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   VG Meiningen, 08.02.2018 - 2 E 171/18 Me   

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VG Meiningen, 08.02.2018 - 2 E 171/18 Me (https://dejure.org/2018,7111)
VG Meiningen, Entscheidung vom 08.02.2018 - 2 E 171/18 Me (https://dejure.org/2018,7111)
VG Meiningen, Entscheidung vom 08. Februar 2018 - 2 E 171/18 Me (https://dejure.org/2018,7111)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    Art 28 Abs 2 GG
    Zulassung der Hauptamtlichkeit des Bürgermeisters einer kleinen Gemeinde in Thüringen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Thüringen, 08.04.2010 - 2 EO 795/10

    Zulassung der Hauptamtlichkeit des Bürgermeisteramtes im Ausnahmefall

    Auszug aus VG Meiningen, 08.02.2018 - 2 E 171/18
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 08.04.2010, 2 EO 795/10, juris; Beschl. v. 20.02.2012, 3 EO 110/12, juris; Beschl. v. 23.02.2012, 3 EO 117/12), der die Kammer folgt (Beschl. v. 14.02.2012, 2 E 42/12, juris; Beschl. v. 16.02.2012, 2 E 70/12; Urt. v. 27.03.2012, 2 K 241/10 Me) müssen aufgrund geografischer, historischer oder gesellschaftlicher Besonderheiten Mehr- oder Andersbelastungen gegeben sein, die sich nach Art und Umfang von den Aufgaben anderer ehrenamtlich geführter Gemeinden abheben und damit Anforderungen stellen, deren Erfüllung von einem ehrenamtlich tätigen Bürgermeister nicht erwartet werden kann (ThürOVG, Beschl. v. 08.04.2010, 2 EO 795/10, juris, Rn. 6).

    Die nach § 46 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zu erwartende Neustrukturierung der Antragstellerin und die dafür im vorgegebenen Zeitrahmen nötigen Fusionsprozesse stellen keine Sondersituation dar, die es für sich genommen erforderlich macht, die Bürgermeisterstelle im Hauptamt zu führen (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 20.02.2012, 3 EO 110/12, juris, Rn. 13; Beschl. v. 08.04.2010, 2 EO 795/10, juris, Rn. 18).

    Würde bei einer noch vollständig selbständigen Gemeinde auf einen Ausnahmefall im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ThürKO geschlossen werden, wäre dem gesetzgeberischen Anliegen, die hauptamtliche Leitung kleinerer Gemeinden nur ausnahmsweise zuzulassen, nicht entsprochen (ThürOVG, Beschl. v. 08.04.2010, 2 EO 795/10, juris, Rn. 18).

  • OVG Thüringen, 20.02.2012 - 3 EO 110/12

    Antrag einer Gemeinde auf ausnahmsweise Zulassung eines hauptamtlichen

    Auszug aus VG Meiningen, 08.02.2018 - 2 E 171/18
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 08.04.2010, 2 EO 795/10, juris; Beschl. v. 20.02.2012, 3 EO 110/12, juris; Beschl. v. 23.02.2012, 3 EO 117/12), der die Kammer folgt (Beschl. v. 14.02.2012, 2 E 42/12, juris; Beschl. v. 16.02.2012, 2 E 70/12; Urt. v. 27.03.2012, 2 K 241/10 Me) müssen aufgrund geografischer, historischer oder gesellschaftlicher Besonderheiten Mehr- oder Andersbelastungen gegeben sein, die sich nach Art und Umfang von den Aufgaben anderer ehrenamtlich geführter Gemeinden abheben und damit Anforderungen stellen, deren Erfüllung von einem ehrenamtlich tätigen Bürgermeister nicht erwartet werden kann (ThürOVG, Beschl. v. 08.04.2010, 2 EO 795/10, juris, Rn. 6).

    Die nach § 46 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zu erwartende Neustrukturierung der Antragstellerin und die dafür im vorgegebenen Zeitrahmen nötigen Fusionsprozesse stellen keine Sondersituation dar, die es für sich genommen erforderlich macht, die Bürgermeisterstelle im Hauptamt zu führen (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 20.02.2012, 3 EO 110/12, juris, Rn. 13; Beschl. v. 08.04.2010, 2 EO 795/10, juris, Rn. 18).

  • VG Meiningen, 16.02.2012 - 2 E 70/12

    Ausnahmegenehmigung für hauptamtliches Bürgermeisteramt der Stadt Themar

    Auszug aus VG Meiningen, 08.02.2018 - 2 E 171/18
    Soweit die Antragstellerin weitere Beispiele anderer Gemeinden mit einem ehrenamtlichen Bürgermeister vermisse, könne zum Thema "Grundzentrum" neben der bereits genannten Gemeinde Themar (siehe hierzu auch Beschluss des VG Meiningen vom 16.02.2012 - 2 E 70/12 Me) die Gemeinde Gefell genannt werden und zum Thema "Dorferneuerungsprogramm'' die Gemeinde Judenbach im Landkreis Sonneberg (rund 2.350 Einwohner, seit 2015 ehrenamtlicher Bürgermeister).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 08.04.2010, 2 EO 795/10, juris; Beschl. v. 20.02.2012, 3 EO 110/12, juris; Beschl. v. 23.02.2012, 3 EO 117/12), der die Kammer folgt (Beschl. v. 14.02.2012, 2 E 42/12, juris; Beschl. v. 16.02.2012, 2 E 70/12; Urt. v. 27.03.2012, 2 K 241/10 Me) müssen aufgrund geografischer, historischer oder gesellschaftlicher Besonderheiten Mehr- oder Andersbelastungen gegeben sein, die sich nach Art und Umfang von den Aufgaben anderer ehrenamtlich geführter Gemeinden abheben und damit Anforderungen stellen, deren Erfüllung von einem ehrenamtlich tätigen Bürgermeister nicht erwartet werden kann (ThürOVG, Beschl. v. 08.04.2010, 2 EO 795/10, juris, Rn. 6).

  • VG Meiningen, 03.02.2012 - 2 E 42/12

    Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung für die Wahl eines hauptamtlichen

    Auszug aus VG Meiningen, 08.02.2018 - 2 E 171/18
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 08.04.2010, 2 EO 795/10, juris; Beschl. v. 20.02.2012, 3 EO 110/12, juris; Beschl. v. 23.02.2012, 3 EO 117/12), der die Kammer folgt (Beschl. v. 14.02.2012, 2 E 42/12, juris; Beschl. v. 16.02.2012, 2 E 70/12; Urt. v. 27.03.2012, 2 K 241/10 Me) müssen aufgrund geografischer, historischer oder gesellschaftlicher Besonderheiten Mehr- oder Andersbelastungen gegeben sein, die sich nach Art und Umfang von den Aufgaben anderer ehrenamtlich geführter Gemeinden abheben und damit Anforderungen stellen, deren Erfüllung von einem ehrenamtlich tätigen Bürgermeister nicht erwartet werden kann (ThürOVG, Beschl. v. 08.04.2010, 2 EO 795/10, juris, Rn. 6).
  • OVG Thüringen, 23.02.2012 - 3 EO 117/12

    Antrag einer Gemeinde auf ausnahmsweise Zulassung eines hauptamtlichen

    Auszug aus VG Meiningen, 08.02.2018 - 2 E 171/18
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 08.04.2010, 2 EO 795/10, juris; Beschl. v. 20.02.2012, 3 EO 110/12, juris; Beschl. v. 23.02.2012, 3 EO 117/12), der die Kammer folgt (Beschl. v. 14.02.2012, 2 E 42/12, juris; Beschl. v. 16.02.2012, 2 E 70/12; Urt. v. 27.03.2012, 2 K 241/10 Me) müssen aufgrund geografischer, historischer oder gesellschaftlicher Besonderheiten Mehr- oder Andersbelastungen gegeben sein, die sich nach Art und Umfang von den Aufgaben anderer ehrenamtlich geführter Gemeinden abheben und damit Anforderungen stellen, deren Erfüllung von einem ehrenamtlich tätigen Bürgermeister nicht erwartet werden kann (ThürOVG, Beschl. v. 08.04.2010, 2 EO 795/10, juris, Rn. 6).
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