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   VG Meiningen, 01.06.2018 - 2 E 835/18 Me   

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https://dejure.org/2018,14019
VG Meiningen, 01.06.2018 - 2 E 835/18 Me (https://dejure.org/2018,14019)
VG Meiningen, Entscheidung vom 01.06.2018 - 2 E 835/18 Me (https://dejure.org/2018,14019)
VG Meiningen, Entscheidung vom 01. Juni 2018 - 2 E 835/18 Me (https://dejure.org/2018,14019)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • spiegel.de (Pressemeldung, 01.06.2018)

    Themar in Thüringen: Verbot von Neonazifestival gekippt

  • thueringen.de PDF (Pressemitteilung)

    Zur geplanten Versammlung "Tage der nationalen Bewegung - Musik und Redebeiträge für Deutschland " auf einem Privatgrundstück in Themar vom 08. bis 09. Juni 2018

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VG Meiningen, 01.06.2018 - 2 E 835/18
    die Ausübung der Versammlungsfreiheit gibt keine Rechtfertigung für strafbares oder ordnungswidriges Verhalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, 1 BvR 1190/90, juris, Rn. 54; VG Leipzig, Beschl. v. 06.06.2014, 1 L 398/14, juris, Rn. 14).

    Das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 GG eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Veranstaltung ist durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, 1 BvR 1190/90, juris, Rn. 54).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Meiningen, 01.06.2018 - 2 E 835/18
    Das Verbot einer Versammlung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als ultima ratio aus Gründen der Verhältnismäßigkeit voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung erschöpft ist (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, juris).
  • BVerfG, 07.11.2008 - 1 BvQ 43/08

    Verbot der Demonstration vom 8. November 2008 in Aachen aufgehoben

    Auszug aus VG Meiningen, 01.06.2018 - 2 E 835/18
    Die in diesem Zusammenhang von der Behörde gebotene Gefahrenprognose erfordert tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (BVerfG, Beschl. v. 07.11.2008, 1 BvQ 43/08, juris, Rn. 17 m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 12.04.2002 - 3 EO 261/02

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; Demonstration;

    Auszug aus VG Meiningen, 01.06.2018 - 2 E 835/18
    Nach der im Hinblick auf die Besonderheiten des versammlungsrechtlichen Eilverfahrens gebotenen intensiven Prüfung der Sach- und Rechtslage (ThürOVG, Beschl. v. 12.04.2002, ThürVBl. 2003, S. 53, juris, Rn. 12) kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig ist und es somit kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gibt.
  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

    Auszug aus VG Meiningen, 01.06.2018 - 2 E 835/18
    Die Prognose muss dabei auf "erkennbaren Umständen" beruhen, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Erkenntnissen; bloßer Verdacht oder Vermutungen können nicht ausreichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009, 1 BvR 2147/09, juris Rn. 9; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 05.07.2017, 4 Bs 148/17, juris, Rn. 42).
  • VG Leipzig, 06.06.2014 - 1 L 398/14
    Auszug aus VG Meiningen, 01.06.2018 - 2 E 835/18
    die Ausübung der Versammlungsfreiheit gibt keine Rechtfertigung für strafbares oder ordnungswidriges Verhalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, 1 BvR 1190/90, juris, Rn. 54; VG Leipzig, Beschl. v. 06.06.2014, 1 L 398/14, juris, Rn. 14).
  • OVG Hamburg, 05.07.2017 - 4 Bs 148/17

    Versammlungsrechtliche Behandlung eines Protestcamps; gänzliche Untersagung von

    Auszug aus VG Meiningen, 01.06.2018 - 2 E 835/18
    Die Prognose muss dabei auf "erkennbaren Umständen" beruhen, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Erkenntnissen; bloßer Verdacht oder Vermutungen können nicht ausreichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009, 1 BvR 2147/09, juris Rn. 9; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 05.07.2017, 4 Bs 148/17, juris, Rn. 42).
  • VG Meiningen, 08.06.2018 - 2 E 862/18

    Auflagen für eine dem Versammlungsrechtrecht unterliegende Veranstaltung -

    Mit Beschluss vom 01.06.2018 stellte das VG Meiningen die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2018 wieder her (2 E 835/18 Me).

    Zum Schutzbedarf und der bestehenden Gefahr werde auf den Vortrag im Verfahren/Beschwerdeverfahren 2 E 835/18 Me verwiesen. Der Beauflagung liege zugrunde, dass einerseits der Mindestversorgepegel für den Versammlungszweck erreicht werde, gleichzeitig aber dem Schutz der Sicherheit und Ordnung (Anwohner, Gesundheit Dritter, Naturschutz) vor Gefahren, die von dem zu erwartenden Geräuschpegel ausgingen, Rechnung getragen werde.

    Die Kammer hat mit Beschluss vom 01.06.2018 (2 E 835/18 Me) keine ausreichenden populationsrelevanten Auswirkungen der geplanten Veranstaltung für Kleinvogelarten (mit Ausnahme der Bekassine, für deren Vorkommen es keine Nachweise gab) gesehen, hinsichtlich des Uhus aber Auflagen zum Lärmschutz für möglich gehalten.

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 MB 33/22

    Abwägung; Auflösung; Beschwerde; Dauer; Gefahrenprognose; Lärmbelästigung;

    Das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 GG eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Veranstaltung ist durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - juris, Rn. 53 f.; Urt. des Senats v. 14.02.2006 - 4 LB 10/05 -, juris Rn. 44; VG Meiningen, Beschl. v. 01.06.2018 - 2 E 835/18 Me -, juris Rn. 25).
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