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   VG Meiningen, 09.02.2009 - 6 D 60011/06 Me   

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https://dejure.org/2009,32242
VG Meiningen, 09.02.2009 - 6 D 60011/06 Me (https://dejure.org/2009,32242)
VG Meiningen, Entscheidung vom 09.02.2009 - 6 D 60011/06 Me (https://dejure.org/2009,32242)
VG Meiningen, Entscheidung vom 09. Februar 2009 - 6 D 60011/06 Me (https://dejure.org/2009,32242)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    ThürDG § 11 Abs 1 Satz 2; ThürDG § 11 Abs 2; ThürDG § 15 Abs 2; ThürDG § 24 Abs 1 Satz 1; ThürDG § 24 Abs 1 Satz 2; ThürDG § 25 Abs 1; ThürDG § 27 Abs 3; ThürDG § 36 Satz 1; ThürDG... § 36 Satz 6; ThürDG § 50 Abs 1 Satz 1; ThürDG § 50 Abs 1 Satz 3; ThürDG § 51 Abs 2 Satz 1; ThürDG § 51 Abs 2 Satz 3; ThürBG § 56 Satz 1 Satz 2; ThürBG § 57 Satz 3; ThürBG § 58; StGB § 13 Abs 1; StGB § 138; StGB § 258a; StPO § 152 Abs 2; StPO § 163 Abs 1
    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Disziplinarmaßnahme bei Verstrickung einer Vollzugspolizistin in kriminelle Aktivitäten; Auslegung einer Disziplinarklageschrift; Achtung; auslegen; Auslegung; außerdienstlich; Beamter; beachtlich; belehren; Belehrung; Degradierung; ...

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit PDF

    Disziplinarrecht der Landesbeamten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurückstufung in das Amt eines Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7) aufgrund eines Dienstvergehens; Einheitliche Beurteilung nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens bei mehreren schwerwiegend zu beurteilenden Dienstvergehen; Fristsetzung und Einstellung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG München, 08.12.2006 - M 19 D 06.3363
    Auszug aus VG Meiningen, 09.02.2009 - 6 D 60011/06
    Vor diesem Hintergrund erscheint ihr Fehlverhalten daher in einem milderen Licht (zur Entfernung aus dem Dienst bei wiederholter Halterabfrage und Weitergabe der Ergebnisse an außenstehende Dritte vgl.: OVG NRW, U. v. 25.08.1999 - 6d A1552/98.O - Juris; VG München, U. v. 08.12.2006 - M 19 D 06.3363 -, Juris).

    Polizeibeamte, zu deren Aufgaben in besonderem Maß die Verhütung, Unterbindung, Bekämpfung oder Verfolgung strafbarer Handlungen gehört, verstoßen nämlich gegen den Kernbereich ihrer Dienstpflichten, wenn sie die Verschwiegenheit verletzen (vgl. auch VG München, U. v. 08.12.2006 - M 19 D 06.3363 -, Juris).

  • VG Meiningen, 30.09.2002 - 6 D 60012/02

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Zur verfrühten Erhebung einer

    Auszug aus VG Meiningen, 09.02.2009 - 6 D 60011/06
    Aus der Klageschrift muss sich darüber hinaus auch im Falle des § 27 Abs. 3 ThürDG - auf den später noch einzugehen sein wird - ergeben, dass die zum Gegenstand der Klage gemachten Sachverhalte aus der Sicht des Dienstherrn zutreffen und nicht lediglich auf dessen Vermutungen beruhen (VG Meiningen, U. v. 30.09.2002 - 6 D 60012/02 - Gansen, a. a. O., § 21 BDG Rdnr. 25 f.).

    Die Disziplinarkammer vertritt jedoch bereits seit dem Beschluss vom 30.09.2002 (Az.: 6 D 60012/02.Me) die Auffassung, dass diese Regelung als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist.

  • BVerwG, 08.09.2004 - 1 D 18.03

    Beamter des gehobenen Dienstes; Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer

    Auszug aus VG Meiningen, 09.02.2009 - 6 D 60011/06
    Setzt sich das Dienstvergehen - wie hier - aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, U. v. 08.09.2004 - 1 D 18/03 -, ZBR 2005, 91).
  • BVerwG, 25.02.1971 - II C 11.70

    Ausarbeitung einer Promotionsarbeit - Freigabe einer Arbeit durch einen

    Auszug aus VG Meiningen, 09.02.2009 - 6 D 60011/06
    Da die Verschwiegenheit zu den Hauptpflichten eines Beamten zählt und damit zu den hergebrachten und nach Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigenden Grundsätzen des Berufsbeamtentum gehört (vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, U. v. 25.02.1971 - II C 11.70 -, BVerwGE 37, 265 ff. [268]), wäre bei deren Verletzung hingegen die Höchstmaßnahme in Betracht zu ziehen.
  • BVerwG, 14.11.2007 - 1 D 6.06

    Technischer Fernmeldeobersekretär (Außendienstmitarbeiter); im Rahmen unerlaubter

    Auszug aus VG Meiningen, 09.02.2009 - 6 D 60011/06
    hinaus nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U. v. 14.11.2007 - 1 D 6/06 -, ZBR 2008, 200 m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung).
  • BVerwG, 24.11.1992 - 1 D 52.91
    Auszug aus VG Meiningen, 09.02.2009 - 6 D 60011/06
    mag er auch, wie sich insbesondere aus § 57 Satz 3 ThürBG ergibt, nicht frei von jeglichen beamtenrechtlichen Verpflichtungen sein (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.1992 - 1 D 52.91 - Juris).
  • VG Meiningen, 16.08.2007 - 6 D 60012/06

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Manipulationen eines Beamten in einem

    Auszug aus VG Meiningen, 09.02.2009 - 6 D 60011/06
    § 36 ThürDG würde ansonsten, jedenfalls bei schweren Dienstvergehen, für die nur im Wege der Disziplinarklage eine angemessene Disziplinarmaßnahme festgesetzt werden kann, ins Leere gehen (vgl. VG Meiningen, U. v. 16.08.2007 - 6 D 60012/06 Me - U. v. 11.06.2007- 6 D 600011/04.Me; U. v. 18.12.2006 - 6 D 60018/03.Me -).
  • BVerwG, 17.08.2000 - 1 DB 2.00

    Beamtenrecht: Vorläufige Dienstenthebung eines Polizeivollzugsbeamten wegen

    Auszug aus VG Meiningen, 09.02.2009 - 6 D 60011/06
    Gerade der Umstand, dass die Beklagte als Polizeivollzugsbeamtin zur Verhinderung und Aufklärung strafbarer Handlungen berufen ist, bewirkt, dass ihr Verhalten in ganz besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentum bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. hierzu auch: BVerwG, B. v. 17.08.2000 - 1 DB 2/00 -, Juris, m. w. N. zur Rechtsprechung).
  • BVerfG, 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01

    Zur Strafbarkeit eines Polizeibeamten nach StGB § 13 Abs 1 wegen Unterlassens der

    Auszug aus VG Meiningen, 09.02.2009 - 6 D 60011/06
    In seinem Beschluss vom 21.11.2002 (2 BvR 2202/01 - NJW 2003, 1030 f.) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, eine Garantenstellung als Voraussetzung für eine mögliche Strafbarkeit schlichten Untätigbleibens setze nach dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. § 13 Abs. 1 StGB) zwingend eine Rechtspflicht zur Abwendung des deliktischen Erfolgs voraus; eine sittliche Pflicht oder die rein faktische Möglichkeit zur Erfolgsabwendung genüge nicht.
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