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   VG Mainz, 25.07.2019 - 1 K 551/18.MZ   

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https://dejure.org/2019,43990
VG Mainz, 25.07.2019 - 1 K 551/18.MZ (https://dejure.org/2019,43990)
VG Mainz, Entscheidung vom 25.07.2019 - 1 K 551/18.MZ (https://dejure.org/2019,43990)
VG Mainz, Entscheidung vom 25. Juli 2019 - 1 K 551/18.MZ (https://dejure.org/2019,43990)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1684 BGB, § 1684 Abs 1 BGB, § 1684 Abs 2 BGB, § 1684 Abs 3 BGB, § 1684 Abs 3 S 3 BGB
    Anspruch auf Beratung in Fragen von Partnerschaft, Trennung und Scheidung sowie auf behördliche Mediation bei Herstellung von Umgangskontakten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Beratung in Fragen von Partnerschaft, Trennung und Scheidung sowie auf behördliche Mediation bei Herstellung von Umgangskontakten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2014 - 12 B 579/14

    Sicherstellung des begleiteten Umgangs eines Vaters mit seinem Kind durch die

    Auszug aus VG Mainz, 25.07.2019 - 1 K 551/18
    Gleichwohl besteht hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung und Intensität der Unterstützungsleistung ein Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum des Jugendamtes (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 12 B 579/14 -, NJW 2014, 3593, Rn. 13; DIJuF-Rechtsgutachten vom 5. Mai 2017 - SN_2017_0077 Lh, JAmt 2017, 289 [290]: "fachlicher Entscheidungsspielraum").

    Dabei steht hinsichtlich der Art und Weise sowie der Intensität der Unterstützungsleistung des Jugendamtes gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII - anders als grundsätzlich in Bezug auf das "Ob" des Tätigwerdens - dem Jugendamt ein Entscheidungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 12 B 579/14 -, NJW 2014, 3593, Rn. 13).

  • VG Frankfurt/Oder, 17.10.2013 - 6 L 350/13

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

    Auszug aus VG Mainz, 25.07.2019 - 1 K 551/18
    27 Das Jugendamt ist in diesen Fällen lediglich angehalten, zwischen den Eltern zu vermitteln und Hilfestellung zu leisten, ohne dass allerdings hier insoweit ein konkreter (einklagbarer) Erfolg dieser Vermittlungsleistung und Hilfestellung - etwa in Form der tatsächlichen (unter Umständen zwangsweisen) Herstellung von Umgangsregeln - geschuldet wäre; dies ist dem Familiengericht vorbehalten (vgl. BremOVG, Beschluss vom 7. April 2017 - 1 B 291/16 -, BeckRS 2017, 110894, Rn. 24 ff.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 17. Oktober 2013 - VG 6 L 350/13 -, BeckRS 2014, 45144).
  • OVG Bremen, 07.04.2017 - 1 B 291/16

    Verhältnis zwischen Kinder- und Jugendhilfe einer- und familienrechtlicher

    Auszug aus VG Mainz, 25.07.2019 - 1 K 551/18
    27 Das Jugendamt ist in diesen Fällen lediglich angehalten, zwischen den Eltern zu vermitteln und Hilfestellung zu leisten, ohne dass allerdings hier insoweit ein konkreter (einklagbarer) Erfolg dieser Vermittlungsleistung und Hilfestellung - etwa in Form der tatsächlichen (unter Umständen zwangsweisen) Herstellung von Umgangsregeln - geschuldet wäre; dies ist dem Familiengericht vorbehalten (vgl. BremOVG, Beschluss vom 7. April 2017 - 1 B 291/16 -, BeckRS 2017, 110894, Rn. 24 ff.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 17. Oktober 2013 - VG 6 L 350/13 -, BeckRS 2014, 45144).
  • BVerwG, 30.07.1990 - 7 B 71.90

    Klagebefugnis bei der Feststellungsklage - Unterbleiben der notwendigen Beiladung

    Auszug aus VG Mainz, 25.07.2019 - 1 K 551/18
    Darüber hinaus ist auch die für eine Feststellungsklage erforderliche Klagebefugnis nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 VwGO (analog) nicht gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1990 - 7 B 71/90 -, juris, Rn. 4; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 36. EL Februar 2019, § 42 Abs. 2, Rn. 23 m.w.N. aus der Rspr.).
  • BVerwG, 20.11.2003 - 3 C 44.02

    Feststellungsklage; konkretes Rechtsverhältnis; Arzneimittelvertrieb;

    Auszug aus VG Mainz, 25.07.2019 - 1 K 551/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 38/09 -, juris, Rn. 32 m.w.N.), kraft derer eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann, darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 3 C 44/02 -, juris, Rn. 18; v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Auflage 2014, § 43, Rn. 9).
  • BVerwG, 07.05.1987 - 3 C 53.85

    Lebensmittelimporteur - § 40 VwGO, Verwaltungsrechtsweg für die Klage auf

    Auszug aus VG Mainz, 25.07.2019 - 1 K 551/18
    Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem anderen haben sich mithin erst dann zu einem bestimmten konkreten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53/85 -, juris, Rn. 22 ff.).
  • BVerwG, 27.01.2010 - 8 C 38.09

    Zwischenurteil; Feststellungsklage; streitiges Rechtsverhältnis;

    Auszug aus VG Mainz, 25.07.2019 - 1 K 551/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 38/09 -, juris, Rn. 32 m.w.N.), kraft derer eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann, darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 3 C 44/02 -, juris, Rn. 18; v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Auflage 2014, § 43, Rn. 9).
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