teils aus der verfassungsrechtlichen Verantwortungs-grenze zwischen Personalvertretung und Dienststelle mit Blick auf eine hinreichende demokratische Legitimation ergeben (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 18.4.1994 - VGH N 1/93 u.a. -, AS 24, 321, 357 f.; BVerfG, Beschluss vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37 und juris, Rn. 144, 154 ff.), teils aber auch aus dem systematischen Zusammenhang der Mitbestimmungsvorschriften des rheinland-pfälzischen Personalvertretungsgesetzes selbst ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.7.1987 - 6 P 13/85 -, PersV 1989, 315 und juris, Rn. 21; OVG RP, Urteil vom 22.2.2008 - 5 A 11127/07 -, PersR 2008, 218 und juris, Rn. 28; OVG Bremen, Beschluss vom 17.1.2007 - P A 1/06.PVL -, ZfPR 2007, 114 und juris, Rn. 67; Helmes/Jacobi/Küssner, Personalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz, § 73 Rn. 9).

    Zu der vergleichbaren Rechtslage in Bremen hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 17.7.1987 - 6 P 13/85 -, a.a.O. und juris, Rn. 21; ebenso OVG RP, Urteil vom 7.3.1995 - 5 A 13064/94 -, S. 11 UA; OVG Bremen, Beschluss vom 17.1.2007 - P A 1/06.PVL -, a.a.O. und juris, Rn. 69 ff.) ausgeführt:.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 18.04.1994 - VGH N 1/93

    Verfassungsmäßigkeit des Personalvertretungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 8.

    Auszug aus VG Mainz, 19.06.2013 - 5 K 1740/12
    Das dem Personalrat zustehende umfassende Mitbestimmungsrecht unterliegt vielmehr rechtlichen Einschränkungen, die sich teils aus der verfassungsrechtlichen Verantwortungs-grenze zwischen Personalvertretung und Dienststelle mit Blick auf eine hinreichende demokratische Legitimation ergeben (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 18.4.1994 - VGH N 1/93 u.a. -, AS 24, 321, 357 f.; BVerfG, Beschluss vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37 und juris, Rn. 144, 154 ff.), teils aber auch aus dem systematischen Zusammenhang der Mitbestimmungsvorschriften des rheinland-pfälzischen Personalvertretungsgesetzes selbst ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.7.1987 - 6 P 13/85 -, PersV 1989, 315 und juris, Rn. 21; OVG RP, Urteil vom 22.2.2008 - 5 A 11127/07 -, PersR 2008, 218 und juris, Rn. 28; OVG Bremen, Beschluss vom 17.1.2007 - P A 1/06.PVL -, ZfPR 2007, 114 und juris, Rn. 67; Helmes/Jacobi/Küssner, Personalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz, § 73 Rn. 9).

    Abgesehen davon, dass dies weder Wortlaut noch Systematik insbesondere von § 73 Abs. 1 und § 78 Abs. 1 LPersVG entnommen werden kann, ergeben sich für ein derart erweitertes Verständnis Bedenken hinsichtlich der vom Verfassungsgerichtshof Rheinland Pfalz eingeforderten verfassungsrechtlichen Verantwortungsgrenze zwischen Personalvertretung und Dienststelle (vgl. Urteil vom 18.4.1994 - VGH N 1/93 u.a. -, a.aO.).

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus VG Mainz, 19.06.2013 - 5 K 1740/12
    Das dem Personalrat zustehende umfassende Mitbestimmungsrecht unterliegt vielmehr rechtlichen Einschränkungen, die sich teils aus der verfassungsrechtlichen Verantwortungs-grenze zwischen Personalvertretung und Dienststelle mit Blick auf eine hinreichende demokratische Legitimation ergeben (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 18.4.1994 - VGH N 1/93 u.a. -, AS 24, 321, 357 f.; BVerfG, Beschluss vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37 und juris, Rn. 144, 154 ff.), teils aber auch aus dem systematischen Zusammenhang der Mitbestimmungsvorschriften des rheinland-pfälzischen Personalvertretungsgesetzes selbst ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.7.1987 - 6 P 13/85 -, PersV 1989, 315 und juris, Rn. 21; OVG RP, Urteil vom 22.2.2008 - 5 A 11127/07 -, PersR 2008, 218 und juris, Rn. 28; OVG Bremen, Beschluss vom 17.1.2007 - P A 1/06.PVL -, ZfPR 2007, 114 und juris, Rn. 67; Helmes/Jacobi/Küssner, Personalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz, § 73 Rn. 9).
  • BVerwG, 31.01.1986 - 6 P 5.83

    Umfang des Mitbestimmungsrechts des Gesamtpersonalrats der Bundesanstalt für

    Auszug aus VG Mainz, 19.06.2013 - 5 K 1740/12
    "Mit seiner vorliegenden Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinen Beschlüssen vom 23. Januar 1986 (a.a.O.) und vom 31. Januar 1986 - BVerwG 6 P 5.83 - (Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 42), in welchen jeweils ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung verneint wurde.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.11.2013 - 5 A 10777/13

    Personalvertretung; Mitbestimmung bei Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung

    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 19. Juni 2013 - 5 K 1740/12.MZ - wird aufgehoben.

    Mit Beschluss vom 19. Juni 2013 - 5 K 1740/12.MZ - hat das Verwaltungsgericht Mainz - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Dem Antragsteller stehe das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht zu.

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 19. Juni 2013 - 5 K 1740/12.MZ - aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gegenüber Beschäftigten der Dienststelle mitbestimmungspflichtig ist, wenn der betroffene Beschäftigte zugestimmt hat und kein Eingliederungsverfahren nach § 84 SGB IX in Verbindung mit der Integrationsvereinbarung in der Fassung vom 1. November 2009 anhängig ist.

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