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   VG Mainz, 29.04.2020 - 1 L 273/20.MZ   

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VG Mainz, 29.04.2020 - 1 L 273/20.MZ (https://dejure.org/2020,8792)
VG Mainz, Entscheidung vom 29.04.2020 - 1 L 273/20.MZ (https://dejure.org/2020,8792)
VG Mainz, Entscheidung vom 29. April 2020 - 1 L 273/20.MZ (https://dejure.org/2020,8792)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Begrenzung der Verkaufsfläche bei Einrichtungs- und Möbelhäusern

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Möbel Martin GmbH darf in Rheinland-Pfalz komplett öffnen

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (46)

  • OVG Bremen, 23.04.2020 - 1 B 107/20

    Coronaverordnung: Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter ist

    Auszug aus VG Mainz, 29.04.2020 - 1 L 273/20
    Die Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog ergibt sich für die Antragstellerin zumindest aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG (vgl. BremOVG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, S. 4 BA).

    Ob darüber hinaus eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als einer nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechtsposition anzunehmen sein könnte, kann hier dahinstehen (vgl. dazu BremOVG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, S. 4 BA; OVG Nds, Beschluss vom 17. April 2020 - 13 MN 82/20 -, juris, Rn. 24 m.w.N.).

    Das Kriterium der Verkaufsfläche erweist sich aus epidemiologischer Sicht zwar nicht - anders als die Antragstellerin vorträgt - als von vornherein ungeeignet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, Rn. 40 BA; BremOVG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, S. 7 BA).

    Denn mit der Begrenzung der Verkaufsfläche kann der Attraktivität von Einzelhandelsgeschäften mit großer Verkaufsfläche Rechnung getragen und damit der Bildung von Menschenansammlungen und etwa auch einer Nutzung des ÖPNV für Fahrten zum Einkaufen entgegengewirkt werden (vgl. BremOVG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, S. 7 BA).

    Es besteht kein nachvollziehbarer Anlass, dies aus möglicherweise fehlender "gesicherter Tatsachenbasis" (so VG Hamburg, Beschluss vom 21. April 2020 - 3 E 1675/20 -, S. 7 BA) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens anders zu sehen und schon die Geeignetheit zu verneinen (so im Ergebnis auch BremOVG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, S. 7 BA).

    Zwar ist für die ausführenden Behörden im Einzelfall eine möglichst verständliche und handhabbare Vorschrift zu schaffen; eine einzelfallbezogene Prüfung ist regelmäßig mit Ermittlungsmaßnahmen verbunden (vgl. BremOVG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, S. 8 BA).

    Zwar kann je nach den konkreten Gegebenheiten eine kleine Verkaufsfläche bezüglich der Einhaltung von Hygienevorschriften leichter zu überwachen sein (vgl. BremOVG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, S. 6 BA).

    Bei der derzeitigen nur schwer zuverlässig prognostizierbaren aktuellen Bedrohungslage dient eine vorliegend erfolgte schrittweise Aufhebung unter (strengen) "Hygieneauflagen" von Beschränkungen daher dem Ausgleich der betroffenen grundrechtlichen Freiheiten (vgl. BremOVG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, S. 8 f. BA; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, Rn. 40 BA).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Coronavirus SARS-CoV-2; COVID-19; Normenkontrolle; Vorläufiger Rechtsschutz;

    Auszug aus VG Mainz, 29.04.2020 - 1 L 273/20
    a) Rechtsgrundlage für den Erlass der 4. CoBeLVO unter Einschluss der hier gegenständlichen Regelungen ist § 32 Satz 1 IfSG (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 2 B 143/20 -, S. 9 BA; siehe allgemein OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris, Rn. 19).

    Zwar ist die Regelung als offene Generalklausel ausgestaltet, um dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris, Rn. 21), weil sich die Bandbreite von notwendigen Schutzmaßnahmen in einem konkreten Pandemieszenario nicht von vornherein absehen lässt (vgl. BremOVG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris, Rn. 30).

    Dabei bietet die Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG einen hinreichenden Anhaltspunkt zur Konkretisierung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris, Rn. 21; ähnlich auch zu § 28 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 IfSG n.F.: BremOVG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris, Rn. 31).

    Schließlich ähneln Einzelhandelsbetriebe mit Publikumsverkehr den dort ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit, als dass sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einen begrenzten Ort sind und damit ein besonderes Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragbaren Krankheit darstellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris, Rn. 21).

    bb) Mit § 32 Abs. 1 Satz 3 IfSG ist ferner dem Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG Genüge getan (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris, Rn. 22; VG Mainz, Beschluss vom 24. April 20202 - 1 L 253/20.MZ -, n.v.).

    Zu diesen grundrechtsrelevanten Regelungen zählen unter anderem inhalts- und schrankenbestimmende Normen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 168/64 -, BVerfGE 21, 92 [93]) und berufsregelnde Gesetze im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1961 - 1 BvL 44/55 -, NJW 1961, 2011 [2015]; siehe insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris, Rn. 22; VGH BW, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris, Rn. 35 f.).

    Selbst wenn hier ein "weniger strenger Maßstab" gelten sollte (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris, Rn. 25; HambOVG, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris, Rn. 13), wofür in Anbetracht der nunmehr schon langen (vollständigen) Betriebsschließung allenfalls nur noch geringe Anhaltspunkte bestehen dürften, wäre hier im konkreten Fall keine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung anzunehmen.

  • VGH Bayern, 27.04.2020 - 20 NE 20.793

    Corona - Verkaufsflächenregelung entspricht nicht dem Gleichheitssatz

    Auszug aus VG Mainz, 29.04.2020 - 1 L 273/20
    Einer weiteren Konkretisierung der Verordnungsermächtigung für das zeitlich beschränkte Verbot bedarf es - zumindest zum jetzigen Zeitpunkt - nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, Rn. 45 BA).

    Ob darüber hinaus ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit anzunehmen ist, kann dahinstehen (eine Verletzung insoweit annehmend: SaarlOVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 2 B 143/20 -, S. 15 ff. BA; VG Hamburg, Beschluss vom 21. April 2020 - 3 E 1675/20 -, S. 4 BA; ebenfalls offenlassend: BayVGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, Rn. 44 BA).

    Das Kriterium der Verkaufsfläche erweist sich aus epidemiologischer Sicht zwar nicht - anders als die Antragstellerin vorträgt - als von vornherein ungeeignet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, Rn. 40 BA; BremOVG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, S. 7 BA).

    Es ist auch zu erwarten, dass die Kundinnen und Kunden üblicherweise mit dem eigenen PKW anreisen, da dort Einkäufe in der Regel einen größeren Umfang haben (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 2 B 143/20 -, S. 14 BA; BayVGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, Rn. 41 BA).

    In diesem Zusammenhang bedarf schließlich der Umstand besonderer Beachtung, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe im Innenstadtbereich der Großstädte und in anderen Konzentrationen wie Outlet-Centern und Einkaufszentren, die auch in Rheinland-Pfalz derzeit geöffnet werden dürfen, anders zu beurteilen sind als großflächige Einzelhandelsbetriebe - wie offenbar hier - in Stadtrandgebieten und im ländlichen Raum (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, Rn. 41 BA).

    Bei der derzeitigen nur schwer zuverlässig prognostizierbaren aktuellen Bedrohungslage dient eine vorliegend erfolgte schrittweise Aufhebung unter (strengen) "Hygieneauflagen" von Beschränkungen daher dem Ausgleich der betroffenen grundrechtlichen Freiheiten (vgl. BremOVG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, S. 8 f. BA; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, Rn. 40 BA).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Mainz, 29.04.2020 - 1 L 273/20
    Vielmehr sind auch Maßnahmen gegenüber anderen Personen möglich (vgl. zu "Nichtstörern": BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris, Rn. 26; vgl. zu "anderen Personen": VG Greifswald, Beschluss vom 8. April 2020 - 4 B 339/20 HGW -, juris, Rn. 24; VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 2. April 2020 - 5 L 333/20.NW -, juris, Rn. 32; VG Oldenburg, Beschluss vom 31. März 2020 - 7 B 709/20 -, juris, Rn. 13; VG Hamburg, Beschluss vom 27. März 2020 - 14 E 1428/20 -, juris, Rn. 51; VG Schleswig, Beschluss vom 22. März 2020 - 1 B 17/20 -, juris, Rn. 7).

    Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkungen ist zudem der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris, Rn. 32; VG Schleswig, Beschluss vom 22. März 2020 - 1 B 17/20 -, juris, Rn. 6; VG Bayreuth, Beschluss vom 11. März 2020 - B 7 S 20.223 -, juris, Rn. 45).

    Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§§ 1 Abs. 1,28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris, Rn. 32; VG Schleswig, Beschluss vom 22. März 2020 - 1 B 17/20 -, juris, Rn. 6; VG Bayreuth, Beschluss vom 11. März 2020 - B 7 S 20.223 -, juris, Rn. 45).

    Es erscheint sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris, Rn. 32; VG Schleswig, Beschluss vom 22. März 2020 - 1 B 17/20 -, juris, Rn. 6; VG Bayreuth, Beschluss vom 11. März 2020 - B 7 S 20.223 -, juris, Rn. 45).

    Wird eine Gefahrenlage in Gestalt einer übertragbaren Krankheit - wie hier - in einem pandemischen Ausmaß festgestellt, ist die zuständige Behörde zum Einschreiten auf Grundlage des IfSG verpflichtet; es handelt sich insoweit um eine gebundene Entscheidung (vgl. allgemein dazu BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris, Rn. 23; VG Bayreuth, Beschluss vom 11. März 2020 - B 7 S 20.223 -, juris, Rn. 44).

    Hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen ist den Behörden grundsätzlich Ermessen eingeräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris, Rn. 24; VG Bayreuth, Beschluss vom 11. März 2020 - B 7 S 20.223 -, juris, Rn. 44).

  • OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 143/20

    Verbot eines Möbeleinzelhandels durch Corona-Verordnung

    Auszug aus VG Mainz, 29.04.2020 - 1 L 273/20
    a) Rechtsgrundlage für den Erlass der 4. CoBeLVO unter Einschluss der hier gegenständlichen Regelungen ist § 32 Satz 1 IfSG (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 2 B 143/20 -, S. 9 BA; siehe allgemein OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris, Rn. 19).

    Auf dieser Grundlage ist hier letztlich nicht ersichtlich, dass die parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung in § 32 Abs. 1, 28 Abs. 1 IfSG nicht den erforderlichen Bestimmtheitsgrad für eine - temporäre - Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche aufweist, sodass dies im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu beachten wäre (offengelassen für Verkaufsflächenbeschränkungen: SaarlOVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 2 B 143/20 -, S. 10 BA; offengelassen für Betriebsuntersagung in Bezug auf Gaststätten: SaarlOVG, Beschluss vom 22. April 2020 - 2 B 128/20 -, juris, Rn. 15 ff.; ebenso offengelassen für Schließung von Fitnessstudios: VGH BW, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris, Rn. 37 ff., 49).

    Ob darüber hinaus ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit anzunehmen ist, kann dahinstehen (eine Verletzung insoweit annehmend: SaarlOVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 2 B 143/20 -, S. 15 ff. BA; VG Hamburg, Beschluss vom 21. April 2020 - 3 E 1675/20 -, S. 4 BA; ebenfalls offenlassend: BayVGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, Rn. 44 BA).

    Dies stellt in Anbetracht der angebotenen Produkte aber keine realistische Option dar (vgl. ebenso SaarlOVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 2 B 143/20 -, S. 14 BA).

    Gerade bei den Möbel- und Einrichtungshäusern der Antragstellerin, bei denen sich die Anforderung an die Großflächigkeit aus dem Raumbedarf des ausgestellten Sortiments ergibt, trifft dies aller Voraussicht nach nicht zu (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 2 B 143/20 -, S. 14 BA).

    Es ist auch zu erwarten, dass die Kundinnen und Kunden üblicherweise mit dem eigenen PKW anreisen, da dort Einkäufe in der Regel einen größeren Umfang haben (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 2 B 143/20 -, S. 14 BA; BayVGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, Rn. 41 BA).

  • VG Bayreuth, 11.03.2020 - B 7 S 20.223

    Erfolgloser Eilantrag gegen coronabedingte Beschränkungen im schulischen Bereich

    Auszug aus VG Mainz, 29.04.2020 - 1 L 273/20
    Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkungen ist zudem der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris, Rn. 32; VG Schleswig, Beschluss vom 22. März 2020 - 1 B 17/20 -, juris, Rn. 6; VG Bayreuth, Beschluss vom 11. März 2020 - B 7 S 20.223 -, juris, Rn. 45).

    Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§§ 1 Abs. 1,28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris, Rn. 32; VG Schleswig, Beschluss vom 22. März 2020 - 1 B 17/20 -, juris, Rn. 6; VG Bayreuth, Beschluss vom 11. März 2020 - B 7 S 20.223 -, juris, Rn. 45).

    Es erscheint sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris, Rn. 32; VG Schleswig, Beschluss vom 22. März 2020 - 1 B 17/20 -, juris, Rn. 6; VG Bayreuth, Beschluss vom 11. März 2020 - B 7 S 20.223 -, juris, Rn. 45).

    Wird eine Gefahrenlage in Gestalt einer übertragbaren Krankheit - wie hier - in einem pandemischen Ausmaß festgestellt, ist die zuständige Behörde zum Einschreiten auf Grundlage des IfSG verpflichtet; es handelt sich insoweit um eine gebundene Entscheidung (vgl. allgemein dazu BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris, Rn. 23; VG Bayreuth, Beschluss vom 11. März 2020 - B 7 S 20.223 -, juris, Rn. 44).

    Hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen ist den Behörden grundsätzlich Ermessen eingeräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris, Rn. 24; VG Bayreuth, Beschluss vom 11. März 2020 - B 7 S 20.223 -, juris, Rn. 44).

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

    Auszug aus VG Mainz, 29.04.2020 - 1 L 273/20
    Wann und inwieweit es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 BvF 1/12 -, NVwZ 2014, 1219, Rn. 102; BremOVG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris, Rn. 27 f.).

    Zwar ist die Regelung als offene Generalklausel ausgestaltet, um dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris, Rn. 21), weil sich die Bandbreite von notwendigen Schutzmaßnahmen in einem konkreten Pandemieszenario nicht von vornherein absehen lässt (vgl. BremOVG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris, Rn. 30).

    Dabei bietet die Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG einen hinreichenden Anhaltspunkt zur Konkretisierung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris, Rn. 21; ähnlich auch zu § 28 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 IfSG n.F.: BremOVG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris, Rn. 31).

    Auch aus § 31 IfSG folgt keine Beschränkung der zulässigen Eingriffsmaßnahmen in die Berufsausübungsfreiheit (vgl. BremOVG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris, Rn. 44; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020 - 13 B 440/20.NE -, juris, Rn. 89 ff.).

    Bei der Bewertung der Gefahrenlage kommt dem Verordnungsgeber auch ein gewisser Einschätzungsspielraum zu (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. April 2020 - 20 NE 20.688 -, juris, Rn. 45; ThürOVG, Beschluss vom 9. April 2020 - 3 EN 238/20 -, juris, Rn. 59; BremOVG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris, Rn. 49).

  • VG Schleswig, 22.03.2020 - 1 B 17/20

    Verlassen des Ortes der Nebenwohnung - Eilantrag gegen Allgemeinverfügung

    Auszug aus VG Mainz, 29.04.2020 - 1 L 273/20
    Vielmehr sind auch Maßnahmen gegenüber anderen Personen möglich (vgl. zu "Nichtstörern": BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris, Rn. 26; vgl. zu "anderen Personen": VG Greifswald, Beschluss vom 8. April 2020 - 4 B 339/20 HGW -, juris, Rn. 24; VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 2. April 2020 - 5 L 333/20.NW -, juris, Rn. 32; VG Oldenburg, Beschluss vom 31. März 2020 - 7 B 709/20 -, juris, Rn. 13; VG Hamburg, Beschluss vom 27. März 2020 - 14 E 1428/20 -, juris, Rn. 51; VG Schleswig, Beschluss vom 22. März 2020 - 1 B 17/20 -, juris, Rn. 7).

    Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkungen ist zudem der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris, Rn. 32; VG Schleswig, Beschluss vom 22. März 2020 - 1 B 17/20 -, juris, Rn. 6; VG Bayreuth, Beschluss vom 11. März 2020 - B 7 S 20.223 -, juris, Rn. 45).

    Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§§ 1 Abs. 1,28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris, Rn. 32; VG Schleswig, Beschluss vom 22. März 2020 - 1 B 17/20 -, juris, Rn. 6; VG Bayreuth, Beschluss vom 11. März 2020 - B 7 S 20.223 -, juris, Rn. 45).

    Es erscheint sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris, Rn. 32; VG Schleswig, Beschluss vom 22. März 2020 - 1 B 17/20 -, juris, Rn. 6; VG Bayreuth, Beschluss vom 11. März 2020 - B 7 S 20.223 -, juris, Rn. 45).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

    Auszug aus VG Mainz, 29.04.2020 - 1 L 273/20
    Auf dieser Grundlage ist hier letztlich nicht ersichtlich, dass die parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung in § 32 Abs. 1, 28 Abs. 1 IfSG nicht den erforderlichen Bestimmtheitsgrad für eine - temporäre - Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche aufweist, sodass dies im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu beachten wäre (offengelassen für Verkaufsflächenbeschränkungen: SaarlOVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 2 B 143/20 -, S. 10 BA; offengelassen für Betriebsuntersagung in Bezug auf Gaststätten: SaarlOVG, Beschluss vom 22. April 2020 - 2 B 128/20 -, juris, Rn. 15 ff.; ebenso offengelassen für Schließung von Fitnessstudios: VGH BW, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris, Rn. 37 ff., 49).

    Zu diesen grundrechtsrelevanten Regelungen zählen unter anderem inhalts- und schrankenbestimmende Normen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 168/64 -, BVerfGE 21, 92 [93]) und berufsregelnde Gesetze im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1961 - 1 BvL 44/55 -, NJW 1961, 2011 [2015]; siehe insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris, Rn. 22; VGH BW, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris, Rn. 35 f.).

    Es ist insoweit keine Voraussetzung, dass im zu schließenden Betrieb diese Personen festgestellt worden wären (so ausdrücklich VGH BW, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris, Rn. 33).

    Schließlich steht der systematischen Unterscheidung von Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten und solchen zu deren Bekämpfung nicht entgegen, dass mit repressiven Bekämpfungsmaßnahmen auch präventive Wirkungen einhergehen (vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 39; VGH BW, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris, Rn. 24 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2020 - 13 B 440/20

    Fitnessstudios bleiben in Nordrhein-Westfalen weiterhin geschlossen

    Auszug aus VG Mainz, 29.04.2020 - 1 L 273/20
    Auch diese Vorschrift dient der Verhinderung des Ausbruchs einer übertragbaren Krankheit, indem sie zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Feststellung und Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen ermächtigt und damit nach dem Verständnis des Gesetzgebers ein Tätigwerden weit im Vorfeld der Verhütung oder Bekämpfung ermöglicht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020 - 13 B 440/20.NE -, juris, Rn. 37; siehe zur Vorgängerregelung: BT-Drs. 8/2468, S. 21 f.).

    Auch aus § 31 IfSG folgt keine Beschränkung der zulässigen Eingriffsmaßnahmen in die Berufsausübungsfreiheit (vgl. BremOVG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris, Rn. 44; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020 - 13 B 440/20.NE -, juris, Rn. 89 ff.).

    Vielmehr sind dort regelmäßig erforderliche Maßnahmen gegenüber den in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Personengruppen geregelt (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG: "insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten" Schutzmaßnahmen; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020 - 13 B 440/20.NE -, juris, Rn. 37).

  • VG Mainz, 24.04.2020 - 1 L 253/20

    Campingplatz mit Gastronomie wegen Coronaschutzes komplett zu schließen?

  • VG Hamburg, 21.04.2020 - 3 E 1675/20

    Erfolgreicher Eilantrag eines Einzelhandelsunternehmens gegen die aus der

  • BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

  • VG Neustadt, 02.04.2020 - 5 L 333/20

    Corona-Virus verhindert 2-Personen-Demo in Kandel

  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 128/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie im Saarland

  • VGH Hessen, 05.02.1993 - 7 TG 2479/92

    Erlaß einer Regelungsanordnung in schulrechtlichen Nichtversetzungssachen

  • VGH Bayern, 09.04.2020 - 20 NE 20.688

    Erfolgloser Eilantrag einer Partei gegen Bayerische Corona-Verordnung

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 8.05

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 168/64

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 GrdstVG

  • VG Oldenburg, 16.07.2010 - 7 B 1698/10

    Baulärm; Lärmschutz; Immissionen; Generalklausel; Verordnung

  • VG Oldenburg, 31.03.2020 - 7 B 709/20

    Allgemein; Corona; COVID-19; Nebenwohnung; Zweitwohnung

  • VG Hamburg, 27.03.2020 - 14 E 1428/20

    Eilantrag einer Betreiberin eines Trampolinparks gegen die

  • OVG Thüringen, 09.04.2020 - 3 EN 238/20

    Verbot von religiösen Zusammenkünften aus infektionsschutzrechtlichen Gründen

  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

  • BVerfG, 28.09.2009 - 1 BvR 1702/09

    Verfassungsbeschwerde im Verfahren "Schächten von Tieren " wegen Versagung von

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2015 - 10 S 1773/15

    Vorläufiger Rechtsschutz - nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

  • BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 712/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Verordnung zur Eindämmung

  • BVerwG, 09.11.2016 - 4 C 1.16

    Abstellen von Einkaufswagen; Einkaufswagen; Einzelhandelsbetrieb; Gebäude;

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2009 - 10 B 1687/08

    Errichtung eines 88 m hohen Bürogebäudes

  • OVG Thüringen, 08.04.2020 - 3 EN 245/20

    Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios im Rahmen der Corona-Panepedemie

  • VG Greifswald, 08.04.2020 - 4 B 339/20

    Einreise- und Aufenthaltsverbot nach / in Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.07.2012 - 7 B 10751/12

    Kein Rucksack-Schnaps auf der Hambacher Jakobuskerwe

  • BVerwG, 14.12.1989 - 2 ER 301.89

    Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung bei dem Erlass einer einstweiligen

  • OVG Niedersachsen, 17.04.2020 - 13 MN 82/20

    Corona; Folgenabwägung; Infektionsschutzrecht; Normenkontrolleilantrag;

  • VGH Hessen, 08.10.2010 - 8 B 1344/10

    PKH für Beschwerdeverfahren

  • OVG Thüringen, 19.11.2014 - 3 EO 676/14

    (Übernahme von Privatschulkosten als Eingliederungsmaßnahme nach SGB 8 § 35a)

  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern"

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 6 B 10774/18

    Feststellungsanordnung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren; Selbständig

  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

  • FG Nürnberg, 15.03.2022 - 1 K 274/20

    Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer

  • VG Mainz, 01.11.2020 - 1 L 843/20

    Neue Corona-Regelungen - Tennisverein

    Jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt, das heißt mehr als ein halbes Jahr, nachdem der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite (§ 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG) festgestellt hat, erscheint die Verordnungsermächtigung der § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr zu genügen (zu diesbezüglichen Bedenken siehe BayVGH, a.a.O.; Brocker, in: NVwZ 2020, 1485, Exekutive versus parlamentarische Normsetzung in der Corona-Pandemie; Volkmann, in: NJW 2020, 3153, Heraus aus dem Verordnungsregime - die erheblichen Grundrechtseingriffe der Corona-Krise bedürfen endlich einer tragfähigen Rechtsgrundlage; vgl. zum Zeitmoment bereits VG Mainz, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 L 273/20.MZ - juris, Rn. 25).
  • VG Freiburg, 14.05.2020 - 4 K 1621/20

    Ermächtigungsgrundlage im Sinne des Art. 80 Abs. 1 GG für den Erlass der

    Der Antrag war richtigerweise auch gegen die Antragsgegnerin als Normanwenderin - und nicht etwa gegen das Land als Normgeber - zu richten (a.A. wohl VG Mainz, Beschl. v. 29.04.2020 - 1 L 273/20.MZ -, juris Rn. 15).

    Daher dürfen Gesetze, die Massenvorgänge betreffen, um überhaupt noch praktikabel zu sein, typisieren und dabei in ggf. weitem Umfang die Besonderheiten des Einzelfalls vernachlässigen (vgl. zum Ganzen VG Mainz, Beschl. v. 29.04.2020 - 1 L 273/20.MZ - juris Rn. 32 und 41 m.w.N.; vgl. zum Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers und der zum Verordnungserlass ermächtigten Exekutive bei Corona-Maßnahmen zuletzt auch BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7 und Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10).

  • VG Gießen, 04.05.2020 - 4 L 1608/20

    Infektionsschutz - Beschränkung der Verkaufsfläche eines dezentral gelegenen

    Im konkreten Fall der Antragstellerin wird diese im Vergleich zu anderen, von § 1 Abs. 7 S. 1 der 4. Corona-VO von der Beschränkung ihrer Verkaufsfläche auf 800 m² freigestellten, Einzelhandelsbetrieben ohne hinreichenden Grund ungleich behandelt und dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (im Ergebnis ebenso VGH Saarlouis, Beschluss v. 27.04.2020, 2 B 143/20, juris; VG Mainz, Beschluss v. 29.04.2020, 1 L 273/20.MZ, www.vgmz.justiz.rlp.de; VGH Mannheim, Beschluss v. 30.04.2020, 1 S 1101/20, Pressemitteilung v. 30.04.2020; a.A. OVG Lüneburg, Beschlüsse v. 29.04.2020, 13 MN 117/20 und v. 27.04.2020, 13 MN 98/20, a.a.O.).

    Allerdings dürfte ein Möbel- und Einrichtungshaus in Anbetracht der vermehrten "Home-Office"-Nutzung einen ähnlichen Stellenwert in der Bevölkerung genießen (vgl. auch VG Mainz, Beschluss v. 29.04.2020, 1 L 273/20.MZ, a.a.O).

    Aufgrund des breiten Angebots an Waren in Einkaufszentren und der dortigen räumlichen Gegebenheiten ist im Verhältnis zur Antragstellerin mit einem eingeschränkten Warenangebot und der in der Größe der Waren begründeten Großflächigkeit der Räumlichkeiten von einem engeren Begegnungsverkehr in Einkaufszentren auszugehen (vgl. zur Ungleichbehandlung eines Kaufhauses im Vergleich zu einem Einkaufszentrum VG Berlin, Beschluss v. 30.04.2020, 14 L 49/20, a.a.O; s. auch VG Mainz, Beschluss v. 29.04.2020, 1 L 273/20.MZ, a.a.O.).

  • VG Mainz, 14.07.2020 - 1 L 445/20

    Coronabedingte Untersagung von Betrieben der erotischen Massage

    Im Hinblick auf die hiesige Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage und deren generelle Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bestehen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keine durchgreifenden Bedenken (vgl. dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 29. April 2020 - 1 L 273/20.MZ -, juris, Rn. 25 ff.; ebenso OVG NW, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 13 B 800/20.NE -, juris Rn. 15 f.; OVG Nds., Beschluss vom 9. Juni 2020 - 13 MN 211/20 -, juris Rn. 14; HessVGH, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 8 B 1446/20.N -, juris Rn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 3 B 203/20 -, juris Rn. 13 [jeweils m.w.N.]).
  • VG Neustadt, 07.10.2020 - 5 L 783/20

    Kinosäle im Sexkino dürfen derzeit ohne Einhaltung des Mindestabstands auch von

    Nach inzwischen allgemeiner Auffassung kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten geboten sein (sog. Feststellungsanordnung; s. z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02 -, GewArch 2003, 243; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. August 2018 - 6 B 10774/18.OVG -, NVwZ-RR 2019, 103; VG Mainz, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 L 273/20.MZ -, juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 147).
  • VG Mainz, 22.05.2020 - 1 L 351/20

    Sommerrodelbahn in Saarburg darf ab 26. Mai 2020 wieder öffnen

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat Erfolg, da er zulässig (vgl. dazu eingehend: VG Mainz, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 L 273/20.MZ -, juris, Rn. 13 ff.) und überwiegend begründet ist.

    Im Hinblick auf die hiesige Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage und deren generelle Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bestehen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keine durchgreifenden Bedenken (vgl. dazu ausführlich VG Mainz, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 L 273/20.MZ -, juris, Rn. 25 ff.).

  • VG Mainz, 17.06.2021 - 1 K 551/20

    Keine Wahrung der Klagefrist durch Erhebung einer Leistungsklage; Deckelung der

    Es stellt ein legitimes Ziel dar, für die ausführende Behörde im Einzelfall eine möglichst verständliche und handhabbare Vorschrift zu schaffen; eine einzelfallbezogene Prüfung ist regelmäßig mit Ermittlungsmaßnahmen verbunden (vgl. BremOVG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, juris, Rn. 29; VG Mainz, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 L 273/20.MZ -, juris, Rn. 43).
  • VG Neustadt, 24.02.2022 - 5 L 167/22
    Nach allgemeiner Auffassung kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten geboten sein (sog. Feststellungsanordnung; s. z.B. BVerfG, Beschluss vom 07. April 2003 - 1 BvR 2129/02 -, GewArch 2003, 243 und Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, NVwZ 2020, 622; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. August 2018 - 6 B 10774/18.OVG -, NVwZ-RR 2019, 103 ; VG Mainz, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 L 273/20.MZ -, juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 147).
  • VG Neustadt, 03.03.2021 - 5 L 156/21

    Eilrechtsschutz bei einer sogenannten "self-executing-Norm"; richtiger

    Nach inzwischen allgemeiner Auffassung kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten geboten sein (sog. Feststellungsanordnung; s. z.B. BVerfG, Beschluss vom 07. April 2003 - 1 BvR 2129/02 -, GewArch 2003, 243 und Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, NVwZ 2020, 622; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. August 2018 - 6 B 10774/18.OVG -, NVwZ-RR 2019, 103; VG Mainz, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 L 273/20.MZ -, juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 147).
  • VG Mainz, 28.05.2020 - 1 L 310/20

    Betrieb von privaten Nachhilfeschulen, Fünfte Corona-Bekämpfungsverordnung

    Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob die 5. CoBeLVO auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruht (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 29. April 2020 - 1 L 273/20 -, juris Rn. 25 ff.).
  • VG Mainz, 01.02.2022 - 1 L 20/22

    2G-Regel für den Dienstbetrieb der freiwilligen Feuerwehr - Corona-Virus

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