Rechtsprechung
   VG Mainz, 30.01.2018 - 4 L 24/18.MZ   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,6986
VG Mainz, 30.01.2018 - 4 L 24/18.MZ (https://dejure.org/2018,6986)
VG Mainz, Entscheidung vom 30.01.2018 - 4 L 24/18.MZ (https://dejure.org/2018,6986)
VG Mainz, Entscheidung vom 30. Januar 2018 - 4 L 24/18.MZ (https://dejure.org/2018,6986)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,6986) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 4 Abs 2 AufenthG 2004, § 60a Abs 2 S 4 AufenthG 2004, § 60a Abs 6 AufenthG 2004, § 32 Abs 1 BeschV, § 32 Abs 2 Nr 2 BeschV
    Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung durch einen Ausländer

  • esovgrp.de

    AufenthG § 4,AufenthG § 4 Abs 2,AufenthG § 60a,AufenthG § 60a Abs 2,AufenthG § 60a Abs 2 S 4,AufenthG § 60a Abs 6,BeschV § 32
    Aufenthalt, Aufenthaltsbeendigung, Aufnahme, Ausbildung, Ausbildungsduldung, Ausländerrecht, Beruf, Berufsausbildung, Berufsqualifikation, Beschäftigung, Beschäftigungserlaubnis, Duldung, Erlaubnis, Ermessen, konkret bevorstehende Maßnahme, Maßnahme, qualifizierte ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Hamburg, 05.09.2017 - 1 Bs 175/17

    Erteilung einer Duldung bei Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses

    Auszug aus VG Mainz, 30.01.2018 - 4 L 24/18
    Die Voraussetzung des Aufnehmens kann deshalb auch bereits vor der tatsächlichen Aufnahme der Ausbildung erfüllt sein, sofern dies aufgrund eines bereits geschlossenen Ausbildungsvertrags demnächst zu erwarten ist bzw. unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 9.12.2016 - 8 ME 184/16 -, AuAS 2017, 44 und juris Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, ESVGH 67, 67 und juris Rn. 14 f.; BayVGH, Beschluss vom 24.7.2017 - 19 CE 17.1079 -, juris Rn. 7; HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris Rn. 16 ff.).

    Wenn eine Beschäftigungserlaubnis noch nicht vorliegt, reicht es aber auch aus, wenn eine solche zu erteilen ist (vgl. HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris Rn. 19).

    Damit dieser gebundene Anspruch nicht mittelbar über die (Nicht-) Erteilung der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis konterkariert wird, ist in aller Regel davon auszugehen, dass das Ermessen der Ausländerbehörde hinsichtlich der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis zugunsten des Ausländers reduziert ist, wenn die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG vorliegen und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht nach § 60a Abs. 6 AufenthG zu versagen ist (vgl. HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris Rn. 24 f.; VG Neustadt, Beschluss vom 12.12.2016 - 2 L 993/16.NW -, juris Rn. 12; Wittmann, NVwZ 2018, 28, 30).

    Besondere Umstände des Einzelfalls, die ausnahmsweise eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten (vgl. HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris Rn. 25), sind nicht ersichtlich.

    Dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, eine Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen zu versagen (vgl. HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris Rn. 22).

    Dies stünde im Widerspruch zu § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, der für Ausländer aus sicheren Herkunftsländern eine differenzierende Regelung enthält und den gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung über § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 AufenthG für diese gerade nicht grundsätzlich, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt (vgl. dazu HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris Rn. 22 ff.; VG Neustadt, Beschluss vom 12.12.2016 - 2 L 993/16.NW -, juris Rn. 12).

    Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung fehlt es der mit einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise verbundenen Abschiebungsandrohung auch an einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einer beabsichtigten Abschiebung (so im Ergebnis wohl auch HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris Rn. 2, 13, 27; a.A. VG Neustadt, Beschluss vom 12.10.2016 - 2 L 680/16.NW -, juris Rn. 9 f.; Hailbronner, AuslR, Stand: Oktober 2016, AufenthG, § 60a Rn. 101).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2017 - 7 B 11276/17

    Keine Ausbildungsduldung für beruflich bereits qualifizierten Ausländer

    Auszug aus VG Mainz, 30.01.2018 - 4 L 24/18
    Der Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist eröffnet, wenn ein berufsqualifizierter Ausländer durch eine Ausbildung in Deutschland eine andere als die bereits erworbene Berufsqualifikation anstrebt; eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) liegt dann nicht vor (anknüpfend an OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 - 7 B 11276/17 -, juris).

    Rechtsmissbräuchlich und nicht vom Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG geschützt sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz rein formale Ausbildungsverhältnisse, die ein Ausländer abschließt, obwohl er bereits über eine einschlägige Berufsqualifikation verfügt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 - 7 B 11276/17 - juris Rn. 7 ff.).

    Bei einem derartigen Beschäftigungsverhältnis handelt es sich inhaltlich nicht um eine qualifizierte Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, da es nicht auf die eine Ausbildung charakterisierende Vermittlung von beruflicher Handlungsfähigkeit und die Ermöglichung des Erwerbs der erforderlichen Berufserfahrung (vgl. § 1 Abs. 3 BBiG, § 32 HWO i.V.m. § 1 Abs. 3 BBiG) gerichtet ist; vielmehr kann der bereits einschlägig berufsqualifizierte Ausländer vom Ausbildungsbetrieb zeitnah wie eine ausgebildete Fachkraft eingesetzt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 - 7 B 11276/17 -, juris Rn. 7 ff.).

    Für den Aufenthalt von Ausländern, die eine Berufsausbildung anstreben, und von Ausländern, die bereits berufsqualifiziert sind und in ihrem Beruf arbeiten wollen, wurden nämlich zwei unterschiedliche Regelungsregime geschaffen, wobei das Aufenthaltsgesetz für bereits berufsqualifizierte Ausländer gerade keine Duldung mit der sich anschließenden (erleichterten) Aussicht auf einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung nach § 18a Abs. 1a AufenthG vorsieht; hier gelten vielmehr abweichende Regelungen zur Arbeitsimmigration (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 - 7 B 11276/17 -, juris Rn. 7 ff.).

    Eine Berufsqualifikation muss zwar nicht zwingend durch eine besondere Ausbildung bzw. einen formalen Abschluss erworben werden, sondern kann, wie eine Auslegung anhand des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, BQFG - zeigt, auch durch eine einschlägige Berufserfahrung erlangt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 - 7 B 11276/17 -, juris Rn. 13).

    Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, auf dessen Beschluss vom 31. Juli 2017 sich das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zur Stützung seiner gegenteiligen Rechtsauffassung - ohne Auseinandersetzung mit dem Merkmal der Einschlägigkeit - bezieht, hat sich nur mit einschlägig berufsqualifizierten Ausländern befasst und demnach auch nur für diese die Anwendung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ausgeschlossen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 - 7 B 11276/17 -, juris).

    Es hat die Erteilung einer Ausbildungsduldung in diesen Fällen insbesondere daran scheitern lassen, dass es bei einer vorhandenen einschlägigen Berufsqualifikation an der eine Ausbildung charakterisierenden Vermittlung von beruflicher Handlungsfähigkeit - und damit auch an dem schützenswerten privaten Interesse des Ausländers am Erwerb der Berufsqualifikation - fehle (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 - 7 B 11276/17 -, juris Rn. 8 ff.).

    Auch die Überlegung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, dass bei einschlägig berufsqualifizierten Ausländern der mit der Regelung der Ausbildungsduldung geschützte öffentliche Belang, dem Ausbildungsbetrieb aufgrund des mit einer Ausbildung verbundenen Zeit- und Kostenaufwands Sicherheit zu bieten, nicht greife (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 - 7 B 11276/17 -, juris Rn. 12), ist auf die Aufnahme einer anderen Berufsausbildung nicht übertragbar.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 7 B 11079/17

    Abschiebung nach Armenien trotz Ausbildung rechtmäßig

    Auszug aus VG Mainz, 30.01.2018 - 4 L 24/18
    Dies setzt nämlich nicht nur voraus, dass er die Berufsausbildung bereits tatsächlich absolviert, sondern er muss dies auch rechtmäßig, insbesondere mit der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis, tun (vgl. OVG RP, 11.7.2017 - 7 B 11079/17.OVG - juris Rn. 37, 50).

    Das bedeutet insbesondere, dass die nach §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BeschV erforderliche Beschäftigungserlaubnis vorliegen muss, für die es bei der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung lediglich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht bedarf (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 - 7 B 11079/17 -, juris Rn. 37; OVG Nds, Beschluss vom 9.12.2016 - 8 ME 184/16 -, AuAS 2017, 44 und juris Rn. 6 f.).

    a) Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hinsichtlich des Versagungsgrundes konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise - und nur hinsichtlich dieses Versagungsgrundes - aus Gründen materiellen Rechts nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung abzustellen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 - 7 B 11079/17 -, juris Rn. 34 ff. und 38 m.w.N.).

    Teilweise wird ein Antrag unter Mitteilung des konkreten Ausbildungsverhältnisses für ausreichend erachtet, partiell wird darüber hinaus die Vorlage eines bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem stehen muss, verlangt, und noch darüber hinausgehend wird neben dem Antrag und dem Ausbildungsvertrag auch die Eintragung (bzw. deren Beantragung) in die Lehrlingsrolle gefordert (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 - 7 B 11079/17 -, juris Rn. 38 m.w.N.).

    Eine Duldung zum Zweck der Berufsausbildung darf dann nicht mehr erteilt werden (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25; OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 - 7 B 11079/17 -, juris Rn. 33 m.w.N.; OVG Nds, Beschluss vom 9.12.2016 - 8 ME 184/16 -, AuAS 2017, 44 und juris Rn. 8; VGH BW, Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, ESVGH 67, 67 und juris Rn. 21).

    Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache andererseits sind hiervon drei Viertel anzusetzen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 - 7 B 11079/17 -, juris Rn. 54).

  • VG Neustadt, 12.12.2016 - 2 L 993/16

    Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Aufnahme oder Fortsetzung einer

    Auszug aus VG Mainz, 30.01.2018 - 4 L 24/18
    Dagegen kann eine auf das Erlangen von Leistungen gerichtete Einreise nicht allein aus der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gefolgert werden (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 12.12.2016 - 2 L 993/16.NW - juris Rn. 7).

    Bei der (nicht genutzten) Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise handelt es sich nicht um den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: Februar 2016, AufenthG, § 60a Rn. 139; siehe auch VG Neustadt, Beschluss vom 12.12.2016 - 2 L 993/16.NW -, juris Rn. 8).

    Damit dieser gebundene Anspruch nicht mittelbar über die (Nicht-) Erteilung der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis konterkariert wird, ist in aller Regel davon auszugehen, dass das Ermessen der Ausländerbehörde hinsichtlich der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis zugunsten des Ausländers reduziert ist, wenn die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG vorliegen und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht nach § 60a Abs. 6 AufenthG zu versagen ist (vgl. HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris Rn. 24 f.; VG Neustadt, Beschluss vom 12.12.2016 - 2 L 993/16.NW -, juris Rn. 12; Wittmann, NVwZ 2018, 28, 30).

    Dies stünde im Widerspruch zu § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, der für Ausländer aus sicheren Herkunftsländern eine differenzierende Regelung enthält und den gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung über § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 AufenthG für diese gerade nicht grundsätzlich, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt (vgl. dazu HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris Rn. 22 ff.; VG Neustadt, Beschluss vom 12.12.2016 - 2 L 993/16.NW -, juris Rn. 12).

  • OVG Niedersachsen, 09.12.2016 - 8 ME 184/16

    Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten

    Auszug aus VG Mainz, 30.01.2018 - 4 L 24/18
    Die Voraussetzung des Aufnehmens kann deshalb auch bereits vor der tatsächlichen Aufnahme der Ausbildung erfüllt sein, sofern dies aufgrund eines bereits geschlossenen Ausbildungsvertrags demnächst zu erwarten ist bzw. unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 9.12.2016 - 8 ME 184/16 -, AuAS 2017, 44 und juris Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, ESVGH 67, 67 und juris Rn. 14 f.; BayVGH, Beschluss vom 24.7.2017 - 19 CE 17.1079 -, juris Rn. 7; HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris Rn. 16 ff.).

    Das bedeutet insbesondere, dass die nach §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BeschV erforderliche Beschäftigungserlaubnis vorliegen muss, für die es bei der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung lediglich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht bedarf (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 - 7 B 11079/17 -, juris Rn. 37; OVG Nds, Beschluss vom 9.12.2016 - 8 ME 184/16 -, AuAS 2017, 44 und juris Rn. 6 f.).

    Eine Duldung zum Zweck der Berufsausbildung darf dann nicht mehr erteilt werden (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25; OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 - 7 B 11079/17 -, juris Rn. 33 m.w.N.; OVG Nds, Beschluss vom 9.12.2016 - 8 ME 184/16 -, AuAS 2017, 44 und juris Rn. 8; VGH BW, Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, ESVGH 67, 67 und juris Rn. 21).

    Auch ein Vergleich mit den in den Gesetzgebungsmaterialien genannten Beispielen - Beantragung von Pass(ersatz)papieren, Terminierung der Abschiebung, laufendes Verfahren zur Dublin-Überstellung - spricht dafür, dass für den Ausschlussgrund ein über die bloße Abschiebungsandrohung hinausgehendes Tätigwerden der Behörden mit einem konkreten Bezug zu einer beabsichtigten Abschiebung zu fordern ist (vgl. auch die Beispiele in OVG Nds, Beschluss vom 9.12.2016 - 8 ME 184/16 -, AuAS 2017, 44 und juris Rn. 8: Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung im Abschiebezielstaat zur Vorbereitung der Abschiebung, Beantragung eines Pass(ersatz)papiers zum Zwecke der Abschiebung, Erstellung eines Rückübernahmeersuchens, Abschiebungsersuchen der Ausländerbehörde gegenüber der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde, Bestimmung eines Abschiebetermins, Veranlassung einer erforderlichen ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit, Beantragung von Abschiebungshaft).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 11 S 1991/16

    Erteilung einer Ausbildungsduldung - konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

    Auszug aus VG Mainz, 30.01.2018 - 4 L 24/18
    Die Voraussetzung des Aufnehmens kann deshalb auch bereits vor der tatsächlichen Aufnahme der Ausbildung erfüllt sein, sofern dies aufgrund eines bereits geschlossenen Ausbildungsvertrags demnächst zu erwarten ist bzw. unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 9.12.2016 - 8 ME 184/16 -, AuAS 2017, 44 und juris Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, ESVGH 67, 67 und juris Rn. 14 f.; BayVGH, Beschluss vom 24.7.2017 - 19 CE 17.1079 -, juris Rn. 7; HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris Rn. 16 ff.).

    Dem Antragsgegner war aber mit Eingang des Antrags jedenfalls auch eine Nachprüfung hinsichtlich der von der Eintragung in die Lehrlingsrolle bezweckten Bestätigung, dass es sich um ein ordnungsgemäßes Ausbildungsverhältnis handelt (vgl. dazu VGH BW, Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, ESVGH 67, 67 und juris Rn. 16), möglich bzw. er hätte bei der Handwerkskammer, die den Vertrag zu diesem Zeitpunkt bereits geprüft hatte, die Eintragungsfähigkeit des Ausbildungsvertrags ohne Weiteres erfragen können.

    Eine Duldung zum Zweck der Berufsausbildung darf dann nicht mehr erteilt werden (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25; OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 - 7 B 11079/17 -, juris Rn. 33 m.w.N.; OVG Nds, Beschluss vom 9.12.2016 - 8 ME 184/16 -, AuAS 2017, 44 und juris Rn. 8; VGH BW, Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, ESVGH 67, 67 und juris Rn. 21).

  • VGH Bayern, 31.07.2017 - 19 CE 17.1032

    Kein Anspruch auf Ausbildungsduldung wegen fehlender Mitwirkung bei der

    Auszug aus VG Mainz, 30.01.2018 - 4 L 24/18
    Zwar dürfte eine Verletzung von Mitwirkungspflichten - etwa bei der Passbeschaffung - grundsätzlich den Tatbestand des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfüllen, obwohl die in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG genannten Regelbeispiele nicht vorliegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31.7.2017 - 19 CE 17.1032 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschluss vom 15.9.2017 - 3 B 245/17 -, juris Rn. 6; Kluth, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.11.2017, AufenthG, § 60a Rn. 53; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AufenthG, § 60a Rn. 54).

    Dem steht hier aber bereits entgegen, dass der Antragsgegner den Antragsteller nicht zu einer Passbeschaffung für seine Tochter aufgefordert hat (vgl. zu den Hinweis- und Anstoßpflichten in derartigen Fällen BayVGH, Beschluss vom 31.7.2017 - 19 CE 17.1032 -, juris Rn. 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.2017 - 11 S 2301/16

    Einstweiliger Rechtsschutz - zum Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Auszug aus VG Mainz, 30.01.2018 - 4 L 24/18
    So steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung - anders als einer Abschiebungsanordnung (siehe VGH BW, Beschluss vom 4.1.2017 - 11 S 2301/16 -, DVBl 2017, 330 und juris Rn. 20 zu § 34a AsylG) - nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2017 - 18 B 148/17

    Duldung eines Ausländers wegen dringender persönlicher Gründe aufgrund Erteilung

    Auszug aus VG Mainz, 30.01.2018 - 4 L 24/18
    Es ist bereits nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Antragstellers derzeit - oder auch schon im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.3.2017 - 18 B 148/17 -, juris Rn. 26) - nicht möglich (gewesen) wäre.
  • VG Neustadt, 12.10.2016 - 2 L 680/16

    Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung

    Auszug aus VG Mainz, 30.01.2018 - 4 L 24/18
    Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung fehlt es der mit einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise verbundenen Abschiebungsandrohung auch an einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einer beabsichtigten Abschiebung (so im Ergebnis wohl auch HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris Rn. 2, 13, 27; a.A. VG Neustadt, Beschluss vom 12.10.2016 - 2 L 680/16.NW -, juris Rn. 9 f.; Hailbronner, AuslR, Stand: Oktober 2016, AufenthG, § 60a Rn. 101).
  • OVG Sachsen, 15.09.2017 - 3 B 245/17

    Duldung; Ausbildung; Mitwirkung; Passbeschaffung; Vertretenmüssen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.09.2017 - 7 B 11395/17

    Abschiebung, Absehbarkeit, Antrag, Antragstellung, Aufenthalt,

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.08.2017 - 2 M 595/17

    Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs 2 S 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) an

  • VGH Bayern, 24.04.2017 - 19 CE 17.619

    Keine Duldung zur Weiterführung einer nicht rechtmäßig aufgenommenen Ausbildung

  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 19 CE 17.1079

    Wird die Beschaffung von Passersatzpapieren eingeleitet, stellt dieses eine

  • VG Neustadt, 25.09.2018 - 2 L 948/18

    Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung; zweite Ausbildung; Vorwegnahme

    Weder dem Wortlaut des § 60a Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) noch der Begründung des Gesetzesentwurfs ist zu entnehmen, dass der Anspruch auf Ausbildungsduldung auf die erste berufsqualifizierende Ausbildung zu beschränken wäre (vgl. hierzu auch VG Mainz, Beschluss vom 30. Januar 2018, 4 L 24/18.MZ, juris; gegenteilige Auffassung OVG Mecklenburg Vorpommern, Beschluss vom 30. August 2017, 2 M 595/17, juris).

    Weder dem Wortlaut des § 60a Abs. 2 AufenthG noch der Begründung des Gesetzesentwurfs ist zu entnehmen, dass der Anspruch auf Ausbildungsduldung auf die erste berufsqualifizierende Ausbildung zu beschränken wäre (vgl. hierzu auch VG Mainz, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 4 L 24/18.MZ -, juris; gegenteiliger Auffassung OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. August 2017 - 2 M 595/17 -, juris).

  • VG Potsdam, 11.03.2020 - 8 L 737/19
    Auch ist eine Missbräuchlichkeit des eingegangenen Ausbildungsverhältnisses dann anzunehmen, wenn ein einschlägig vorqualifizierter Ausländer eine im Wesentlichen gleiche und somit inhaltlich nicht erforderliche (Berufs-)Ausbildung aufnimmt (OVG Koblenz, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 7 B 11276/17 -, juris Rn. 7 ff.; OVG Greifswald, Beschluss vom 30. August 2017 - 2 M 595/17 -, juris Rn. 8; VG Mainz, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 4 L 24/18.MZ -, juris Rn. 13).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht