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   VG Meiningen, 05.11.2012 - 2 E 423/12 Me   

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https://dejure.org/2012,37094
VG Meiningen, 05.11.2012 - 2 E 423/12 Me (https://dejure.org/2012,37094)
VG Meiningen, Entscheidung vom 05.11.2012 - 2 E 423/12 Me (https://dejure.org/2012,37094)
VG Meiningen, Entscheidung vom 05. November 2012 - 2 E 423/12 Me (https://dejure.org/2012,37094)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    VwGO § 42 Abs 2; VwGO § 80a Abs 3; VwGO § 80 Abs 5 Satz 1; ArbZG § 9 Abs 1; ArbZG § 13 Abs 5
    Sonstiges Wirtschaftsrecht; Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach § 13 Abs. 5 ArbZG; Antragsbefugnis; Arbeitnehmer; Betriebszeit; Interessenabwägung; Konkurrenz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Subjektive Rechte von Arbeitnehmern hinsichtlich des Beschäftigungsverbots von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen durch das Arbeitszeitgesetz

  • Justiz Thüringen

    § 42 Abs 2 VwGO, § 9 Abs 1 ArbZG, § 13 Abs 5 ArbZG
    Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach § 13 Abs. 5 ArbZG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 29.06.1999 - 22 B 98.1524
    Auszug aus VG Meiningen, 05.11.2012 - 2 E 423/12
    Das Rechtsschutzbedürfnis könnte allenfalls entfallen, wenn arbeitsrechtlich sichergestellt wäre, dass der Arbeitgeber Sonn- und Feiertagsarbeit (zumindest) für den Antragsteller nicht einführt (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 29.06.1999, 22 B 98.1524, juris, Rn. 22).

    Die Existenz solcher Rechte wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie erst im Falle der Anordnung von Sonntagsarbeit durch den Arbeitgeber praktische Bedeutung erlangen können (BayVGH, Urt. v. 29.06.1999, 22 B 98.1524, juris, Rn. 18).

    Das Verbot, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, wirkt als grundsätzlich zwingendes, nicht dispositives Recht auf das Arbeitsverhältnis ein; ein Arbeitsvertrag, der gegen dieses gesetzliche Verbot verstößt, ohne dass ein dort vorgesehener Ausnahmetatbestand eingreift, ist (insofern) nichtig (BayVGH, Urt. v. 29.06.1999, 22 B 98.1524, juris, Rn. 22).

    Das Rechtsschutzbedürfnis könnte allenfalls entfallen, wenn etwa arbeitsrechtlich sichergestellt wäre, dass die Beigeladene Sonn- und Feiertagsarbeit (zumindest) für den Antragsteller nicht einführt (vgl. BayVGH, Urt. v. 29.06.1999, 22 B 98.1524, juris, Rn. 22).

  • OVG Thüringen, 22.02.2006 - 1 EO 707/05

    Immissionsschutzrecht; Eilantrag der Standortgemeinde gegen die

    Auszug aus VG Meiningen, 05.11.2012 - 2 E 423/12
    Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22.02.2006 (1 EO 707/05) ausgeführt, dass sich seine frühere Rechtsprechung zu dieser Frage (vgl. Beschl. v. 27.06.1994, 1 EO 133/93, ThürVBl. 1995, 64) von vornherein nur auf Fälle bezogen habe, in denen der betreffende Verwaltungsakt - wie im Falle der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - kraft Gesetzes sofort vollziehbar sei.

    Habe die Behörde dagegen nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des von ihr erlassenen Verwaltungsakts angeordnet, mache ein an eben diese Behörde gerichteter Aussetzungsantrag regelmäßig keinen Sinn (ThürOVG, Beschl. v. 22.02.2006, 1 EO 707/05, juris, Rn. 56).

  • VGH Bayern, 13.02.2008 - 22 ZB 06.1921

    Fehlende Klagebefugnis einer Gewerkschaft gegen die Bewilligung bzw. Zulassung

    Auszug aus VG Meiningen, 05.11.2012 - 2 E 423/12
    Das Arbeitszeitgesetz räumt den Arbeitnehmern subjektive Rechte hinsichtlich des Verbots ein, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen (§§ 9 ff. ArbZG), weshalb ihnen insoweit auch eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zusteht (Bay.VGH, Beschl. v.13.02.2008, 22 ZB 06.1921, juris, Rn. 2 m.w.N.).

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Arbeitszeitgesetz den Arbeitnehmern subjektive Rechte hinsichtlich des Verbots einräumt, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen (§§ 9 ff. ArbZG) und ihnen insoweit auch eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zusteht (Bay.VGH, Beschl. v.13.02.2008, 22 ZB 06.1921, juris, Rn. 2 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2000 - 4 A 756/97

    Gewerberecht: Schutz der Sonn- und Feiertage, Ausnahme vom Verbot von Sonn- und

    Auszug aus VG Meiningen, 05.11.2012 - 2 E 423/12
    Diese Umstände führen zu höheren Fertigungskosten und beeinträchtigen bereits dadurch die Konkurrenzfähigkeit (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.04.2000, 4 A 756/97, juris, Rn. 5, 7).
  • OVG Thüringen, 27.06.1994 - 1 EO 133/93

    Aussetzungsantrag; Drittwiderspruch; Behörde; Baugenhemigung; Eilverfahren;

    Auszug aus VG Meiningen, 05.11.2012 - 2 E 423/12
    Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22.02.2006 (1 EO 707/05) ausgeführt, dass sich seine frühere Rechtsprechung zu dieser Frage (vgl. Beschl. v. 27.06.1994, 1 EO 133/93, ThürVBl. 1995, 64) von vornherein nur auf Fälle bezogen habe, in denen der betreffende Verwaltungsakt - wie im Falle der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - kraft Gesetzes sofort vollziehbar sei.
  • VG Düsseldorf, 15.01.2018 - 29 K 8347/15

    Sonntagsarbeit bei Amazon rechtswidrig

    Auch diese sind klagebefugt, wenn sie durch die Bewilligung von Sonntagsarbeit in ihren subjektiven Rechten verletzt sein können, vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 E 423/12 Me -, juris, Rdn. 23.
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