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   VG Mainz, 19.09.2019 - 1 K 1209/18.MZ   

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VG Mainz, 19.09.2019 - 1 K 1209/18.MZ (https://dejure.org/2019,36877)
VG Mainz, Entscheidung vom 19.09.2019 - 1 K 1209/18.MZ (https://dejure.org/2019,36877)
VG Mainz, Entscheidung vom 19. September 2019 - 1 K 1209/18.MZ (https://dejure.org/2019,36877)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 A 10098/14

    Schutzwürdigkeit einer bereits gebauten aber noch nicht konzessionierten

    Auszug aus VG Mainz, 19.09.2019 - 1 K 1209/18
    b) An der generellen Verfassungsmäßigkeit der hier gegenständlichen Abstandsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG bestehen keine erheblichen Zweifel (siehe dazu bereits OVG RP, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 98 [99 ff.]).

    Solche kommen insbesondere in Betracht, wenn eine Gefährdung Minderjähriger im Hinblick auf ihr Alter oder deshalb ausgeschlossen ist, weil etwa zwischen der Spielhalle und der Jugendeinrichtung natürliche oder künstliche Barrieren bestehen, die nicht auf direktem Wege zu überwinden sind - etwa Flüsse, Gleisanlagen oder Stadtautobahnen, deren Brücken oder Unterführungen weiter entfernt liegen (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 98 [101]; siehe zu § 7 Abs. 3 Satz 2 LGlüG a.F.: OVG RP, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 6 B 11140/15 -, juris, Rn. 22 ).

    Dabei war zu berücksichtigen, dass die Zielgruppe der Minderjährigen ab dem 10. Lebensjahr durch das Automatenspiel besonders gefährdet ist, worauf die Beklagte und der Beigeladene im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen unter Erwähnung der Studie "Problematisches Glücksspielverhalten bei Kindern und Jugendlichen in Rheinland-Pfalz" Bezug nehmen (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 98 [101]).

    bb) Darüber hinaus liegt kein Ermessensnichtgebrauch der Beklagten vor, da der Beigeladene seine Zustimmung zur Erlaubniserteilung mit bindender Wirkung versagt hatte (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 98 [101]), sodass eine Ablehnung seitens des Beklagten unausweichlich war.

    Ob die Ablehnung einer Ausnahmebewilligung daneben auch auf den fehlenden Mindestabstand zu vier weiteren Spielhallen gestützt werden konnte, kann unerörtert bleiben, da die oben ausführlich erwähnten Gesichtspunkte des Jugendschutzes erkennbar vorrangig bzw. sogar allein maßgeblich für die Ermessensbetätigung des Beigeladenen und damit auch der sich darauf beziehenden Beklagten waren (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 98 [101]).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Mainz, 19.09.2019 - 1 K 1209/18
    Das Bundesverfassungsgericht führt insoweit zur - im Wesentlichen mit Rheinland-Pfalz vergleichbaren - Rechtslage in Berlin und dem Saarland im Beschluss vom 7. März 2017 (- 1 BvR 1694/13 u.a. -, NVwZ 2017, 1111, Rn. 131 f.) unter anderem aus:.

    Es sind sachliche Gründe für eine differenzierte Behandlung von Spielbanken und Spielhallen gegeben, um die Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1694/13 u.a. -, NVwZ 2017, 1111, Rn. 141 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4/16 -, juris, Rn. 29 f.; dazu auch ausführlich VG Mainz, Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 K 211/18.MZ -, juris, Rn. 59 ).

    52 b) Aspekte des Vertrauensschutzes im Hinblick auf den Fortbestand der im Jahr 2000 erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO waren hingegen an dieser Stelle nicht zu berücksichtigen, da solche vom Gesetzgeber - in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1694/13 u.a. -, NVwZ 2017, 1111, Rn. 188 ff.) - allgemein in den Übergangsregelungen des § 29 Abs. 4 GlüStV (vgl. dazu LT-Drs. 16/1179, S. 49 f.) und für diesen Fall speziell in § 11a Abs. 4 LGlüG verortet worden sind (vgl. zur Vorgängerreglung in § 11 Abs. 2 LGlüG a.F.: LT-Drs. 16/1179, S. 50).

    In Anbetracht des Jugendschutzes und der Suchtprävention als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1694/13 u.a. -, NVwZ 2017, 1111, Rn. 159) müssen die finanziellen Interessen des Klägers - ohne Berücksichtigung von Bestandsschutzinteressen (s.o.) - in der hier vorliegenden Konstellation zwingend zurücktreten, da der mit dem Abstandsgebot verfolgte Schutz ansonsten vollständig seine Wirkung verlieren würde.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2016 - 6 B 11140/15

    Duldung der Sportwettvermittlung in einer Verkaufsstelle - Mindestabstand von

    Auszug aus VG Mainz, 19.09.2019 - 1 K 1209/18
    Zu den öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, gehören auch private Nachhilfeeinrichtungen (vgl. zum Abstandsgebot für Wettvermittlungsstellen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 LGlüG a.F.: LT-Drs. 16/4671, S. 21) jedenfalls dann, wenn sie ähnlich wie eine öffentliche Schule auf Dauer sowie mit mehreren Lehr- bzw. Nachhilfekräften betrieben und von einer namhaften Anzahl von Schülern in einem Alter besucht werden, in dem diese typischerweise durch öffentliche Glücksspielangebote gefährdet sind (vgl. zu § 7 Abs. 3 Satz 1 LGlüG a.F.: OVG RP, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 6 B 11140/15 -, juris, Rn. 21 : "derzeit täglich 8 Schüler[] im Alter von 11 bis 17 Jahren"; Urteil vom 10. Juli 2014 - 6 A 11312/13 -, juris, Rn. 44 ).

    Solche kommen insbesondere in Betracht, wenn eine Gefährdung Minderjähriger im Hinblick auf ihr Alter oder deshalb ausgeschlossen ist, weil etwa zwischen der Spielhalle und der Jugendeinrichtung natürliche oder künstliche Barrieren bestehen, die nicht auf direktem Wege zu überwinden sind - etwa Flüsse, Gleisanlagen oder Stadtautobahnen, deren Brücken oder Unterführungen weiter entfernt liegen (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 98 [101]; siehe zu § 7 Abs. 3 Satz 2 LGlüG a.F.: OVG RP, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 6 B 11140/15 -, juris, Rn. 22 ).

  • BVerwG, 15.02.1990 - 1 WB 36.88

    Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft von Soldaten bei

    Auszug aus VG Mainz, 19.09.2019 - 1 K 1209/18
    Denn ein möglicherweise daraus folgender Ermessensfehler wäre auf Grundlage des Rechtsgedankens von § 46 VwVfG im Ergebnis unbeachtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 - 1 WB 36/88 -, NVwZ-RR 1990, 489 [490]; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 46, Rn. 19, 76).
  • VG Mainz, 10.01.2019 - 1 K 211/18

    Gewerberecht, Glücksspielrecht, Verwaltungsverfahrensrecht

    Auszug aus VG Mainz, 19.09.2019 - 1 K 1209/18
    Es sind sachliche Gründe für eine differenzierte Behandlung von Spielbanken und Spielhallen gegeben, um die Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1694/13 u.a. -, NVwZ 2017, 1111, Rn. 141 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4/16 -, juris, Rn. 29 f.; dazu auch ausführlich VG Mainz, Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 K 211/18.MZ -, juris, Rn. 59 ).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Mainz, 19.09.2019 - 1 K 1209/18
    Es sind sachliche Gründe für eine differenzierte Behandlung von Spielbanken und Spielhallen gegeben, um die Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1694/13 u.a. -, NVwZ 2017, 1111, Rn. 141 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4/16 -, juris, Rn. 29 f.; dazu auch ausführlich VG Mainz, Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 K 211/18.MZ -, juris, Rn. 59 ).
  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

    Auszug aus VG Mainz, 19.09.2019 - 1 K 1209/18
    Insoweit hat die Beklagte auch in Bezug auf die Nachhilfeeinrichtungen die Ermessenserwägungen noch im gerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise ergänzt und auch aktuelle Belegungszahlen für die Musikschule ermittelt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO; siehe dazu BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17/97 -, NVwZ 1999, 425 [428]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.2014 - 6 A 11312/13

    Glücksspielrecht; Statthaftigkeit einer Klage gegen Untersagungsverfügung für

    Auszug aus VG Mainz, 19.09.2019 - 1 K 1209/18
    Zu den öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, gehören auch private Nachhilfeeinrichtungen (vgl. zum Abstandsgebot für Wettvermittlungsstellen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 LGlüG a.F.: LT-Drs. 16/4671, S. 21) jedenfalls dann, wenn sie ähnlich wie eine öffentliche Schule auf Dauer sowie mit mehreren Lehr- bzw. Nachhilfekräften betrieben und von einer namhaften Anzahl von Schülern in einem Alter besucht werden, in dem diese typischerweise durch öffentliche Glücksspielangebote gefährdet sind (vgl. zu § 7 Abs. 3 Satz 1 LGlüG a.F.: OVG RP, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 6 B 11140/15 -, juris, Rn. 21 : "derzeit täglich 8 Schüler[] im Alter von 11 bis 17 Jahren"; Urteil vom 10. Juli 2014 - 6 A 11312/13 -, juris, Rn. 44 ).
  • VG Mainz, 15.04.2020 - 1 K 230/19

    Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis;

    Generell ist im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG bereits das Vorliegen einer Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, ausreichend (vgl. VG Mainz, Urteil vom 19. September 2019 - 1 K 1209/18.MZ -, juris, Rn. 35).

    Mit der Zustimmung des Beigeladenen zur Befreiung gemäß § 11a Abs. 5 Satz 2 LGlüG ist noch keine Zustimmung zur ausnahmsweisen Erlaubniserteilung auf Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 2 LGlüG verbunden, da es sich insoweit um unterschiedliche Rechtsinstitute handelt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. August 2019 - 6 A 11643/18 -, juris, Rn. 9; VG Mainz, Urteil vom 19. September 2019 - 1 K 1209/18.MZ -, juris, Rn. 55).

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn eine Gefährdung Minderjähriger im Hinblick auf ihr Alter oder deshalb ausgeschlossen ist, weil etwa zwischen der Spielhalle und der Jugendeinrichtung natürliche oder künstliche Barrieren bestehen, die nicht auf direktem Wege zu überwinden sind - etwa Flüsse, Gleisanlagen oder Stadtautobahnen, deren Brücken oder Unterführungen weiter entfernt liegen (vgl. VG Mainz, Urteil vom 19. September 2019 - 1 K 1209/18.MZ -, juris, Rn. 50; siehe zu § 7 Abs. 3 Satz 2 LGlüG a.F.: OVG RP, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 6 B 11140/15 -, juris, Rn. 22).

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