Rechtsprechung
VG Meiningen, 06.08.2020 - 3 E 707/20 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Weimar, 28.06.2021 - 4 E 315/21
Personalvertretungsrechtliche Allzuständigkeit
Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat sich die gerichtlichen Erwägungen zur Mitbestimmung zu Eigen gemacht unter Vorlage seiner Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren beim Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 19. Mai 2021 - 5 PO 617/20 -, im Nachgang zu dem Beschluss des VG Meiningen vom 6. August 2020 - 3 E 707/20 -) sowie parlamentarischer Unterlagen der Regierungsfraktionen, namentlich deren Klarstellung vom 21. Juli 2020 zum Umgang mit dem ThürPersVG (siehe Blatt 155 der Gerichtsakte).BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2018 - 5 P 9/17 -, zitiert nach Juris Rn. 9 ff.; a.A.: VG Meiningen, Beschluss vom 6. August 2020 - 3 E 707/20 -, zitiert nach Juris, Rn. 18 ff, 23.; offen gelassen: OVG Weimar, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 5 PO 617/20 -, Seite 13 des Beschlussumdrucks; im Schrifttum wie hier z.B. Rehak, PersV 2020, 84, 86; a.A.: Gorf/Braun, ThürVBl.
Wäre die Auslegung des § 73 des VG Meiningen in seiner Entscheidung vom 6. August 2020 (a.a.O.) zutreffend, wäre in o.g. Fallgruppen jegliche Mitbestimmung bzw. Mitwirkung der Personalvertretungen ersatzlos entfallen, da die vom.
Die gegenläufige Interpretation des VG Meiningen im Beschluss vom 6. August 2020 (a.a.O., Rn. 18 ff.) bewirkt indes ebenso wie die Position von Gorf/Braun (…a.a.O.) eine so gerade nicht gewollte, nahezu vollständige Entwertung und Aushöhlung der "Allzuständigkeit" des Personalrats.
Dieser Argumentation des VG Meiningen im Beschluss vom 6. August 2020 - 3 E 707/20 - (…zitiert nach Juris, Rn. 18 ff.) und ebenso der Ansicht von Gorf/Braun vermag das beschließende Gericht nicht zu folgen:.
Obwohl § 73 eigentlich entbehrlich ist und wenn überhaupt nur im Kontext mit den Befugnissen der Einigungsstelle nach § 72 Abs. 5 Satz 2 und 3 eine gewisse Bedeutung für die Art der Mitbestimmung (eingeschränkt versus voll nach § 72 Abs. 5 Satz 1) hat, soll der jeweilige Beispielkatalog in § 73 ThürPersVG (so der Beschluss vom 6. August 2020, a.a.O.) wieder/weiterhin für die Ebene des "Umfang der Mitbestimmung" relevant sein und insoweit im Grundsatz abschließend und verbindlich wie nach bisherigem Recht (vgl. §§ 74, 75 ThürPersVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2012, GVBl. S. 1, mit späteren Änderungen) werden.
Mangels Übertragbarkeit kann der in der Entscheidung des VG Meiningen vom 6. August 2020 (a.a.O., Rn. 25) geltend gemachte Umstand, der Thüringer Gesetzgeber habe weder "auf den Beispielkatalog verzichtet" noch "Unberührtsheitsklauseln" in das ThürPersVG eingeführt, die Entwertung der Allzuständigkeit nicht rechtfertigen.
Dieses allzuständigkeitsbejahende Gesamtbild von Text, Systematik, Normzwecken und parlamentarisch-demokratischen Erwägungen des Gesetzgebers wird nicht durch eine untergeordnete Passage im parlamentarischen Redebeitrag des Abgeordneten Kräuter in der 2. Plenardebatte (vgl. Plenarprotokoll vom 9. Mai 2019, Seite 12662) in Frage gestellt, auf die das VG Meiningen in dem Beschluss vom 6. August 2020 (a.a.O., Rn. 27) hinweist.
Soweit sich der Antragsgegner im Schriftsatz vom 28. Mai 2021 u.a. auf den Erlass des TMIK vom 9. November 2020 - nicht veröffentlicht - beruft und auch damit die fehlende Mitbestimmung bei Probezeitverlängerungen rechtfertigen will, sind diesem Verwaltungserlass dieselben Gründe entgegenzuhalten, die vorstehend in der Auseinandersetzung mit dem Beschluss des VG Meiningen vom 6. August 2021 - 3 E 707/20 - und Gorf/Braun (beide wie vor) dargelegt wurden.
- VG Weimar, 29.06.2021 - 4 E 397/21
Personalvertretungsrechtliche Allzuständigkeit
Der Antragsgegner ist einer Mitbestimmung bei Verfügungen über ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sowie allgemein einer umfassenden Allzuständigkeit des zuständigen Personalrats mit Schriftsatz vom 15. Juni 2021 entgegengetreten, auch unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Erlass des TMIK vom 9. November 2020 zu personalvertretungsrechtlichen Fragen; in der Sache hat er sich argumentativ einem Beschluss des VG Meiningen vom 6. August 2020 - 3 E 707/20 - (zitiert nach Juris) angeschlossen.Er ist immer zu beteiligen (so auch Plenarprotokoll des Thüringer Landtags 6/146 vom 9. Mai 2019, Seite 12657 und vgl. BVerwG…, Beschluss vom 15. Oktober 2018 - 5 P 9/17 -, zitiert nach Juris Rn. 9 ff.; a.A.: VG Meiningen, Beschluss vom 6. August 2020 - 3 E 707/20 -, zitiert nach Juris, Rn. 18 ff, 23.; offen gelassen: OVG Weimar, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 5 PO 617/20 -, Seite 13 des Beschlussumdrucks; im Schrifttum wie hier z.B. Rehak, PersV 2020, 84, 86; a.A.: Gorf/Braun, ThürVBl.
Wäre die Auslegung des § 73 des VG Meiningen in seiner Entscheidung vom 6. August 2020 (a.a.O.) zutreffend, wäre in o.g. Fallgruppen jegliche Mitbestimmung bzw. Mitwirkung der Personalvertretungen ersatzlos entfallen, da die vom VG Meiningen angenommenen Kriterien gemäß der Rechtsprechung des BVerwG im Beschluss vom 24. Juni 2014 (a.a.O.) - "nach Art und Bedeutung vergleichbar" - insoweit nicht greifen.
Die gegenläufige Interpretation des VG Meiningen im Beschluss vom 6. August 2020 (a.a.O., Rn. 18 ff.) bewirkt indes ebenso wie die Position von Gorf/Braun (a.a.O.) eine so gerade nicht gewollte, nahezu vollständige Entwertung und Aushöhlung der "Allzuständigkeit" des Personalrats.
Dieser Argumentation des VG Meiningen im Beschluss vom 6. August 2020 - 3 E 707/20 - (zitiert nach Juris, Rn. 18 ff.) und ebenso der Ansicht von Gorf/Braun vermag das beschließende Gericht nicht zu folgen:.
Obwohl § 73 eigentlich entbehrlich ist und wenn überhaupt nur im Kontext mit den Befugnissen der Einigungsstelle nach § 72 Abs. 5 Satz 2 und 3 eine gewisse Bedeutung für die Art der Mitbestimmung (eingeschränkt versus voll nach § 72 Abs. 5 Satz 1) hat, soll der jeweilige Beispielkatalog in § 73 ThürPersVG (so der Beschluss vom 6. August 2020, a.a.O.) wieder/weiterhin für die Ebene des "Umfang der Mitbestimmung" relevant sein und insoweit im Grundsatz abschließend und verbindlich wie nach bisherigem Recht (vgl. §§ 74, 75 ThürPersVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2012, GVBl. S. 1, mit späteren Änderungen) werden.
Mangels Übertragbarkeit kann der in der Entscheidung des VG Meiningen vom 6. August 2020 (a.a.O., Rn. 25) geltend gemachte Umstand, der Thüringer Gesetzgeber habe weder "auf den Beispielkatalog verzichtet" noch "Unberührtsheitsklauseln" in das ThürPersVG eingeführt, die Entwertung der Allzuständigkeit nicht rechtfertigen.
Dieses allzuständigkeitsbejahende Gesamtbild von Text, Systematik, Normzwecken und parlamentarisch-demokratischen Erwägungen des Gesetzgebers wird nicht durch eine untergeordnete Passage im parlamentarischen Redebeitrag des Abgeordneten Kräuter in der 2. Plenardebatte (vgl. Plenarprotokoll vom 9. Mai 2019, Seite 12662) in Frage gestellt, auf die das VG Meiningen in dem Beschluss vom 6. August 2020 (a.a.O., Rn. 27) hinweist.
Soweit sich der Antragsgegner im Schriftsatz vom 15. Juni 2021 u.a. auf den Erlass des TMIK vom 9. November 2020 - nicht veröffentlicht - beruft und auch damit die fehlende Mitbestimmung bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigen will, sind diesem Verwaltungserlass dieselben Gründe entgegenzuhalten, die vorstehend in der Auseinandersetzung mit dem Beschluss des VG Meiningen vom 6. August 2020 - 3 E 707/20 - und Gorf/Braun (beide wie vor) dargelegt wurden.
- VG Meiningen, 13.07.2021 - 3 P 74/21
Personalvertretungsrecht der Länder; Allzuständigkeit des Personalrats
An der in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 16.08.2020 (3 E 707/20 Me) vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung hält die Kammer nicht fest.