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   VG Mainz, 23.06.2021 - 3 K 427/20.MZ   

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VG Mainz, 23.06.2021 - 3 K 427/20.MZ (https://dejure.org/2021,19015)
VG Mainz, Entscheidung vom 23.06.2021 - 3 K 427/20.MZ (https://dejure.org/2021,19015)
VG Mainz, Entscheidung vom 23. Juni 2021 - 3 K 427/20.MZ (https://dejure.org/2021,19015)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Kein Grillverbot im Volkspark Mainz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Grillen entgegen des Anwohners Willen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Grillverbot im Volkspark Mainz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Grillverbot im Volkspark Mainz - Grillen auf zugelassenem Grillplatz weiter erlaubt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lärmbelästigungen durch eine

    Auszug aus VG Mainz, 23.06.2021 - 3 K 427/20
    Mit diesem Anspruch, der aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1989 - 7 C 77/87 -, BVerwGE 81, 197 und juris, Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 24.10.2012 - 8 A 10301/12 -, juris, Rn. Rn 16 m.w.N.; Beschluss vom 8.3.2018 - 8 A 11829/17 -, juris, Rn. 16).

    Billigerweise hinzunehmende Immissionen sind unerheblich und zumutbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1989 - 7 C 77/87 -, a.a.O. und juris, Rn. 18); die Existenz von Immissionen verbietet sich nicht von selbst.

    Dieser Umstand sowie Art und Ausmaß der damit verbundenen Rauch-, Geruchs- und auch Lärmimmissionen für die sonstigen Parknutzer und die Anwohner verlangen nicht, dass das Grillen von vornherein nur fernab von einer Wohnbebauung, etwa im Außenbereich oder in einem Misch- oder Sondergebiet, stattfinden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1989 - 7 C 77/87 -, a.a.O. und juris, Rn. 32; OVG RP, Urteil vom 24.10.2012 - 8 A 10301/12 -, juris, Rn. 26 zu einer Seilbahn auf einem Kinderspielplatz).

    So darf die Nachbarschaft einer solchen Anlage nicht über das unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1989 - 7 C 77/87 -, a.a.O. und juris, Rn. 32; OVG RP, Beschluss vom 8.3.2018 - 8 A 11829/17 -, juris, Rn. 23).

    Darüber hinaus kann in diesem Zusammenhang aber weiter in Rechnung gestellt werden, dass die Nutzer der Grillanlage verpflichtet sind, ihr Verhalten nach den Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG) auszurichten und insbesondere dem gesetzlichen Schutz der Nachtruhe (§ 4 Abs. 1 LImSchG) Rechnung zu tragen haben, indem sie erhebliche Luftverunreinigungen durch Rauch und Geruchsstoffe (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 2 und 4 LImSchG) vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1989 - 7 C 77/87 -, a.a.O. und juris, Rn. 29 ff.; OVG RP, Urteil vom 12. Februar 2014 - 8 A 10979/13 -, NVwZ 2014, 803 und juris, Rn. 55).

    Es ist nach Vorstehendem nämlich auch nicht davon ausgehen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten in Rede steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.2.2013 - 7 B 38/12 -, juris, Rn. 13; Urteil vom 19.1.1989 - 7 C 77/87 -, a.a.O. und juris, Rn. 35).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.10.2012 - 8 A 10301/12

    Geräusche einer Spielplatz-Seilbahn sind hinzunehmen

    Auszug aus VG Mainz, 23.06.2021 - 3 K 427/20
    Mit diesem Anspruch, der aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1989 - 7 C 77/87 -, BVerwGE 81, 197 und juris, Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 24.10.2012 - 8 A 10301/12 -, juris, Rn. Rn 16 m.w.N.; Beschluss vom 8.3.2018 - 8 A 11829/17 -, juris, Rn. 16).

    Im Immissionsschutzrecht ist allgemein anerkannt, dass es für die Frage des hinnehmbaren Maßes von Belastungen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ankommt (vgl. OVG RP, Urteil vom 24.10.2012 - 8 A 10301/12 -, juris, Rn. 27 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 3.8.2015 - 22 CE 15.1140 -, BauR 2015, 1978 und juris, Rn. 29).

    Dieser Umstand sowie Art und Ausmaß der damit verbundenen Rauch-, Geruchs- und auch Lärmimmissionen für die sonstigen Parknutzer und die Anwohner verlangen nicht, dass das Grillen von vornherein nur fernab von einer Wohnbebauung, etwa im Außenbereich oder in einem Misch- oder Sondergebiet, stattfinden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1989 - 7 C 77/87 -, a.a.O. und juris, Rn. 32; OVG RP, Urteil vom 24.10.2012 - 8 A 10301/12 -, juris, Rn. 26 zu einer Seilbahn auf einem Kinderspielplatz).

    Soweit der Kläger sich zu bestimmten Zeiten durch die Grillimmissionen besonders gestört fühlt, kann dem auch durch ein Ausweichen innerhalb der Wohnung oder ein Zurückziehen in die Wohnung Rechnung getragen werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 16.5.2012 - 8 A 10042/12 -, BauR 2012, 1373 und juris, Rn. 51; Urteil vom 24.10.2012 - 8 A 10301/12 -, UPR 2013, 77 und juris, Rn. 26).

  • VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 CE 15.1140

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterbindung einer

    Auszug aus VG Mainz, 23.06.2021 - 3 K 427/20
    Im Immissionsschutzrecht ist allgemein anerkannt, dass es für die Frage des hinnehmbaren Maßes von Belastungen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ankommt (vgl. OVG RP, Urteil vom 24.10.2012 - 8 A 10301/12 -, juris, Rn. 27 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 3.8.2015 - 22 CE 15.1140 -, BauR 2015, 1978 und juris, Rn. 29).

    Gegen unerlaubte Nutzungen öffentlicher Einrichtungen kann sie aber mit den Mitteln des Sicherheits- und Polizeirechts vorgehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.8.2015 - 22 CE 15.1140 -, a.a.O. und juris, Rn. 27).

    Eine nahtlose Überwachung des Grillplatzes rund um die Uhr oder zu den Nutzungszeiten insbesondere an den Wochenenden kann aber auch der Beklagten unter Berücksichtigung eines angemessenen Personal- und Kostenaufwands sowie der sonst von ihr zu erledigenden Aufgaben u.a. der Kontrolle auch anderer Freizeitschwerpunkte an den Wochenenden im Stadtgebiet nicht zugemutet werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.8.2015 - 22 CE 15.1140 -, a.a.O. und juris, Rn. 27; VGH BW, Beschluss vom 19.4.2017 - 10 S 2264/16 -, NVwZ-RR 2017, 653 und juris, Rn. 11).

  • BVerwG, 19.02.2013 - 7 B 38.12

    Glockengeläut; Unterlassungsanspruch des Nachbarn; Glockenerlass der

    Auszug aus VG Mainz, 23.06.2021 - 3 K 427/20
    Die Abwägung der betroffenen Interessen unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung und ist folglich eine Frage der Einzelfallbeurteilung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.2.2013 - 7 B 38/12 -, juris, Rn. 10).

    Die zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Immissionen notwendige Güterabwägung richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die Sozialadäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.2.2013 - 7 B 38/12 -, juris, Rn. 10; OVG RP, Beschluss vom 8.3.2018 - 8 A 1829/17 -, juris, Rn. 21).

    Es ist nach Vorstehendem nämlich auch nicht davon ausgehen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten in Rede steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.2.2013 - 7 B 38/12 -, juris, Rn. 13; Urteil vom 19.1.1989 - 7 C 77/87 -, a.a.O. und juris, Rn. 35).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.2018 - 8 A 11829/17

    Zumutbarkeit des von einem Schulsportplatz ausgehenden Lärm

    Auszug aus VG Mainz, 23.06.2021 - 3 K 427/20
    Mit diesem Anspruch, der aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1989 - 7 C 77/87 -, BVerwGE 81, 197 und juris, Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 24.10.2012 - 8 A 10301/12 -, juris, Rn. Rn 16 m.w.N.; Beschluss vom 8.3.2018 - 8 A 11829/17 -, juris, Rn. 16).

    So darf die Nachbarschaft einer solchen Anlage nicht über das unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1989 - 7 C 77/87 -, a.a.O. und juris, Rn. 32; OVG RP, Beschluss vom 8.3.2018 - 8 A 11829/17 -, juris, Rn. 23).

  • OLG Hamm, 20.03.2007 - 34 U 86/03

    Unterlassungsanspruch wegen Lärm und weiterer Beeinträchtigungen durch

    Auszug aus VG Mainz, 23.06.2021 - 3 K 427/20
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Grillgeruch als ekelerregend oder Übelkeit auslösend einzustufen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.3.2007 - 34 U 86/03 -, NVwZ-RR 2007, 756 und juris, Rn. 151).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2014 - 8 A 10979/13

    Kunstflug über Rheinhessen zulässig

    Auszug aus VG Mainz, 23.06.2021 - 3 K 427/20
    Darüber hinaus kann in diesem Zusammenhang aber weiter in Rechnung gestellt werden, dass die Nutzer der Grillanlage verpflichtet sind, ihr Verhalten nach den Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG) auszurichten und insbesondere dem gesetzlichen Schutz der Nachtruhe (§ 4 Abs. 1 LImSchG) Rechnung zu tragen haben, indem sie erhebliche Luftverunreinigungen durch Rauch und Geruchsstoffe (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 2 und 4 LImSchG) vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1989 - 7 C 77/87 -, a.a.O. und juris, Rn. 29 ff.; OVG RP, Urteil vom 12. Februar 2014 - 8 A 10979/13 -, NVwZ 2014, 803 und juris, Rn. 55).
  • VGH Hessen, 25.07.2011 - 9 A 125/11

    Verantwortlichkeit für Auswirkungen der missbräuchlichen Nutzung eines

    Auszug aus VG Mainz, 23.06.2021 - 3 K 427/20
    Für den Erfolg der allgemeinen Leistungsklage ist das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf die Leistung oder Unterlassung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. z.B. HessVGH Urteil vom 25.7.2011 - 9 A 125/11 -, NVwZ-RR 2012, 21 und juris, Rn. 32).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 10 S 2264/16

    Unterlassungsanspruch wegen Lärmimmissionen von einem als öffentliche Einrichtung

    Auszug aus VG Mainz, 23.06.2021 - 3 K 427/20
    Eine nahtlose Überwachung des Grillplatzes rund um die Uhr oder zu den Nutzungszeiten insbesondere an den Wochenenden kann aber auch der Beklagten unter Berücksichtigung eines angemessenen Personal- und Kostenaufwands sowie der sonst von ihr zu erledigenden Aufgaben u.a. der Kontrolle auch anderer Freizeitschwerpunkte an den Wochenenden im Stadtgebiet nicht zugemutet werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.8.2015 - 22 CE 15.1140 -, a.a.O. und juris, Rn. 27; VGH BW, Beschluss vom 19.4.2017 - 10 S 2264/16 -, NVwZ-RR 2017, 653 und juris, Rn. 11).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.2012 - 8 A 10042/12

    Lärm bei der Nutzung eines Spielplatzes durch eine Ganztagesschule

    Auszug aus VG Mainz, 23.06.2021 - 3 K 427/20
    Soweit der Kläger sich zu bestimmten Zeiten durch die Grillimmissionen besonders gestört fühlt, kann dem auch durch ein Ausweichen innerhalb der Wohnung oder ein Zurückziehen in die Wohnung Rechnung getragen werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 16.5.2012 - 8 A 10042/12 -, BauR 2012, 1373 und juris, Rn. 51; Urteil vom 24.10.2012 - 8 A 10301/12 -, UPR 2013, 77 und juris, Rn. 26).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2018 - 8 A 10486/18

    Beeinträchtigung von Nachbarrechten durch einen einer Kochschule im Außengelände

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