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   VG Mainz, 28.10.2019 - 1 K 1198/18.MZ   

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https://dejure.org/2019,54662
VG Mainz, 28.10.2019 - 1 K 1198/18.MZ (https://dejure.org/2019,54662)
VG Mainz, Entscheidung vom 28.10.2019 - 1 K 1198/18.MZ (https://dejure.org/2019,54662)
VG Mainz, Entscheidung vom 28. Oktober 2019 - 1 K 1198/18.MZ (https://dejure.org/2019,54662)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 36 Abs 1 S 4 SGB 8, § 5 SGB 8, § 36a SGB 8, § 27 SGB 8, § 34 SGB 8
    Anspruch auf Unterbringung eines Kindes in einem bestimmten Internat als Hilfe zur Erziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterbringung eines Kindes in einem bestimmten Internat als Hilfe zur Erziehung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Brandenburg, 01.11.2001 - 4 B 258/01

    Wahlrecht und Wunschrecht des Leistungsberechtigten; Anspruch auf vorläufige

    Auszug aus VG Mainz, 28.10.2019 - 1 K 1198/18
    Dies schließt allerdings eine gerichtliche Feststellung des Hilfebedarfs nicht aus (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2001 - 4 B 258/01 -, LKV 2003, 141).

    Daher ist grundsätzlich in Verfahren der vorliegenden Art das Verwaltungsgericht durch das verfahrensmäßige Erfordernis des Hilfeplanverfahrens nicht an der Feststellung gehindert, dass eine hilfesuchende Person einen Anspruch auf eine bestimmte erzieherische Hilfe hat bzw. hatte, sofern sich deren Notwendigkeit und Geeignetheit auch ohne Hilfeplan feststellen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.Juni 1999 - 5 C 24/98 -, NVwZ 2000, 325 [328]; OVG Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2001 - 4 B 258/01 -, LKV 2003, 141 [142]).

    Der Leistungseinbruch von G. im Jahr 2015 dürfte sich wohl auch nicht allein als rein schulisches Versagen qualifizieren lassen, da eine eindeutige Trennlinie zwischen der Persönlichkeitsentwicklung eines Jugendlichen und seinen schulischen Leistungen sich nicht nur im vorliegenden Fall kaum ziehen lässt (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2001 - 4 B 258/01 -, LKV 2003, 141 [142]).

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus VG Mainz, 28.10.2019 - 1 K 1198/18
    Diese Vorschrift trifft selbst keine Regelung darüber, wie ein Hilfebedarf zu decken ist, sondern knüpft den Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine selbst beschaffte Hilfe insbesondere daran, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe nach einer anderen Bestimmung des Gesetzes - hier allein in Betracht kommend: Heimerziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII - vorgelegen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21/11 -, NJW 2013, 1111, Rn. 21).

    Der Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII liegt in dem Sinne der Gedanke des Systemversagens zu Grunde, dass die selbst beschaffte Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden sein muss (siehe zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21/11 -, NJW 2013, 1111, Rn. 33).

    Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21/11 -, NJW 2013, 1111, Rn. 34).

  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

    Auszug aus VG Mainz, 28.10.2019 - 1 K 1198/18
    Daher ist grundsätzlich in Verfahren der vorliegenden Art das Verwaltungsgericht durch das verfahrensmäßige Erfordernis des Hilfeplanverfahrens nicht an der Feststellung gehindert, dass eine hilfesuchende Person einen Anspruch auf eine bestimmte erzieherische Hilfe hat bzw. hatte, sofern sich deren Notwendigkeit und Geeignetheit auch ohne Hilfeplan feststellen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.Juni 1999 - 5 C 24/98 -, NVwZ 2000, 325 [328]; OVG Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2001 - 4 B 258/01 -, LKV 2003, 141 [142]).

    Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss; die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (BVerwG, Urteil vom 24.Juni 1999 - 5 C 24/98 -, NVwZ 2000, 325 [328]).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.2000 - 12 A 12335/99
    Auszug aus VG Mainz, 28.10.2019 - 1 K 1198/18
    Dem Jugendamt kommt insoweit grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum unter anderem hinsichtlich der im Einzelfall angezeigten Hilfeart zu (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, juris, Rn. 9; Urteil vom 11. Mai 2000 - 12 A 12335/99.OVG -, juris, Ls. 1 = ESOVGRP).

    Ein Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 36 Abs. 1 Satz 4 und § 5 SGB VIII bezüglich der geeigneten oder notwendigen Hilfe besteht jedoch nicht, da es sich nicht auf die einzelne Hilfe und ebenfalls nicht auf deren Tatbestandsvoraussetzungen bezieht, sondern nur auf die Wahl des Leistungserbringers und auf die Gestaltung der Hilfe in ihrer Ausführung (Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 27, Rn. 14; vgl. auch OVG RP, Urteil vom 11. Mai 2000 - 12 A 12335/99.OVG -, ESOVGRP).

  • VGH Bayern, 30.03.2006 - 12 B 04.1261

    Kinder- und Jugendhilfe, Hilfe zur Erziehung, Heimunterbringung, Geeignetheit der

    Auszug aus VG Mainz, 28.10.2019 - 1 K 1198/18
    Denn dieses erstreckt sich lediglich auf Einrichtungen, die in der Lage sind, die im Einzelfall gebotene Hilfe zu erbringen und den erzieherischen Bedarf zu decken (vgl. BayVGH, Urteil vom 30. März 2006 - 12 B 04.1261 -, juris, Rn. 12; Schmid-Obkirchner, a.a.O., Rn. 31), was hier für das Internat S. von der Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt wurde.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2015 - 12 A 1639/14

    Übernahmebegehren bzgl. der Kosten für die Beschulung eines Kindes auf Grundlage

    Auszug aus VG Mainz, 28.10.2019 - 1 K 1198/18
    Für das Schuljahr 2016/2017 dürfte indessen grundsätzlich eine rechtzeitige Information anzunehmen sein, da die Leistung hier in Zeitabschnitte (Schuljahre bzw. -halbjahre) unterteilt werden kann (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 16. November 2015 - 12 A 1639/14 -, BeckRS 2015, 56316, Rn. 58 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.03.2007 - 7 E 10212/07

    Eingliederungshilfe in Form einer Legasthenietherapie

    Auszug aus VG Mainz, 28.10.2019 - 1 K 1198/18
    Dem Jugendamt kommt insoweit grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum unter anderem hinsichtlich der im Einzelfall angezeigten Hilfeart zu (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, juris, Rn. 9; Urteil vom 11. Mai 2000 - 12 A 12335/99.OVG -, juris, Ls. 1 = ESOVGRP).
  • BVerwG, 17.02.2011 - 5 B 43.10

    Kostenerstattungsanspruch gegen Jugendhilfeträger; selbstbeschaffte Maßnahme,

    Auszug aus VG Mainz, 28.10.2019 - 1 K 1198/18
    Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 5 B 43/10 -, juris, Rn. 6).
  • VGH Bayern, 02.01.1996 - 12 CE 95.4004
    Auszug aus VG Mainz, 28.10.2019 - 1 K 1198/18
    Das darin enthaltene "Gebot der Lebenswelterhaltung" sieht vor, dass die Hilfe möglichst in die Herkunftsfamilie zu integrieren ist (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 40; BayVGH, Beschluss vom 2. Januar 1996 - 12 CE 95.4004 -, juris, Rn. 19).
  • VG München, 21.01.2021 - M 18 E 20.6374

    Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Übernahme von Internats- bzw.

    Dahinstehen kann vorliegend, ob die Übernahme der Internatskosten (auch) auf § 27 (ggf. i.V.m. § 34 SGB VIII - so VG Mainz, U.v. 28.10.2019 - 1 K 1198/18.MZ - juris) gestützt werden kann, da das Gericht zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung im September 2020 jedenfalls die Voraussetzungen der im vorliegenden Fall sachgerechter erscheinenden Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII als gegeben ansieht.
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