Rechtsprechung
   VG Meiningen, 08.06.2018 - 2 E 862/18 Me   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,14901
VG Meiningen, 08.06.2018 - 2 E 862/18 Me (https://dejure.org/2018,14901)
VG Meiningen, Entscheidung vom 08.06.2018 - 2 E 862/18 Me (https://dejure.org/2018,14901)
VG Meiningen, Entscheidung vom 08. Juni 2018 - 2 E 862/18 Me (https://dejure.org/2018,14901)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,14901) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • zvr-online.com

    § 15 Abs. 1 VersG
    "Tage der nationalen Bewegung"

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    Art 8 GG, § 15 Abs 1 VersammlG
    Auflagen für eine dem Versammlungsrechtrecht unterliegende Veranstaltung - Alkoholverbot, Lärmrichtwerte, maximale Teilnehmerzahl, Verantwortlichkeit des Anmelders für ausgelegte Presse- und Druckerzeugnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • thueringen.de PDF (Pressemitteilung)

    Zum Auflagenbescheid des Landkreises Hildburghausen vom 06. Juni 2018 zur geplanten Versammlung "Tage der nationalen Bewegung - Musik und Redebeiträge für Deutschland " auf einem Privatgrundstück in Themar vom 08. bis 09. Juni 2018

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Meiningen, 01.06.2018 - 2 E 835/18

    Populationsrelevante Störung europäischer Vogelarten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2

    Auszug aus VG Meiningen, 08.06.2018 - 2 E 862/18
    Mit Beschluss vom 01.06.2018 stellte das VG Meiningen die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2018 wieder her (2 E 835/18 Me).

    Zum Schutzbedarf und der bestehenden Gefahr werde auf den Vortrag im Verfahren/Beschwerdeverfahren 2 E 835/18 Me verwiesen. Der Beauflagung liege zugrunde, dass einerseits der Mindestversorgepegel für den Versammlungszweck erreicht werde, gleichzeitig aber dem Schutz der Sicherheit und Ordnung (Anwohner, Gesundheit Dritter, Naturschutz) vor Gefahren, die von dem zu erwartenden Geräuschpegel ausgingen, Rechnung getragen werde.

    Die Kammer hat mit Beschluss vom 01.06.2018 (2 E 835/18 Me) keine ausreichenden populationsrelevanten Auswirkungen der geplanten Veranstaltung für Kleinvogelarten (mit Ausnahme der Bekassine, für deren Vorkommen es keine Nachweise gab) gesehen, hinsichtlich des Uhus aber Auflagen zum Lärmschutz für möglich gehalten.

  • OVG Thüringen, 06.06.2018 - 3 EO 420/18

    Veranstaltung in Themar am 8. und 9. Juni 2018

    Auszug aus VG Meiningen, 08.06.2018 - 2 E 862/18
    Die hiergegen am 06.06.2018 erhobene Beschwerde des Antragsgegners wies das Thüringer Oberverwaltungsgericht am 06.06.2018 (3 EO 420/18) zurück.

    Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in seiner die Beschwerde des Antragsgegners zurückweisenden Entscheidung vom 06.06.2018 (3 EO 420/18) ausgeführt, die den Kern der angeführten Verbotsgründe bildenden natur- und tierschutzrechtlichen Gefahren seien ohne jeglichen Beleg geblieben.

  • VG Karlsruhe, 16.08.2013 - 1 K 2068/13

    Anordnung bestimmter Auflagen für die Durchführung einer Versammlung

    Auszug aus VG Meiningen, 08.06.2018 - 2 E 862/18
    Der Konsum von alkoholischen Getränken verstößt nicht per se gegen geltendes Recht und stellt daher alleine keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 16.08.2013, 1 K 2068/13, juris, Rn. 12).
  • VG Meiningen, 01.07.2019 - 2 E 769/19

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Auflagen in einem versammlungsrechtlichen

    Soweit eine Beeinträchtigung der Vogelpopulation der "Feuchtwiesen" zwar grundsätzlich auch eine Begrenzung erforderlich machen kann (VG Meiningen, Beschl. vom 08.06.2019 - 2 E 862/18 -, juris), sind entsprechende konkrete Gefahrenmomente nicht ersichtlich.

    Dabei gilt grundsätzlich, dass der Konsum von alkoholischen Getränken nicht per se gegen geltendes Recht verstößt und daher alleine keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (VG Meiningen, Beschl. vom 08.06.2018 - 2 E 862/18 Me -, juris; VG Karlsruhe, Beschl. vom 16.08.2013 - 1 K 2068/13 -, juris).

  • VG Neustadt, 05.10.2018 - 5 L 1338/18

    Demonstrationsauflagen in Kandel rechtens

    Zwar mag das Mitführen und der Verzehr von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit nicht an sich regelmäßig und typischerweise gefahrenauslösend sein (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 08. Juni 2018 - 2 E 862/18 Me -, juris; VG Trier, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 1 L 376/14.TR -, Rn. 10, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 16. August 2013 - 1 K 2068/13 -, Rn. 12, juris).
  • VG Düsseldorf, 16.09.2021 - 18 K 7536/19
    OVG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 3 EO 467/19 -, juris, Rn. 40; VG Meiningen, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 2 E 769/19 -, juris, Rn. 114; Beschluss vom 8. Juni 2018 - 2 E 862/18 -, juris, Rn. 35; SächsOVG, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 B 126/18 -, juris, Rn. 15; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 5. Oktober 2018 - 5 L 1338/18.NW -, juris, Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschluss vom 16. August 2013 - 1 K 2068/13 -, juris, Rn. 12.
  • VG Frankfurt/Main, 20.12.2022 - 5 K 2697/22

    Zur Rechtswidrigkeit - insbesondere mangelnden Bestimmtheit - verschiedener

    Soweit das Tragen von Transparenten "strafbaren Inhalts" und das Mitführen von "verbotenen Fahnen", ob auf das In- oder Ausland bezogen, untersagt wurde, ist dies aus den sub a. angeführten Gründen schon deshalb unzulässig, weil die Versammlungsteilnehmer nicht erkennen können, welche Kundgabemittel sie verwenden dürfen; welcher Inhalt konkret strafbar ist bzw. welche Fahnen "verboten" sind oder gegen "die öffentliche Ordnung" verstoßen, bleibt nämlich offen (vgl. hierzu Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 15 Rn. 87; vgl. dazu auch VG Meiningen, Beschluss vom 8. Juni 2018 - 2 E 862/18 Me -, juris Rn. 37).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht