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   VG Mainz, 20.12.2018 - 1 K 447/18.MZ   

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VG Mainz, 20.12.2018 - 1 K 447/18.MZ (https://dejure.org/2018,47544)
VG Mainz, Entscheidung vom 20.12.2018 - 1 K 447/18.MZ (https://dejure.org/2018,47544)
VG Mainz, Entscheidung vom 20. Dezember 2018 - 1 K 447/18.MZ (https://dejure.org/2018,47544)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 134 BGB, § 136 BGB, § 90 BGB, § 46 Abs 1 Nr 2 BZRG, § 51 Abs 1 BZRG
    Anschlusssicherstellung von Bargeld; Notwendigkeit der Darlegung der Voraussetzungen für eine Sicherstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • VG München, 10.12.2014 - M 7 K 12.4367

    Sicherstellung von Bargeld; gegenwärtige Gefahr; nachträglicher Wegfall der

    Auszug aus VG Mainz, 20.12.2018 - 1 K 447/18
    19 Für die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen (Anschluss-)Sicherstellung bzw. des ihr zugrundeliegenden Verwaltungsaktes (hier: nach Freigabe des Geldes durch die Staatsanwaltschaft) ist der maßgebliche Zeitpunkt - nach materiellem Recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 5 B 90/05 -, juris, Rn. 6) - sowohl für die Tatsachenfeststellung als auch für die Prognoseentscheidung der Zeitpunkt der Sicherstellung bzw. der Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2017 - 10 B 17.83 -, juris, Rn. 25; HessVGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 A 103/15 -, juris, Rn. 19; BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014 - 1 A 255/12 -, juris, Rn. 25; OVG RP, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09 -, juris, Rn. 43; VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 - 1 K 1228/17.MZ -, juris, Rn. 34; VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014 - M 7 K 12.4367 -, Rn. 22); ohne dass es insoweit auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ankäme (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 1 S 1193/16 -, juris, Rn. 52; VG Mainz, a.a.O.).

    Bloße Vermutungen, vage Verdachtsgründe und Ähnliches reichen hierfür jedenfalls als Tatsachengrundlage nicht aus (vgl. VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014 - M 7 K 12.4367 -, juris, Rn. 24).

    Denn es entspricht kriminalistischer Erfahrung, dass das aus Drogengeschäften gewonnene Geld in der Regel zumindest teilweise wieder in die Beschaffung von Betäubungsmitteln investiert wird (Nds. OVG, a.a.O.; VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014 - M 7 K 12.4367 -, juris, Rn. 25).

    Auf § 22 Nr. 2 POG kann die hiesige Sicherstellung entgegen der Auffassung des Beklagten voraussichtlich nicht gestützt werden (siehe dazu VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 - 1 K 1228/17.MZ -, juris, Rn. 53 ff.; VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014 - M 7 K 12.4367 -, juris, Rn. 31).

  • OVG Bremen, 24.06.2014 - 1 A 255/12

    Präventivpolizeiliche Sicherstellung von Bargeld - Sicherstellung; Bargeld;

    Auszug aus VG Mainz, 20.12.2018 - 1 K 447/18
    Der Sachbegriff des § 22 POG entspricht dem des § 90 BGB und umfasst sämtliche körperlichen Gegenstände (vgl. BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014 - 1 A 255/12 -, juris, Rn. 23).

    Die Sicherstellung von Bargeld, das sich bereits in öffentlicher Verwahrung befindet, ist gemäß § 22 Nr. 1 POG deshalb grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die zum Zeitpunkt der Sicherstellung bekannten Tatsachen die Prognose rechtfertigen, dass das Geld im Falle einer Rückgabe an den früheren Gewahrsamsinhaber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Straftaten verwendet werden wird (vgl. BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014 - 1 A 255/12 -, juris, Rn. 25).

    19 Für die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen (Anschluss-)Sicherstellung bzw. des ihr zugrundeliegenden Verwaltungsaktes (hier: nach Freigabe des Geldes durch die Staatsanwaltschaft) ist der maßgebliche Zeitpunkt - nach materiellem Recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 5 B 90/05 -, juris, Rn. 6) - sowohl für die Tatsachenfeststellung als auch für die Prognoseentscheidung der Zeitpunkt der Sicherstellung bzw. der Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2017 - 10 B 17.83 -, juris, Rn. 25; HessVGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 A 103/15 -, juris, Rn. 19; BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014 - 1 A 255/12 -, juris, Rn. 25; OVG RP, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09 -, juris, Rn. 43; VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 - 1 K 1228/17.MZ -, juris, Rn. 34; VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014 - M 7 K 12.4367 -, Rn. 22); ohne dass es insoweit auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ankäme (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 1 S 1193/16 -, juris, Rn. 52; VG Mainz, a.a.O.).

    Eine gegenwärtige Gefahr ist - nach allgemeiner Auffassung - eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. etwa BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014 - 1 A 255/12 -, juris, Rn. 25; OVG RP, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09 -, juris, Rn. 28; Kuhn, in: PdK RhPf K-30, Stand: August 2013, § 22 POG, Ziff. 6).

  • VGH Bayern, 22.05.2017 - 10 B 17.83

    Herausgabe sichergestellten Bargelds

    Auszug aus VG Mainz, 20.12.2018 - 1 K 447/18
    19 Für die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen (Anschluss-)Sicherstellung bzw. des ihr zugrundeliegenden Verwaltungsaktes (hier: nach Freigabe des Geldes durch die Staatsanwaltschaft) ist der maßgebliche Zeitpunkt - nach materiellem Recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 5 B 90/05 -, juris, Rn. 6) - sowohl für die Tatsachenfeststellung als auch für die Prognoseentscheidung der Zeitpunkt der Sicherstellung bzw. der Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2017 - 10 B 17.83 -, juris, Rn. 25; HessVGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 A 103/15 -, juris, Rn. 19; BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014 - 1 A 255/12 -, juris, Rn. 25; OVG RP, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09 -, juris, Rn. 43; VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 - 1 K 1228/17.MZ -, juris, Rn. 34; VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014 - M 7 K 12.4367 -, Rn. 22); ohne dass es insoweit auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ankäme (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 1 S 1193/16 -, juris, Rn. 52; VG Mainz, a.a.O.).

    Nicht durchgreifend ist der Einwand, dass die Verrechnung mit den Verfahrenskosten und der Geldstrafe dazu führe, dass der Kläger das Bargeld nicht erhalte und dadurch keine Möglichkeit bestehe, das Geld zur Begehung von Betäubungsmitteldelikten zu verwenden (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2017 - 10 B 17.83 -, juris, Rn. 32).

    Im Übrigen ist es schon aus systematischen Gründen nicht möglich, den Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 POG allein durch eine entsprechende Verfügung wie die Abtretung des Herausgabeanspruchs oder eine Aufrechnung mit entstandenen Schulden herbeizuführen (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2017 - 10 B 17.83 -, juris, Rn. 33).

  • OVG Niedersachsen, 07.03.2013 - 11 LB 438/10

    Polizeirechtliche Sicherstellung und zur weiteren Verwahrung auf ein Konto

    Auszug aus VG Mainz, 20.12.2018 - 1 K 447/18
    Ist anhand von hinreichenden Indizien davon auszugehen, dass das Geld offensichtlich aus Drogengeschäften stammt, kommt diesem Umstand bei der Prüfung der Frage, ob eine (gegenwärtige) Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, ein erhebliches Gewicht zu (Nds. OVG, Urteil vom 7. März 2013 - 11 LB 438/10 -, juris, Rn. 38).

    Die Dealer verkaufen die Drogen in Konsumentenportionen an die Endverbraucher weiter, wofür typischerweise ein Betrag von 50, 00 EUR (entweder mit einer 50-Euro-Note oder zwei 20-Euro-Noten und einer 10-Euro-Note) entrichtet wird (Nds. OVG, Urteil vom 7. März 2013 - 11 LB 438/10 -, juris, Rn. 41).

    Diese Umstände sind dann im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der Maßnahme und insoweit insbesondere bei der Frage zu berücksichtigen, ob die konkrete Maßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt (Nds. OVG, Urteil vom 7. März 2013 - 11 LB 438/10 -, juris, Rn. 50).

  • VG Mainz, 03.07.2018 - 1 K 1228/17

    Sicherstellung von Bargeld, das mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Drogengeschäften

    Auszug aus VG Mainz, 20.12.2018 - 1 K 447/18
    19 Für die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen (Anschluss-)Sicherstellung bzw. des ihr zugrundeliegenden Verwaltungsaktes (hier: nach Freigabe des Geldes durch die Staatsanwaltschaft) ist der maßgebliche Zeitpunkt - nach materiellem Recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 5 B 90/05 -, juris, Rn. 6) - sowohl für die Tatsachenfeststellung als auch für die Prognoseentscheidung der Zeitpunkt der Sicherstellung bzw. der Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2017 - 10 B 17.83 -, juris, Rn. 25; HessVGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 A 103/15 -, juris, Rn. 19; BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014 - 1 A 255/12 -, juris, Rn. 25; OVG RP, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09 -, juris, Rn. 43; VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 - 1 K 1228/17.MZ -, juris, Rn. 34; VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014 - M 7 K 12.4367 -, Rn. 22); ohne dass es insoweit auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ankäme (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 1 S 1193/16 -, juris, Rn. 52; VG Mainz, a.a.O.).

    Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen, in welchen Lebensverhältnissen der Betroffene lebt und ob in diesem Zusammenhang der sichergestellte Betrag als hoch anzusehen ist (dazu bereits VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 - 1 K 1228/17.MZ -, juris, Rn. 41).

    Auf § 22 Nr. 2 POG kann die hiesige Sicherstellung entgegen der Auffassung des Beklagten voraussichtlich nicht gestützt werden (siehe dazu VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 - 1 K 1228/17.MZ -, juris, Rn. 53 ff.; VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014 - M 7 K 12.4367 -, juris, Rn. 31).

  • OVG Niedersachsen, 02.07.2009 - 11 LC 4/08

    Sicherstellung von Bargeld i.R.d. sog. "Präventiven Gewinnabschöpfung" als

    Auszug aus VG Mainz, 20.12.2018 - 1 K 447/18
    Die Gefahrenlage braucht nicht in einer Eigenschaft der sicherzustellenden Sache begründet zu sein (OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 7 B 10383/15 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09 -, juris, Rn. 28), sondern kann sich auch aus der Verwendung der Sache ergeben (vgl. BremOVG, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 2. Juli 2009 - 11 LC 4/08 -, juris, Rn. 36).

    Die Gefahrenprognose muss daher eine hohe Sicherheit aufweisen (vgl. BremOVG, a.a.O., Rn. 25; Nds. OVG, Urteil vom 2. Juli 2009 - 11 LC 4/08 -, juris, Rn. 38).

    Bei präventiv-polizeilicher Betrachtung kann allein aufgrund verbliebener Verdachtsmomente ein Bedürfnis für die Aufrechterhaltung von polizeilichem Gewahrsam an beschlagnahmtem Geld bestehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. September 2015 - 10 CS 15.1435 -, juris, Rn. 23; Nds. OVG, Urteil vom 2. Juli 2009 - 11 LC 4/08 -, juris, Rn. 34).

  • VGH Hessen, 30.06.2015 - 8 A 103/15

    Sicherstellung von Fahrzeugen

    Auszug aus VG Mainz, 20.12.2018 - 1 K 447/18
    19 Für die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen (Anschluss-)Sicherstellung bzw. des ihr zugrundeliegenden Verwaltungsaktes (hier: nach Freigabe des Geldes durch die Staatsanwaltschaft) ist der maßgebliche Zeitpunkt - nach materiellem Recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 5 B 90/05 -, juris, Rn. 6) - sowohl für die Tatsachenfeststellung als auch für die Prognoseentscheidung der Zeitpunkt der Sicherstellung bzw. der Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2017 - 10 B 17.83 -, juris, Rn. 25; HessVGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 A 103/15 -, juris, Rn. 19; BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014 - 1 A 255/12 -, juris, Rn. 25; OVG RP, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09 -, juris, Rn. 43; VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 - 1 K 1228/17.MZ -, juris, Rn. 34; VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014 - M 7 K 12.4367 -, Rn. 22); ohne dass es insoweit auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ankäme (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 1 S 1193/16 -, juris, Rn. 52; VG Mainz, a.a.O.).

    20 Indem der Gesetzgeber in § 25 Abs. 1 Satz 1 POG eine Herausgabepflicht für den Fall vorsieht, dass die Sicherstellungsvoraussetzungen wegfallen, begrenzt er die (Regelungs-)Wirkung der Sicherstellung als Dauerverwaltungsakt (vgl. HessVGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 A 103/15 -, juris, Rn. 19).

    Mit nachträglichem Wegfall der im Zeitpunkt der Sicherstellung gegebenen Voraussetzungen nach § 22 POG endet das an den Verfügungsadressaten gerichtete Gebot zur Duldung des durch die rechtmäßige Sicherstellung begründeten hoheitlichen Gewahrsams (HessVGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 A 103/15 -, juris, Rn. 19).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2009 - 7 A 10723/09

    Sicherstellung und Verwahrung von Hunden

    Auszug aus VG Mainz, 20.12.2018 - 1 K 447/18
    Die Gefahrenlage braucht nicht in einer Eigenschaft der sicherzustellenden Sache begründet zu sein (OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 7 B 10383/15 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09 -, juris, Rn. 28), sondern kann sich auch aus der Verwendung der Sache ergeben (vgl. BremOVG, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 2. Juli 2009 - 11 LC 4/08 -, juris, Rn. 36).

    19 Für die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen (Anschluss-)Sicherstellung bzw. des ihr zugrundeliegenden Verwaltungsaktes (hier: nach Freigabe des Geldes durch die Staatsanwaltschaft) ist der maßgebliche Zeitpunkt - nach materiellem Recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 5 B 90/05 -, juris, Rn. 6) - sowohl für die Tatsachenfeststellung als auch für die Prognoseentscheidung der Zeitpunkt der Sicherstellung bzw. der Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2017 - 10 B 17.83 -, juris, Rn. 25; HessVGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 A 103/15 -, juris, Rn. 19; BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014 - 1 A 255/12 -, juris, Rn. 25; OVG RP, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09 -, juris, Rn. 43; VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 - 1 K 1228/17.MZ -, juris, Rn. 34; VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014 - M 7 K 12.4367 -, Rn. 22); ohne dass es insoweit auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ankäme (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 1 S 1193/16 -, juris, Rn. 52; VG Mainz, a.a.O.).

    Eine gegenwärtige Gefahr ist - nach allgemeiner Auffassung - eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. etwa BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014 - 1 A 255/12 -, juris, Rn. 25; OVG RP, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09 -, juris, Rn. 28; Kuhn, in: PdK RhPf K-30, Stand: August 2013, § 22 POG, Ziff. 6).

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus VG Mainz, 20.12.2018 - 1 K 447/18
    Es muss stets gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen haben (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, juris, Rn. 151).

    Dabei sind nach einem das Polizei- und Ordnungsrecht beherrschenden Rechtsgedanken an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, juris, Rn. 151).

  • OVG Bremen, 19.04.2016 - 1 LB 200/15

    Präventivpolizeiliche Sicherstellung von Bargeld - Bargeld; Buchgeld;

    Auszug aus VG Mainz, 20.12.2018 - 1 K 447/18
    Nach alledem handelt es sich hier nicht um einen bloßen Gefahrenverdacht bei ungeklärter Herkunft des Bargeldes (vgl. dazu BremOVG, Urteil vom 19. April 2016 - 1 LB 200/15 -, juris, Rn. 48), sondern vielmehr um derart verdichtete Anhaltpunkte, die die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr - nach summarischer Prüfung - auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtfertigen.
  • VGH Bayern, 17.09.2015 - 10 CS 15.1435

    Zur Antrags- und Klagebefugnis des (behaupteten) Eigentümers von präventiv

  • OVG Saarland, 13.03.2009 - 3 B 34/09

    Zur erkennungsdienstlichen Behandlung bei Sexualstraftaten

  • VG Mainz, 09.08.2018 - 1 K 1404/17

    Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme; Zeitpunkt für die Beurteilung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.05.2015 - 7 B 10383/15

    Sicherstellung eines gefährlicher Hundes

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2017 - 1 S 1193/16

    Aufenthaltsverbot gegenüber eines früheren Mitglieds einer gewaltbereiten

  • VG München, 21.07.2017 - M 25 K 15.595

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Klage gegen eine Wohnsitzauflage als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2010 - 5 A 298/09

    Anspruch auf Herausgabe von sichergestelltem Geld bei Zweifeln an der

  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 235/92

    Prüfung der Erfolgsaussicht in der Rechtsmittelinstanz

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

  • BVerfG, 26.02.2007 - 1 BvR 474/05

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Verweigerung von

  • BVerwG, 04.07.2006 - 5 B 90.05

    Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage im

  • VG Saarlouis, 06.08.2020 - 1 K 1118/19

    Erteilung einer Spielhallenerlaubnis im Auswahlverfahren; Drittanfechtungsklage

    Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich der Drittanfechtungsklage bezüglich der der Beigeladenen mit Bescheid vom 23.02.2018 erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle in dem Gebäude ... Straße ..., ... ... durch Beschluss vom 03.04.2018 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 K 447/18 fortgeführt.

    Auf diesen Bescheid hat der Kläger zunächst sein Klagebegehren in dem Drittanfechtungsverfahren, Az.: 1 K 447/18, erweitert.

    Nachdem die Kammer das Verfahren hinsichtlich der den Bescheid vom 27.06.2019 (Spielh 110-2016(2017) betreffenden Klageerweiterung vom 29.07.2019 abgetrennt und unter dem - streitgegenständlichen - Aktenzeichen (1 K 1118/19) fortgeführt hat, ist das durch den Kläger unter dem Aktenzeichen 1 K 447/18 betriebene Drittanfechtungsverfahren, das noch den Bewilligungsbescheid vom 23.02.2018 zum Gegenstand hatte, nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt worden.

    Zudem sei die nunmehr unter dem Aktenzeichen 1 K 1118/19 geführte Drittanfechtungsklage des Klägers bereits unzulässig, weil sie durch den Kläger zunächst in das seinerzeit unter dem Aktenzeichen 1 K 447/18 geführte Drittanfechtungsverfahren einbezogen worden sei, hierin eine unzulässige Klageänderung liege und die Beigeladene dieser Klageänderung widersprochen habe.

    Der Bescheid vom 27.06.2019 habe eine vollständig neue Auswahlentscheidung zum Gegenstand, sodass es sich bei der Einbeziehung dieses Bescheides in das Verfahren 1 K 447/18 um eine nicht sachdienliche Klageänderung gehandelt habe.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der aus den Verfahren 1 K 429/18, 1 K 447/18, 1 K 194/19, 1 L 1083/18, 1 B 293/18, 1 L 195/19, 1 B 143/19, 1 L 1072/19, 1 B 330/19 und 1 L 1087/19 beigezogenen Gerichtsakten und der Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

    Entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen wurde der streitgegenständliche Bescheid vom 27.06.2019 ferner nicht zunächst prozessual unzulässigerweise in das Verfahren 1 K 447/18 einbezogen.

    Vorliegend hat der Kläger den Klagegegenstand des seinerzeitigen Verfahrens 1 K 447/18 zulässigerweise geändert, indem er den Erlaubnisbescheid vom 27.06.2019 innerhalb der Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) in das Verfahren einbezogen hat.

  • VG Saarlouis, 06.08.2020 - 1 K 429/18

    Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis im

    Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich der Drittanfechtungsklage bezüglich der der ... ... GmbH mit Bescheid vom 23.02.2018 erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle in dem Gebäude ... ..., ... ... durch Beschluss vom 03.04.2018 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 K 447/18 fortgeführt.

    Auf diesen Bescheid hat der Kläger zunächst sein Klagebegehren in dem Drittanfechtungsverfahren, Az.: 1 K 447/18, erweitert.

    Nachdem die Kammer das Verfahren hinsichtlich der den Bescheid vom 27.06.2019 (Spielh 110-2016(2017) betreffenden Klageerweiterung vom 29.07.2019 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 K 1118/19 fortgeführt hat, ist das durch den Kläger unter dem Az. 1 K 447/18 betriebene Drittanfechtungsverfahren, das noch den Bewilligungsbescheid vom 23.02.2018 zum Gegenstand hatte, nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt worden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der aus den Verfahren 1 K 1118/19, 1 K 194/19, 1 K 447/18, 1 L 1083/18, 1 B 293/18, 1 L 195/19, 1 B 143/19, 1 L 1072/19, 1 B 330/19 und 1 L 1087/19 beigezogenen Gerichtsakten und der Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

  • OVG Saarland, 31.01.2022 - 1 A 283/20

    Anfechtung einer einem Konkurrenten erteilten Spielhallenerlaubnis

    Die gegen diese Bescheide vom Kläger erhobene Klage (1 K 429/18) wurde vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Drittanfechtungsklage gegen die Erlaubnis für die Beigeladene abgetrennt (1 K 447/18).

    Auf diesen Bescheid erweiterte der Kläger sein Klagebegehren im Drittanfechtungsverfahren (1 K 447/18), woraufhin das Verwaltungsgericht diese Klageerweiterung abtrennte (1 K 1118/19) und das den Bewilligungsbescheid vom 23.2.2018 betreffende Drittanfechtungsverfahren (1 K 447/18) einstellte.

    [Bl. 33 der die Beigeladene betreffenden Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 447/18].

  • OVG Saarland, 31.01.2022 - 1 A 282/20

    Anordnung der Schließung einer Spielhalle

    Die gegen diese Bescheide vom Kläger erhobene Klage (1 K 429/18) wurde vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Drittanfechtungsklage gegen die Erlaubnis für den Konkurrenten abgetrennt (1 K 447/18).

    Auf diesen Bescheid erweiterte der Kläger sein Klagebegehren im Drittanfechtungsverfahren (1 K 447/18), woraufhin das Verwaltungsgericht diese Klageerweiterung abtrennte (1 K 1118/19) und das den Bewilligungsbescheid vom 23.2.2018 betreffende Drittanfechtungsverfahren (1 K 447/18) einstellte.

  • VG Neustadt, 23.02.2021 - 5 L 92/21

    Tiergesundheitsrecht, Verwaltungsprozessrecht

    Trotz der Freigabe von strafprozessual beschlagnahmten Sachen kann es ein öffentliches Interesse an der (Anschluss-)Sicherstellung zu Zwecken der Gefahrenabwehr geben (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 1 K 447/18.MZ -, juris).
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