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   VG Mainz, 21.04.2010 - 3 K 537/09.MZ   

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https://dejure.org/2010,23963
VG Mainz, 21.04.2010 - 3 K 537/09.MZ (https://dejure.org/2010,23963)
VG Mainz, Entscheidung vom 21.04.2010 - 3 K 537/09.MZ (https://dejure.org/2010,23963)
VG Mainz, Entscheidung vom 21. April 2010 - 3 K 537/09.MZ (https://dejure.org/2010,23963)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 131 Abs 1 S 1 BauGB, § 133 Abs 3 S 5 BauGB, § 135a BauGB, § 135c BauGB, § 30 Abs 1 BauGB
    Erschließungsbeitragsrecht; Modifizierung eines Erschließungsvertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen sowie zu Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung zugeordneter Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen i.R.d. Erschließung eines Baugebietes; Anforderungen an eine nachträgliche Modifizierung eines ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 16.08.1985 - 8 C 120.83

    Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde i.S. des § 125 Abs. 2 BbauG;

    Auszug aus VG Mainz, 21.04.2010 - 3 K 537/09
    Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass sie die Kosten nicht straßengenau ermittelt, sondern prozentual auf die einzelnen Straßen verteilt hat, denn es ist der Gemeinde aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht verwehrt, abweichend von dem Grundsatz der "pfenniggenauen" Kostenermittlung auf andere Modalitäten zurückzugreifen, etwa wenn wie im vorliegenden Fall eine gebietsübergreifende, den einzelnen Erschließungsanlagen nicht zuzuordnende Abrechnung erfolgt und damit eine "pfenniggenaue" Kostenermittlung nicht möglich ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 - 8 C 41.84 -, NVwZ 1986, 299, 302), und wenn diese Modalitäten den der einzelnen Erschließungsanlage zukommenden Vorteil in sachgerechter Art widerspiegeln.

    Hiergegen ist vor dem Hintergrund der bereits angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Absehen einer "pfenniggenauen" Kostenermittlung (a.a.O. NVwZ 1986, 299, 302) nichts einzuwenden, da vorliegend aufgrund der Rechnungsstellung für das gesamte Erschließungsgebiet eine straßengenaue Aufteilung der Kosten nicht möglich ist.

  • BVerwG, 15.11.1985 - 8 C 41.84

    Beitragspflicht - Tatsächlicher Anfall der Kosten - Beitragssatz - Artzuschlag -

    Auszug aus VG Mainz, 21.04.2010 - 3 K 537/09
    Denn auch wenn in diesem Falle die Satzungsregelung nicht anwendbar ist, gilt es zu berücksichtigen, dass in einem solchen Falle die Kosten für die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 1985 - 8 C 41.84 -, NVwZ 1985, 299, 301, und vom 03. März 1972 - 4 C 79.70 -, DÖV 1972, 861).

    Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass sie die Kosten nicht straßengenau ermittelt, sondern prozentual auf die einzelnen Straßen verteilt hat, denn es ist der Gemeinde aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht verwehrt, abweichend von dem Grundsatz der "pfenniggenauen" Kostenermittlung auf andere Modalitäten zurückzugreifen, etwa wenn wie im vorliegenden Fall eine gebietsübergreifende, den einzelnen Erschließungsanlagen nicht zuzuordnende Abrechnung erfolgt und damit eine "pfenniggenaue" Kostenermittlung nicht möglich ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 - 8 C 41.84 -, NVwZ 1986, 299, 302), und wenn diese Modalitäten den der einzelnen Erschließungsanlage zukommenden Vorteil in sachgerechter Art widerspiegeln.

  • BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 27.81

    Berichtigung eines verkündeten Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

    Auszug aus VG Mainz, 21.04.2010 - 3 K 537/09
    Denn eine Satzungsregelung, die in einem beplanten Gebiet eine Tiefenbegrenzung vorsieht, ist nur dann nicht mit § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB vereinbar und damit unwirksam, wenn es sich um ein qualifiziert beplantes Gebiet handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1982 - 8 C 27.81 -, BVerwGE 65, 61, 64 f.) bzw. um ein den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB nicht entsprechendes Plangebiet, das eine bauliche oder gewerbliche Nutzung (§ 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB) festsetzt.

    Letztlich kann dies aber offenbleiben, denn eine unwirksame satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung hat im Erschließungsbeitragsrecht keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Verteilungsregelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1982, a.a.O. S. 64; Urteil vom 19. März 1982 - 8 C 25, 37, 38.81 -, KStZ 1982, 190, 191).

  • BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 17.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff der einzelnen Erschließungsanlage bei einem

    Auszug aus VG Mainz, 21.04.2010 - 3 K 537/09
    Denn bei diesem Vertrag handelt es sich - anders als bei dem ursprünglich geschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 21. Dezember 1999 - nicht um einen die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ausschließenden "echten" Erschließungsvertrag, sondern um einen sogenannten "unechten" Erschließungsvertrag i.S. des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1996 - 8 C 17.94 - (BVerwGE 101, 12 f.), der einer Geltendmachung von Erschließungsbeiträgen durch die Beklagte (Auftraggeber) gegenüber Fremdanliegern, die keine Ablöse i.S. von § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB durch Abschluss von privatrechtlichen Werkverträgen mit dem Erschließungsträger geleistet haben, nicht entgegensteht.

    In diesem Zusammenhang ist es - wie in § 11 Abs. 3 des städtebaulichen Vertrages vereinbart, nicht zu beanstanden, dass durch privatrechtliche Verträge zwischen dem Erschließungsträger und den Fremdanliegern eine Ablösung des Erschließungsbeitrags gemäß § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB erfolgen soll und der Ablösungsbetrag durch Verrechnung auf den im Übrigen bestehenden Erstattungsanspruch des Erschließungsträgers angerechnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1996, a.a.O. S. 23, 24).

  • VG Meiningen, 07.10.1996 - 8 E 644/96
    Auszug aus VG Mainz, 21.04.2010 - 3 K 537/09
    Denn Honorarzahlungen an einen Erschließungsträger, zumal wenn es sich wie von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen um Kosten für die Projektsteuerung i.S. von § 31 HOAI i.d. Fassung vom 04. März 1991 (BGBl. I S. 533) handelt, sind nach Maßgabe des Grundsatzes der Angemessenheit umlagefähige Kosten der Erschließungsmaßnahme (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 07. Oktober 1996 - 8 E 644/96.ME -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. April 1985 - 3 A 3181/83 -, KStZ 1985, 178; Grziwotz in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, BauGB, Stand: Juni 2009, § 128 Rdnr 2 d).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.1985 - 3 A 3181/83

    Erschließungsaufwand; Honorar; Bauträger; Bauträgergesellschaft; Erschließung

    Auszug aus VG Mainz, 21.04.2010 - 3 K 537/09
    Denn Honorarzahlungen an einen Erschließungsträger, zumal wenn es sich wie von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen um Kosten für die Projektsteuerung i.S. von § 31 HOAI i.d. Fassung vom 04. März 1991 (BGBl. I S. 533) handelt, sind nach Maßgabe des Grundsatzes der Angemessenheit umlagefähige Kosten der Erschließungsmaßnahme (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 07. Oktober 1996 - 8 E 644/96.ME -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. April 1985 - 3 A 3181/83 -, KStZ 1985, 178; Grziwotz in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, BauGB, Stand: Juni 2009, § 128 Rdnr 2 d).
  • BVerwG, 29.01.1993 - 8 C 3.92

    Erschließung - Vorausleistung - Erschließungsaufwand - Zinsen

    Auszug aus VG Mainz, 21.04.2010 - 3 K 537/09
    Auch die Einbeziehung anteiliger Kosten der Fremdfinanzierung für die Straße "Am Z." i.H. von 1.536,12 EUR in den beitragsfähigen Aufwand begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn Fremdfinanzierungskosten sind umlagefähige Herstellungskosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1993 - 8 C 3.92 -, KStZ 1993, 118).
  • OVG Niedersachsen, 25.06.2008 - 9 ME 453/07

    Heranziehung von Fremdanliegern bei modifiziertem Erschließungsvertrag

    Auszug aus VG Mainz, 21.04.2010 - 3 K 537/09
    Soweit sie unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 25. Juni 2008 (9 ME 453/07, NVwZ 2009, 260 f.) geltend macht, es fehle an einer wirksamen Kostenerstattungsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Erschließungsträger, da nicht auf den städtebaulichen Vertrag vom 05. November 2001, sondern auf den städtebaulichen Vertrag vom 21. Dezember 1999 abzustellen sei, der als echter Erschließungsvertrag keine Rechtsgrundlage zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen enthalte (vgl. S. 1 des Schriftsatzes vom 19. Oktober 2009, Bl. 86 der Gerichtsakten), vermag die Kammer dem nicht zu folgen.
  • BGH, 15.10.2008 - IV ZR 121/06

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von

    Auszug aus VG Mainz, 21.04.2010 - 3 K 537/09
    Soweit sie unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 25. Juni 2008 (9 ME 453/07, NVwZ 2009, 260 f.) geltend macht, es fehle an einer wirksamen Kostenerstattungsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Erschließungsträger, da nicht auf den städtebaulichen Vertrag vom 05. November 2001, sondern auf den städtebaulichen Vertrag vom 21. Dezember 1999 abzustellen sei, der als echter Erschließungsvertrag keine Rechtsgrundlage zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen enthalte (vgl. S. 1 des Schriftsatzes vom 19. Oktober 2009, Bl. 86 der Gerichtsakten), vermag die Kammer dem nicht zu folgen.
  • VG Göttingen, 15.03.2006 - 3 A 551/03

    Kreditzinsen als Erschließungsaufwand im Rahmen eines Vorfinanzierungsvertrages

    Auszug aus VG Mainz, 21.04.2010 - 3 K 537/09
    Dies gilt für auch Finanzierungskosten des Erschließungsträgers im Rahmen von "unechten" Erschließungsverträgen (VG Göttingen, Vergleich vom 15, März 2006 - 3 A 551/03 -, juris).
  • VG Minden, 07.03.2003 - 5 K 844/01

    Kosten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen in Paderborn derzeit nicht

  • OVG Saarland, 11.01.2010 - 1 A 7/09

    Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag; Vorhandene Erschließungsanlage;

  • VGH Bayern, 26.11.2007 - 6 ZB 05.322
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2000 - 6 A 10845/00
  • VG Schleswig, 27.05.2020 - 9 A 312/17

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag: Anforderungen des satzungsrechtlichen

    Fehle eine satzungsmäßige Entscheidung für eine Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen oder seien festgesetzte Einheitssätze aus welchen Gründen auch immer unanwendbar, trete keine Sperre ein, so dass kraft Gesetzes die Beitragspflicht auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten entstehe (BVerwG U. v. 15.11.1985 - 8 C 41/84 -, juris Rn. 23 ff. m.w.N.; so auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 17.07.1992 -2 S 1369/90 -, juris Rn. 27; OVG Koblenz U. v. 03.11.2010 - 6 A 10699/10.OVG -, juris Rn. 21 und - vorgehend - VG Mainz, U. v. 21.04.2010 - 3 K 537/09.MZ -, juris Rn. 32).

    Es begegnet dabei keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die Kosten nicht straßengenau ermittelt, sondern prozentual auf die einzelnen Straßen verteilt hat, denn es ist der Gemeinde aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht verwehrt, ausnahmsweise abweichend von dem Grundsatz der "pfenniggenauen" Kostenermittlung auf andere Modalitäten zurückzugreifen, etwa wenn wie im vorliegenden Fall eine gebietsübergreifende, den einzelnen Einrichtungen nicht zuzuordnende Abrechnung erfolgt und damit eine "pfenniggenaue" Kostenermittlung mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist (vgl. auch BVerwG, U. v. 09.12.1983 - 8 C 112/82 -, juris Rn. 18 und VG Mainz, U. v. 21.04.2010 - 3 K 537/09.MZ -, juris Rn. 47).

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