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   VG Mainz, 25.05.2020 - 1 L 349/20.MZ   

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VG Mainz, 25.05.2020 - 1 L 349/20.MZ (https://dejure.org/2020,12589)
VG Mainz, Entscheidung vom 25.05.2020 - 1 L 349/20.MZ (https://dejure.org/2020,12589)
VG Mainz, Entscheidung vom 25. Mai 2020 - 1 L 349/20.MZ (https://dejure.org/2020,12589)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Mainz, 02.06.2022 - 1 K 348/20

    Corona-Krise; Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Alltagssituationen;

    Nachdem auch das Eilverfahren an das Verwaltungsgericht Mainz verwiesen wurde, hat dieses mit Beschluss vom 25. Mai 2020 (Az. 1 L 349/20.MZ) den Antrag abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Inhalt der hiesigen Gerichtsakte sowie der Gerichtsakte im Verfahren 1 L 349/20.MZ Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Der Hauptantrag, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass bestimmte Regelungen der 6. CoBeLVO den Kläger in seinen Grundrechten bzw. grundrechtlichen Rechten verletzen und daher unwirksam sind, ist bereits unstatthaft und daher unzulässig (vgl. hierzu bereits den Beschluss der Kammer vom 25. Mai 2020 - 1 L 349/20.MZ -).

    Insofern wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 25. Mai 2020 (Az. 1 L 349/20.MZ) im korrespondierenden Eilverfahren.

    Eigene substantiierte Ausführungen zu einer konkreten Betroffenheit bezüglich der übrigen angegriffenen Regelungen, die etwa für Gäste gastronomischer Einrichtungen, für Gottesdienstteilnehmer und bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichten, hat der Kläger nicht gemacht (vgl. hierzu VG Mainz, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 1 L 349/20.MZ -, S. 13 f. BA).

    Durch die Anordnung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wurde der Kläger - ungeachtet bereits des Umstandes, inwieweit er eine konkrete individuelle Betroffenheit überhaupt geltend gemacht hat - nicht zum "bloßen Objekt des Staates" gemacht, insbesondere nicht zu einem "Experimentierobjekt staatlicher Behörden", wie er vorträgt (vgl. hierzu bereits VG Mainz, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 1 L 349/20.MZ -, S. 15 f. BA).

    Dass das zeitweise Tragen einer (einfachen) Mund-Nasen-Bedeckung zu relevanten Gesundheitsrisiken führt, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich (vgl. hierzu im Übrigen VG Mainz, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 1 L 349/20.MZ -, S. 10 ff. BA).

    Insofern erweist es sich auch nicht als widersprüchlich, dass die Kammer im Eilverfahren mit Beschluss vom 25. Mai 2020 (Az. 1 L 349/20.MZ) unter anderem noch die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes verneint hatte.

  • VG Mainz, 01.02.2022 - 1 L 20/22

    Rechtsnatur der Einführung der 2G-Regel durch Dienstanweisung bei der

    Jedenfalls aber wäre im vorliegenden Fall - u.a. aufgrund des Umstands, dass der Antragsteller teilweise weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat, dass ihn die 2G-Regelung in tatsächlicher Hinsicht überhaupt erfasst bzw. berührt (vgl. dazu oben) - nicht davon auszugehen, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden und eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt wäre (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. August 2020 - 6 B 10701/20.OVG -, S. 4 f., BA, S. VG Mainz, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 1 L 349/20.MZ -, BA, S. 16).
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