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   VG Meiningen, 08.11.2011 - 2 K 136/10 Me   

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https://dejure.org/2011,23349
VG Meiningen, 08.11.2011 - 2 K 136/10 Me (https://dejure.org/2011,23349)
VG Meiningen, Entscheidung vom 08.11.2011 - 2 K 136/10 Me (https://dejure.org/2011,23349)
VG Meiningen, Entscheidung vom 08. November 2011 - 2 K 136/10 Me (https://dejure.org/2011,23349)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überleitung des mit Genehmigungsurkunde von 1909 erteilten Rechts zum Aufstau der Werra und zum Betrieb einer Flusswasserkraftanlage zum 01.07.1990; Feststellung des Fortbestehens eines alten Rechts nach § 129 Abs. 2 S. 2 ThürWG

  • Justiz Thüringen

    Art 14 Abs 1 GG, Art 3 § 2 Abs 1 Nr 1 URaG
    Wasserrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.02.2010 - 1 BvR 27/09

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) durch Erlöschen alter

    Auszug aus VG Meiningen, 08.11.2011 - 2 K 136/10
    Bei Fehlen derartiger Anlagen könne das Wasserrecht nicht übergeleitet werden und erlösche damit automatisch, so auch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.02.2010 (Az.: 1 BvR 27/09).

    Eine Auslegung der Norm ergibt jedoch, dass auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, auf welchem das WHG erst zum 01.07.1990 in Kraft trat, dieses Datum des Inkrafttretens als Stichtag für das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Erlaubnisfreiheit anzusehen ist (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.02.2010, 1 BvR 27/09; SächsOVG, Urteil vom 27.03.2007, 4 B 707/5; juris).

    Unter rechtmäßigen zur Ausübung vorhandenen Anlagen sind (nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur) vom erteilten Wasserrecht umfasste und funktionstüchtige, also die Ausübung des alten Rechtes ermöglichende Anlagen zu verstehen (vgl. Berendes WHG Kurzkommentar, § 20 Rn. 8; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Auflage, Rdnr. 174; Czychowski/Reinhardt WHG Kommentar 9. Aufl. § 15 Rn 7a, 8; Kotulla, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 2003, § 15 WHG Rdnr. 20; SächsOVG, Beschluss vom 08.04.2003, Az.: 4 B 706/02; BVerwG, Beschluss vom 01.04.1971, Buchholz 445.4 § 15 WHG Nr. 3; BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010, Az.: 1 BvR 27/09; juris).

    Das Erfordernis des Vorhandenseins von Anlagen soll zwar zum Einen dafür sorgen, dass das Bestehen der Benutzung bzw. des Benutzungsrechts nach außen erkennbar ist (vgl. BVerfG vom 24.02.2010, 1 BvR 27/09 unter Verweis auf die Kommentarliteratur).

    Die Klägerin kann ein Altrecht mithin nicht auf § 129 Abs. 1 Satz 1 ThürWG stützen (vgl. auch BVerfG, B. 24.02.2010, a.a.O. zur Auslegung des damals vergleichbaren sächsischen Landesrechts im Sinne der Rahmengesetzgebung).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zur vergleichbaren Rechtslage im Bundesland Sachsen im Nichtannahmebeschluss vom 24.02.2010 (a.a.O.), auf welchen die Beklagtenseite hinweist, entschieden, dass alte Wasserrechte zwar grundsätzlich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sein können, wenn sie dem Einzelnen eine eigentümergleiche Rechtsposition verschaffen und diese Rechtsposition auf nicht unerheblichen Eigenleistungen im Sinne von Investitionen beruht, dass aber solche bestehenden Rechtspositionen im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG umgestaltet werden können, wenn hinreichende Gründe des Gemeinwohls vorliegen.

  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.1994 - 8 S 2813/93

    Feststellung alter Wasserrechte

    Auszug aus VG Meiningen, 08.11.2011 - 2 K 136/10
    Denn zum Einen wäre es Sache der Klägerseite gewesen, das Vorliegen einer funktionsfähigen Anlage zum maßgeblichen Zeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VGH Mannheim, U. v. 01.07.1994, 8 S 2813/93, ZfW 1995, 95).
  • OVG Sachsen, 08.04.2003 - 4 B 706/02

    Wasserrechtliche, Genehmigung, Wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot, Sog. altes

    Auszug aus VG Meiningen, 08.11.2011 - 2 K 136/10
    Unter rechtmäßigen zur Ausübung vorhandenen Anlagen sind (nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur) vom erteilten Wasserrecht umfasste und funktionstüchtige, also die Ausübung des alten Rechtes ermöglichende Anlagen zu verstehen (vgl. Berendes WHG Kurzkommentar, § 20 Rn. 8; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Auflage, Rdnr. 174; Czychowski/Reinhardt WHG Kommentar 9. Aufl. § 15 Rn 7a, 8; Kotulla, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 2003, § 15 WHG Rdnr. 20; SächsOVG, Beschluss vom 08.04.2003, Az.: 4 B 706/02; BVerwG, Beschluss vom 01.04.1971, Buchholz 445.4 § 15 WHG Nr. 3; BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010, Az.: 1 BvR 27/09; juris).
  • VG Meiningen, 14.07.2015 - 2 K 294/14

    Zur Feststellung eines alten Wasserrechts

    Unter am 01.07.1990 zur Ausübung der Benutzung vorhandenen rechtmäßigen Anlagen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG) sind vom erteilten Wasserrecht umfasste und funktionstüchtige, also die Ausübung des alten Rechtes ermöglichende, im Wesentlichen funktionstaugliche Anlagen zu verstehen (VG Meiningen, Urt. v. 08.11.2011, 2 K 136/10 Me, juris, Rn. 37, 40 m.w.N.).

    Gemäß § 46 Wassergesetz der DDR vom 02.07.1982 behielten auf Grund früherer wasserrechtlicher Vorschriften getroffene Entscheidungen ihre Gültigkeit (vgl. VG Meiningen, Urt. v. 08.11.2011, 2 K 136/10 Me, juris, Rn. 33).

    Nicht ausreichend ist grundsätzlich, dass nur noch Reste einer Stauanlage vorhanden sind (VG Meiningen, Urt. v. 08.11.2011, 2 K 136/10 Me, juris, Rn. 37, 40 m. w. N.).

    Unbeachtlich ist, wenn geringfügige Instandsetzungsarbeiten notwendig sind (VG Meiningen, Urt. v. 08.11.2011, 2 K 136/10 Me, juris, Rn. 41, 43 m. w. N.).

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