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   VG Mainz, 24.04.2020 - 1 K 173/19.MZ   

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https://dejure.org/2020,14539
VG Mainz, 24.04.2020 - 1 K 173/19.MZ (https://dejure.org/2020,14539)
VG Mainz, Entscheidung vom 24.04.2020 - 1 K 173/19.MZ (https://dejure.org/2020,14539)
VG Mainz, Entscheidung vom 24. April 2020 - 1 K 173/19.MZ (https://dejure.org/2020,14539)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 15 Abs 3 Nr 5 BAföG, § 15a Abs 1 BAföG, § 17 Abs 1 BAföG, § 17 Abs 2 BAföG, § 17 Abs 3 BAföG
    Ausbildungsförderung; Überschreiten der Förderungshöchstdauer bei zweimaligem Wechsel der Studienfächer; Darlehensförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer in Erstausbildung weiterer Ausbildungsförderungsanspruch nur als Darlehen möglich

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 19.02.2004 - 5 C 6.03

    Ausbildung, Fachrichtungswechsel nach endgültigem Nichtbestehen einer

    Auszug aus VG Mainz, 24.04.2020 - 1 K 173/19
    Es muss die Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende Ausbildung weggefallen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 5 C 6/03 -, BVerwGE 120, 149-154 = juris, Rn. 9; Winkler, in: BeckOK SozR, 55. Ed. 1. Dezember 2019, BAföG § 7, Rn. 51).

    Damit handelt es sich bei einem Fachrichtungswechsel aus unabweisbarem Grund um eine extreme Ausnahmesituation, wie eine unerwartete, etwa als Unfallfolge eingetretene Behinderung des Auszubildenden, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 5 C 6/03 -, BVerwGE 120, 149-154 = juris, Rn. 9).

  • VG Dresden, 05.02.2009 - 5 L 290/08
    Auszug aus VG Mainz, 24.04.2020 - 1 K 173/19
    An das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes werden folglich strenge Anforderungen gestellt (vgl. VG Dresden, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 5 L 290/08 -, juris, Rn. 49).
  • VG München, 20.01.2000 - M 30 K 97.215
    Auszug aus VG Mainz, 24.04.2020 - 1 K 173/19
    Das Eintreten des Grundes oder seine Folgen im Hinblick auf die Durchführung der Ausbildung oder die Ausübung des damit angestrebten Berufs dürfen dem Auszubildenden im Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns nicht vorhersehbar oder in ihrer Bedeutung nicht erkennbar gewesen sein (vgl. VG München, Urteil vom 20. Januar 2000 - M 30 K 97.215 -, juris, Rn. 90).
  • BVerfG, 07.04.2000 - 1 BvR 81/00

    Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von

    Auszug aus VG Mainz, 24.04.2020 - 1 K 173/19
    Das Gleiche gilt auch dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936).
  • OVG Hamburg, 26.07.2019 - 4 Bf 175/18

    Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus;

    Auszug aus VG Mainz, 24.04.2020 - 1 K 173/19
    Es ist daher möglich und gesetzeskonform, wenn die Klägerin zwar für das Wintersemester 2018/2019 nur einen Anspruch auf Ausbildungsförderung als Darlehen hat, ab dem Sommersemester 2019 jedoch möglicherweise wegen der Pflege und Betreuung ihres minderjährigen Kindes ein Anspruch auf Ausbildungsförderung als (Voll-)Zuschuss nach §§ 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG besteht (vgl. HambOVG, Beschluss vom 26. Juli 2019 - 4 Bf 175/18.Z -, juris, Rn. 35).
  • OVG Niedersachsen, 29.08.2018 - 4 LB 408/17

    Ausbildungsförderung bei einem Fachrichtungswechsel in einem

    Auszug aus VG Mainz, 24.04.2020 - 1 K 173/19
    Auch der Wechsel eines von mehreren gewählten Wissenssachgebieten stellt bei Beibehaltung des gewählten Studiengangs grundsätzlich einen Fachrichtungswechsel dar (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 29. August 2018 - 4 LB 408/17 -, juris, Rn. 30).
  • BGH, 05.10.1959 - III ZR 111/58
    Auszug aus VG Mainz, 24.04.2020 - 1 K 173/19
    Insbesondere wenn der Ausgang des Rechtsstreits einer Beweisaufnahme bedarf, ist die Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO grundsätzlich zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1959 - III ZR 111/58 -, NJW 1960, 98).
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