Rechtsprechung
   VG Mainz, 24.06.2020 - 3 K 896/19.MZ   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,17390
VG Mainz, 24.06.2020 - 3 K 896/19.MZ (https://dejure.org/2020,17390)
VG Mainz, Entscheidung vom 24.06.2020 - 3 K 896/19.MZ (https://dejure.org/2020,17390)
VG Mainz, Entscheidung vom 24. Juni 2020 - 3 K 896/19.MZ (https://dejure.org/2020,17390)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,17390) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Justiz Rheinland-Pfalz PDF

    Bestandskräftiger Gebührenbescheid gilt trotz verfassungswidriger Rechtsgrundlage weiter

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Bestandskräftiger Gebührenbescheid gilt trotz verfassungswidriger Rechtsgrundlage weiter

  • datev.de (Kurzinformation)

    Bestandskräftiger Gebührenbescheid gilt trotz verfassungswidriger Rechtsgrundlage weiter

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungswidrige Rechtsgrundlage ändert nichts an bestandskräftigen Gebührenbescheid - Kein Anspruch auf Änderung des bestandskräftigen Gebührenbescheids trotz Inkrafttreten einer günstigeren Gebührenvorschrift

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

    Auszug aus VG Mainz, 24.06.2020 - 3 K 896/19
    Auch kommt dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell (anders ggfls. bei Dauerverwaltungsakten) kein größeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine ausdrückliche andere gesetzliche Wertung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004 - 6 C 24/03, BVerwGE 121, 226 = juris Rn. 15 m.w.N.; Beschluss vom 22. Oktober 1984, a.a.O. = juris Rn. 3).

    Ob eine Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes als schlechthin unerträglich anzusehen ist, lässt sich nicht verallgemeinern, sondern ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004, a.a.O. = juris Rn. 15; Beschluss vom 16. August 1989 - 7 B 57/89 -, NVwZ-RR 1990, 26 = juris Rn. 7).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin führt der Umstand, dass der rechtswidrige Gebührenbescheid eine höhere Gebühr bestimmt, als nach der nunmehr erfolgten Neufassung von Nummer 4.1.1.1 des besonderen Gebührenverzeichnisses festgesetzt worden wäre, vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit nicht generell dazu, ein Festhalten an dem Gebührenbescheid als schwer und unerträglich bzw. treuwidrig anzusehen (vgl. BVerwG; EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004, a.a.O. = juris Rn. 18 f.; VG Köln, Urteil vom 30. April 2018 - 14 K 3287/17 -, juris Rn. 28).

    Im Hinblick auf die zu treffende Ermessensentscheidung gelten dabei dieselben Grundsätze, wie sie bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme des Gebührenbescheids anzustellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32/06 -, NVwZ 2007, 709 = juris Rn. 21; EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004, a.a.O. = juris Rn. 33).

  • BVerwG, 22.10.1984 - 8 B 56.84

    Verwaltungsverfahren - Wiederaufgreifen - Bestandskraft

    Auszug aus VG Mainz, 24.06.2020 - 3 K 896/19
    Zu beachten ist indes, dass § 51 Abs. 5 VwVfG - anders als das Wideraufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne - keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens begründet, sondern dass die Entscheidung der Behörde, im Wege des Wiederaufgreifens einen Verwaltungsakt zurückzunehmen oder zu widerrufen, im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen grundsätzlich in deren pflichtgemäßen Ermessen steht mit der Folge, dass der Klägerin lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gerichtlich geltend machen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1984 - 8 B 56/84 -, NVwZ 1985, 265 = juris Rn. 3; OVG HH, Urteil vom 26. Mai 1992 - Bf VI 21/91 -, NVwZ-RR 1993, 320 = juris Rn. 43).

    So begründet allein der Umstand, dass sich der unanfechtbare Verwaltungsakt als rechtswidrig erweist, keinen Anspruch auf dessen Rücknahme, sondern ist vielmehr Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung der Behörde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1984, a.a.O. = juris Rn. 3).

    Auch kommt dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell (anders ggfls. bei Dauerverwaltungsakten) kein größeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine ausdrückliche andere gesetzliche Wertung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004 - 6 C 24/03, BVerwGE 121, 226 = juris Rn. 15 m.w.N.; Beschluss vom 22. Oktober 1984, a.a.O. = juris Rn. 3).

  • VG Köln, 10.06.2010 - 13 K 5186/09

    Anspruch auf Rücknahme von bestandskräftigen belastenden Beitragsbescheiden nach

    Auszug aus VG Mainz, 24.06.2020 - 3 K 896/19
    Rechtsnorm nicht dazu entscheidet, auch abgeschlossene Verwaltungsverfahren wieder aufgreifen zu wollen, der sich aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ergebende Rechtsgedanke der Rechtssicherheit grundsätzlich Vorrang vor dem Rechtsgedanken der Einzelfallgerechtigkeit beanspruchen kann (vgl. VG Köln, Urteil vom 10. Juni 2010 - 13 K 5186/09 -, juris Rn. 52).

    Hieran fehlt es vorliegend, denn mangels Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des - rechtwidrigen - Gebührenbescheids besteht weiterhin ein Rechtsgrund für die seitens der Klägerin gezahlten Gebühren (vgl. VG Köln, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O. Rn. 58).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

    Auszug aus VG Mainz, 24.06.2020 - 3 K 896/19
    Die Feststellung der Unvereinbarkeit hat zur Folge, dass der Verfassungsverstoß rückwirkend zu beseitigen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, BVerfGE 139, 64 = juris Rn. 195; Beschluss vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, BVerfGE 132, 179 = juris Rn. 46).

    Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse 30. Mai 2018, a.a.O., NVwZ 2019, 474 = juris Rn. 31 f., und vom 18. Juli 2012, a.a.O. = juris Rn. 44 [jeweils m.w.N.]).

  • BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 45/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen die Festsetzung von

    Auszug aus VG Mainz, 24.06.2020 - 3 K 896/19
    3 Durch Beschluss vom 30. Mai 2018 (1 BvR 45/15) erklärte das Bundesverfassungsgericht Nummer 4.1.1.1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz (Besonderes Gebührenverzeichnis) für mit Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes für unvereinbar und für den Fall, dass die Vorschrift nicht bis zum 31. Dezember 2018 durch eine verfassungsmäßige Neuregelung ersetzt wird, für nichtig.

    Hieran fehlt es vorliegend; insbesondere führen weder die Unvereinbarkeitserklärung der früheren Fassung der Nummer 4.1.1.1 des besonderen Gebührenverzeichnisses mit dem Grundgesetz durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 2018 (1 BvR 45/15) noch die Neuregelung dieser Gebührennummer durch die Änderungsverordnung vom 28. November 2018 und deren rückwirkende Inkraftsetzung mit Wirkung vom 13. Mai 2006 zu einer nachträglichen Änderung der Rechtslage im Sinne von § 1 Abs. 1 LVwVfG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.1985 - 14 A 1057/84
    Auszug aus VG Mainz, 24.06.2020 - 3 K 896/19
    33 Schließlich ist im vorliegenden Fall eine Ermessensreduktion auf Null auch nicht deshalb anzunehmen, weil das Festhalten an dem rechtwidrigen Gebührenbescheid schlechthin unerträglich wäre, etwa wegen einer gleichheitswidrigen Rücknahmepraxis, Sitten- oder Treuwidrigkeit der Berufung auf Unanfechtbarkeit, offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts (vgl. zusammenfassend Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. § 48 Rn. 85) oder wenn die Behörde selbst dazu beigetragen hat, dass der Betroffene den Verwaltungsakt hat unanfechtbar werden lassen (vgl. OVG NW, Urteil vom 31. Mai 1985 - 14 A 1057/84 -, NVwZ 1985, 134).
  • VG Köln, 30.04.2018 - 14 K 3287/17
    Auszug aus VG Mainz, 24.06.2020 - 3 K 896/19
    Entgegen der Ansicht der Klägerin führt der Umstand, dass der rechtswidrige Gebührenbescheid eine höhere Gebühr bestimmt, als nach der nunmehr erfolgten Neufassung von Nummer 4.1.1.1 des besonderen Gebührenverzeichnisses festgesetzt worden wäre, vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit nicht generell dazu, ein Festhalten an dem Gebührenbescheid als schwer und unerträglich bzw. treuwidrig anzusehen (vgl. BVerwG; EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004, a.a.O. = juris Rn. 18 f.; VG Köln, Urteil vom 30. April 2018 - 14 K 3287/17 -, juris Rn. 28).
  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

    Auszug aus VG Mainz, 24.06.2020 - 3 K 896/19
    Im Hinblick auf die zu treffende Ermessensentscheidung gelten dabei dieselben Grundsätze, wie sie bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme des Gebührenbescheids anzustellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32/06 -, NVwZ 2007, 709 = juris Rn. 21; EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004, a.a.O. = juris Rn. 33).
  • BVerwG, 16.08.1989 - 7 B 57.89

    Prüfungsbehörde - Abgeschlossenens Prüfungsverfahren - Fehlerhaftigkeit -

    Auszug aus VG Mainz, 24.06.2020 - 3 K 896/19
    Ob eine Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes als schlechthin unerträglich anzusehen ist, lässt sich nicht verallgemeinern, sondern ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004, a.a.O. = juris Rn. 15; Beschluss vom 16. August 1989 - 7 B 57/89 -, NVwZ-RR 1990, 26 = juris Rn. 7).
  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 15.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtskraft, Rechtskraftbindung; Rücknahme; Widerruf;

    Auszug aus VG Mainz, 24.06.2020 - 3 K 896/19
    Damit wird klargestellt, dass das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen im engeren Sinne) und das Wiederaufgreifen im Rahmen einer Ermessensentscheidung über Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsakts (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) unabhängig nebeneinander bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 15/08 -, NVwZ 2010, 656 = juris Rn. 23 f.; Beschluss vom 15. September 1992 - 9 B 18/92 -, NVwZ-RR 1993, 667 = juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.10.2012 - 2 C 59.11

    Ruhegehaltssatz; Ruhegehaltfähigkeit von Teilbeschäftigungszeiten; degressive

  • BVerwG, 13.06.1995 - 6 B 15.95

    Klage gegen einen Bescheid über das Nichtbestehen einer ärztlichen Vorprüfung -

  • BVerwG, 15.09.1992 - 9 B 18.92

    Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens im engeren Sinne neue Beweismittel -

  • BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64

    Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 LAG

  • OVG Hamburg, 26.05.1992 - Bf VI 21/91

    Wiederaufgreifen eines Verfahrens; Genehmigung; Schmutzwasserleitung

  • VGH Bayern, 06.02.2014 - 2 B 13.2570

    Vorkaufsrecht; Sanierungssatzung; Wohl der Allgemeinheit; Konkretisierung des

  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 51/96

    Verfassungsgerichtliche Unvereinbarkeitserklärung durch § 152 Abs. 1 AFG ,

  • BVerwG, 08.05.2002 - 7 C 18.01

    Entschädigungsberechtigung; Schädigungstatbestand als Teil der

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2017 - 11 A 155/17

    Beantragung der Aufnahme als Spätaussiedler; Feststellung der deutschen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.1999 - 21 A 2945/96

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine

  • VG Cottbus, 30.01.2020 - 6 K 1361/17
  • BVerwG, 12.11.1993 - 7 C 7.93

    Vermögensfragen - Stichtagsregelung - Änderungsgesetz

  • BVerwG, 04.10.1993 - 6 B 35.93

    Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts - Beeinträchtigung des Grundrechts der

  • VG Trier, 28.10.2020 - 9 K 2026/20

    Rücknahme einer Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur

    Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des VG Mainz in seinem Urteil vom 24. Juni 2020 - 3 K 896/19.MZ - an, dass dem Willen des Verordnungsgebers zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass abgeschlossene Verwaltungsverfahren von der Neuregelung des Gebührenrahmens unberührt bleiben sollen, und die Neufassung entsprechend auszulegen ist, sodass für die Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kein Raum bleibt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht