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   VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 116/18.MZ   

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https://dejure.org/2018,48224
VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 116/18.MZ (https://dejure.org/2018,48224)
VG Mainz, Entscheidung vom 26.07.2018 - 1 K 116/18.MZ (https://dejure.org/2018,48224)
VG Mainz, Entscheidung vom 26. Juli 2018 - 1 K 116/18.MZ (https://dejure.org/2018,48224)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 26a Abs 1 KiStG BY 1994, § 2a Abs 1 Nr 3 KiStG BE 2009, § 2 Nr 4 KiStRglG, § 3 KiStRglG, Art 140 GG
    Verleihung des Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft an die "Islamische Religionsgemeinschaft in der DDR"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11

    Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz

    Auszug aus VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 116/18
    35 Die Verleihung des Körperschaftsstatus ist Sache der Exekutivorgane der Länder (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1282/11 -, BVerfGE 139, 321, Rn. 97 ff.; 140 ff.).

    Die sog. "Erstverleihung" des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch ein Bundesland führt jedoch noch nicht dazu, dass die betreffende Religionsgesellschaft die mit dem Körperschaftsstatus verbundenen hoheitlichen Befugnisse auf dem Gebiet eines anderen Bundeslands ausüben darf (BVerfGE 139, 321, Rn. 115).

    Über die Landesgrenzen des verleihenden Landes hinaus kann sich die Wirkung des Verleihungsaktes nur insoweit erstrecken, als die nicht verleihenden Länder in ihrer Kontrolle über die Ausübung von Staatsgewalt auf ihrem Gebiet nicht beeinträchtigt werden (BVerfGE 139, 321, Rn. 115).

    Jedenfalls die Begründung der im Körperschaftsstatus enthaltenen Rechtsfähigkeit wirkt daher bundesweit (BVerfGE 139, 321, Rn. 112).

    Soweit einfaches Bundesrecht Rechtsfolgen an den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts knüpft, können diese nach der erstmaligen Verleihung des Körperschaftsstatus ebenfalls bundesweite Wirkung entfalten (BVerfGE 139, 321, Rn. 112).

    Nach ständiger Staatspraxis folgt daher auf die "Erstverleihung" des Körperschaftsstatus in einem Land noch die Durchführung von sogenannten "Zweitverleihungsverfahren" in jedem weiteren Land, auf dessen Staatsgebiet die antragstellende Religionsgesellschaft die mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundenen Hoheitsrechte ausüben möchte (BVerfGE 139, 321, Rn. 4; vgl. auch VG Mainz, Urteil vom 26. Januar 2012 - 1 K 144/11.MZ -, juris, Rn. 20).

    Dabei kommt der "Zweitverleihung" konstitutive Wirkung zu; insoweit werden nicht bloß bestehende Rechte der Religionsgemeinschaft für das Staatsgebiet des zweitverleihenden Landes bestätigt (vgl. BVerfGE 139, 321, Rn. 111).

    Weder die das gesamte Bundesgebiet in Blick nehmende Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen noch die als Ausfluss der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten anzusehende Beteiligung der übrigen Länder im Erstverleihungsverfahren lassen die Erforderlichkeit einer konstitutiven Zweitverleihung entfallen (BVerfGE 139, 321, Rn. 114).

    Dabei handelt es sich um einen subjektiven verfassungsunmittelbaren Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Verleihung eines öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus (vgl. zu dem insoweit inhaltsgleichen Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV: BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1282/11 -, juris, Rn. 82; VGH BW, Urteil vom 20. Juni 2008 - 1 S 1940/07 -, juris, Rn. 34; Mikat, in: Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd. IV/1, 1960, S. 155 f.).

  • VG Berlin, 16.04.2007 - 27 A 6.07

    Anerkennung als öffentlich-rechtliche Religionskörperschaft in der DDR und

    Auszug aus VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 116/18
    Es gebe hierzu lediglich einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin (Az.: VG 27 A 6/07).

    In einem Verfahren bei dem Verwaltungsgericht Berlin (Az.: 27 A 6/07) sei die Klägerin offenbar als eingetragener Verein geführt worden.

    Dem stehe die Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. April 2007 (Az.: 27 A 6/07) entgegen.

    Dies ist bereits durch das Verwaltungsgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 16. April 2007 (- 27 A 6/07 -, juris, Rn. 13 ff.) rechtskräftig festgestellt worden.

    Demgemäß war Streitgegenstand des von dem Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Verfahrens der Verpflichtungsantrag, der Klägerin "eine Genehmigung der Steuerordnung und des Steuerbeschlusses vom 12. Juni 2005 zu erteilen" (VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 16. April 2007 - 27 A 6/07 -, juris, Rn. 5), verbunden mit der Rechtsbehauptung der Klägerin, sie sei mit staatlicher Anerkennung des Ministerrats der DDR vom 1. März 1990 eine altkorporierte Religionsgemeinschaft, sodass sie die Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 des Berliner Kirchensteuergesetzes (KiStG) als gemäß § 1 Abs. 1 KiStG Besteuerungsberechtigte erfülle.

    Garantiert war den Kirchen und auch den anderen Religionsgemeinschaften nur noch das Recht zur Ordnung ihrer Angelegenheiten und zur Ausübung ihrer Tätigkeit "in Übereinstimmung mit der Verfassung und den gesetzlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik" (BVerwG, a.a.O.; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 16. April 2007 - 27 A 6/07 -, juris, Rn. 17).

    Damit wären andere wesentliche Elemente des Körperschaftsstatus im Sinne der Weimarer Reichsverfassung, wie die Dienstherrenfähigkeit, das Disziplinarecht und das Vereidigungsrecht, nicht in der Verleihung enthalten und somit nicht diesem Status vergleichbar (VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 16. April 2007 - 27 A 6/07 -, juris, Rn. 17; Urteil vom 25. Oktober 1993 - 27 A 214/93 -, NVwZ 1994, 609 [610]).

    Dahingehend ergibt sich aus dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. April 2007 (- 27 A 6/07 -, juris, Rn. 13 ff.), dass die Klägerin jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt keinen Körperschaftsstatus hatte.

  • BVerwG, 16.02.1990 - 9 B 325.89

    Einziehung des Vertriebenenausweises

    Auszug aus VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 116/18
    Der Streitgegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch den Klageantrag und den Klagegrund bestimmt (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1990 - 9 B 325/89 -, NVwZ 1990, 1069 m.w.N.).

    Nur über diesen Anspruch hat das Verwaltungsgericht Berlin in seiner rechtskräftigen Entscheidung ablehnend befunden, wobei freilich die tragende Begründung, die Klägerin sei weder eine altkorporierte Körperschaft des öffentlichen Rechts noch sei ihr der Körperschaftsstatus nachträglich durch das Land Berlin (nach 1990) verliehen worden, an der Rechtskraft teilnimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1990 - 9 B 325/89 -, NVwZ 1990, 1069).

    Allerdings kann auch bei fehlender Identität des Streitgegenstands eine Bindungswirkung nach § 121 VwGO eintreten, nämlich dann, wenn eine in einem Vorprozess entscheidungserhebliche Frage, durch deren Beantwortung über den damals vorliegenden Streitgegenstand rechtskräftig entschieden wurde, sich in einem nachfolgenden Rechtsstreit ebenfalls als Rechtsfrage stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1990 - 9 B 325/89 -, NVwZ 1990, 1069), wie es hier hinsichtlich der Eigenschaft der Klägerin als alt- und auch neukorporierte Religionsgemeinschaft der Fall ist.

    Diese Frage ist dann in diesem Rechtsstreit keiner erneuten Sachprüfung zugänglich (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1990 - 9 B 325/89 -, NVwZ 1990, 1069 m.w.N.).

  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 16.87

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb der österreichischen

    Auszug aus VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 116/18
    Das setzt indessen grundsätzlich voraus, dass es sich bei den Beteiligten des früheren und des jetzigen Rechtsstreits um dieselben Personen oder deren Rechtsnachfolger handelt (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 16/87 -, NVwZ 1993, 781 [782]).

    Darüber hinaus wird auch das Land Rheinland-Pfalz als hiesiger Beklagter von der Bindungswirkung des gegenüber dem Land Berlin ergangenen Gerichtsbescheid erfasst (vgl. allgemein dazu BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 16/87 -, NVwZ 1993, 781 [782]).

    Demnach nehmen die Länder mit der Erstverleihung auch die Interessen der jeweils anderen wahr, sodass ihnen das diesbezügliche Verwaltungshandeln einschließlich der Ergebnisse der Prozessführung gegenseitig zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 16/87 -, NVwZ 1993, 781 [782]).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2014 - 6 A 10976/13

    Keine Beteiligung des Vereins "Jüdische Gemeinde Speyer" an der Landesförderung

    Auszug aus VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 116/18
    Das gilt auch für den insoweit im Wesentlichen inhaltsgleichen Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV (vgl. dazu etwa OVG RP, Urteil vom 18. Juli 2014 - 6 A 10976/13 -, NVwZ-RR 2014, 906, Rn. 32: "entsprechende Bestimmung").

    Nach Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV ist Religionsgemeinschaften sowie künftigen Stiftungen auf Antrag die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen, wenn sie durch ihre Satzungen und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten (siehe dazu auch OVG RP, Urteil vom 18. Juli 2014 - 6 A 10976/13 -, NVwZ-RR 2014, 906, Rn. 32).

    Als geschriebene Voraussetzung für die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verlangt die Landesverfassung - ebenso wie Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV - neben einem Antrag die "Gewähr der Dauer" (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 -, NJW 2001, 429 [429]; OVG RP, Urteil vom 18. Juli 2014 - 6 A 10976/13 -, NVwZ-RR 2014, 906, Rn. 34).

  • OVG Berlin, 14.12.1995 - 5 B 20.94

    Rechtsfähigkeit einer Religionsgemeinschaft

    Auszug aus VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 116/18
    Systematik und Begründung des Gesetzes belegen zudem, dass die Regelung des § 2 DDR-KirchStG insgesamt auf solche Bekenntnisgemeinschaften abzielt, die bereits vor der Staatsgründung der DDR bzw. vor der (offiziellen) Aufhebung der aus der Weimarer Zeit stammenden staatskirchenrechtlichen Ordnung durch die Verfassung der DDR von 1968 körperschaftlich verfasst und anerkannt waren (sog. altkorporierte Religionsgemeinschaften) oder die die gleichen Rechte auf Antrag nach § 3 DDR-KirchStG künftig erwerben würden, ihr mithin lediglich deklaratorischer Charakter zukommen sollte (OVG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 1995 - 5 B 20/94 -, NVwZ 1996, 478 [479]).

    Dafür, dass mit "anderen Religionsgemeinschaften", wie es in § 2 Ziff. 4 KirchStG-DDR heißt, diejenigen gemeint gewesen wären, die noch vor der Wiedervereinigung vom Ministerrat der DDR staatlich anerkannt worden waren, gibt es demnach weder im Gesetz selbst noch in dessen Begründung Anhaltspunkte (OVG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 1995 - 5 B 20/94 -, NVwZ 1996, 478 [479]).

  • VG Berlin, 25.10.1993 - 27 A 214.93

    Anerkennung der Zeugen Jehovas als Körperschaft des öffentlichen Rechts

    Auszug aus VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 116/18
    Dies folgt bereits daraus, dass sich dieses Gesetz, wenn es überhaupt auf eine Verleihung von Statusrechten abgezielt haben sollte, allenfalls auf die (hoheitliche) Befugnis zur Erhebung von Kirchensteuern bezogen haben konnte (VG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 1993 - 27 A 214/93 -, NVwZ 1994, 609 [610]).

    Damit wären andere wesentliche Elemente des Körperschaftsstatus im Sinne der Weimarer Reichsverfassung, wie die Dienstherrenfähigkeit, das Disziplinarecht und das Vereidigungsrecht, nicht in der Verleihung enthalten und somit nicht diesem Status vergleichbar (VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 16. April 2007 - 27 A 6/07 -, juris, Rn. 17; Urteil vom 25. Oktober 1993 - 27 A 214/93 -, NVwZ 1994, 609 [610]).

  • VG Mainz, 26.01.2012 - 1 K 144/11

    Anerkennung der Zeugen Jehovas als Kirche im staatsrechtlichen Sinne

    Auszug aus VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 116/18
    Soweit der Klageantrag über den Wortlaut hinaus gemäß § 88 VwGO dahingehend gedeutet würde, dass die Klägerin (jedenfalls hilfsweise) eine Verleihung des Körperschaftsstatus begehrt, wäre die Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig (vgl. VG Mainz, Urteil vom 26. Januar 2012 - 1 K 144/11.MZ -, BeckRS 2012, 46256).

    Nach ständiger Staatspraxis folgt daher auf die "Erstverleihung" des Körperschaftsstatus in einem Land noch die Durchführung von sogenannten "Zweitverleihungsverfahren" in jedem weiteren Land, auf dessen Staatsgebiet die antragstellende Religionsgesellschaft die mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundenen Hoheitsrechte ausüben möchte (BVerfGE 139, 321, Rn. 4; vgl. auch VG Mainz, Urteil vom 26. Januar 2012 - 1 K 144/11.MZ -, juris, Rn. 20).

  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

    Auszug aus VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 116/18
    Dies im Streitfall zu prüfen und zu entscheiden, obliegt - als Anwendung einer Regelung der staatlichen Rechtsordnung - den staatlichen Organen, letztlich den Gerichten (BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1991 - 2 BvR 263/86 -, BVerfGE 83, 341 [353]).
  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

    Auszug aus VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 116/18
    Als geschriebene Voraussetzung für die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verlangt die Landesverfassung - ebenso wie Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV - neben einem Antrag die "Gewähr der Dauer" (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 -, NJW 2001, 429 [429]; OVG RP, Urteil vom 18. Juli 2014 - 6 A 10976/13 -, NVwZ-RR 2014, 906, Rn. 34).
  • BVerwG, 16.07.2003 - 6 C 27.02

    Ermächtigungsgrundlage, Forderungskauf, gesetzesvertretende Verordnung,

  • BVerwG, 15.10.1997 - 7 C 21.96

    Rechtsstatus der Israelitischen Synagogengemeinde Adass Jisroel zu Berlin

  • BVerwG, 23.02.2005 - 6 C 2.04

    Rechtsanspruch der Religionsgemeinschaften auf Einführung von

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2008 - 1 S 1940/07

    Aberkennung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegenüber einer

  • VGH Bayern, 08.03.2006 - 3 C 06.263
  • VGH Bayern, 21.04.1998 - 9 B 97.562
  • OLG Hamm, 12.06.2014 - 15 W 403/13

    Rechtsfolgen der Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

  • VG München, 20.05.2016 - M 17 S 16.30725

    Unzulässigkeit bei doppelter Rechtshängigkeit

  • VG Düsseldorf, 25.03.2019 - 1 K 2030/18
    Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Behörde auf Antrag einen solchen feststellenden Verwaltungsakt erlassen kann , vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 219 f. Siehe hierzu auch VG Mainz, Urteil vom 26. Juli 2018 - 1 K 116/18.MZ -, juris, Rn. 25.

    [...] Zweifel wirft auch die Bezeichnung der Antragstellerin des hiesigen Verfahrens als eingetragener Verein im Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16.04.2007 auf, obwohl die Antragstellerin im hiesigen Verfahren erklärt hat, mit einem Verein des Namens Islamische Religionsgemeinschaft e.V. nichts zu tun zu haben und auch einen eigenen zwischenzeitlichen Vereinsstatus unerwähnt gelassen hat." Siehe auch VG Mainz, Urteil vom 26. Juli 2018 - 1 K 116/18.MZ -, juris, Rn. 33, unbegründet.

    Hiervon ausgehend VG Mainz, Urteil vom 26. Juli 2018 - 1 K 116/18.MZ -, juris, Rn. 30 ff.

    vgl. VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 16. April 2017 - 27 A 6.07 -, juris, Rn. 13 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 5 E 1284/18 -, juris, Rn. 27; VG Mainz, Urteil vom 26. Juli 2018 - 1 K 116/18.MZ -, juris, Rn. 39 ff.

  • VG München, 16.01.2020 - M 22 K 18.893

    Feststellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts

    Daraus folgt, dass die staatliche Anerkennung vom 1. März 1990 schon in Anbetracht des insoweit nicht (mehr) vorhandenen Rechtsstatus der Körperschaft des öffentlichen Rechts einen solchen auch nicht verleihen konnte (so auch VG Mainz, U.v. 26.7.2018 - 1 K 116/18.MZ - juris Rn. 40).
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