Rechtsprechung
VG Meiningen, 10.08.2016 - 1 E 322/16 Me |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit
Schulprüfungs- und Versetzungsrecht einschließlich Nichtschülerprüfungen
- Justiz Thüringen
Überprüfung einer (negativen) Prüfungsentscheidung im Rahmen der Besonderen Leistungsfeststellung nach SchulO TH § 68
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- VG Dresden, 22.07.1998 - 5 K 1705/98
Auszug aus VG Meiningen, 10.08.2016 - 1 E 322/16
Hier bestehen Bedenken, ob diese Regelung mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (so auch VG Potsdam - 5 L 967/00 -, LKV 2001, 572 und VG Dresden, B. v. 22.07.1998 - 5 K 1705/98 -, LKV 1999, 383, jeweils zu entsprechenden Regelungen in der Abiturprüfungsordnung). - BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81
Gerichtliche Prüfungskontrolle
Auszug aus VG Meiningen, 10.08.2016 - 1 E 322/16
Solche Vorgaben bedürfen daher einer gesetzförmigen Rechtsgrundlage, wobei es allein dem Gesetzgeber bzw. dem hierzu ermächtigten Verordnungsgeber vorbehalten ist, die Fragen des Bestehens bzw. Nichtbestehens einer solchen Prüfung abschließend zu regeln (BVerfG, B. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 - 1 BvR 174/84 -, juris; BVerfG, B. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 - 1 BvR 213/83 -, juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2014 - 19 B 1055/14
Anspruch eines Schülers auf Versetzung in die 7. Klasse des Gymnasiums bei …
Auszug aus VG Meiningen, 10.08.2016 - 1 E 322/16
(vgl. nur ThürOVG, B. v. 27.05.2015 - 2 ZKO 152/13 -, n. V., m. w. N. zur Rechtsprechung; OVG NRW, B. v. 30.10.2014 - 19 B 1055/14 -, juris).
- BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82
Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens …
Auszug aus VG Meiningen, 10.08.2016 - 1 E 322/16
Solche Vorgaben bedürfen daher einer gesetzförmigen Rechtsgrundlage, wobei es allein dem Gesetzgeber bzw. dem hierzu ermächtigten Verordnungsgeber vorbehalten ist, die Fragen des Bestehens bzw. Nichtbestehens einer solchen Prüfung abschließend zu regeln (BVerfG, B. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 - 1 BvR 174/84 -, juris; BVerfG, B. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 - 1 BvR 213/83 -, juris). - BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93
Anforderungen an die Anfechtung einer juristischen Staatsprüfung - …
Auszug aus VG Meiningen, 10.08.2016 - 1 E 322/16
Daran bestehen Zweifel, denn grundsätzlich haben Bewertungen einzelner Teile einer einheitlichen Prüfung keine selbständige Bedeutung, da es ihnen an einer für einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 ThürVwVfG notwendigen Regelung mangelt (vgl. BVerwG, U. v. 16.03.1994 - 6 C 5/93 -, juris). - VG Ansbach, 05.12.2000 - AN 2 K 00.01105
Auszug aus VG Meiningen, 10.08.2016 - 1 E 322/16
Ausdrückliche normative Regelungen sind für das Bewertungsverfahren umso mehr geboten, als hiervon das Prüfungsergebnis in aller Regel wesentlich abhängt (VG Ansbach, U. v. 05.12.2000 - AN 2 K 00.01105). - VG Potsdam, 19.07.2000 - 5 L 967/00
Gewährung der Wiederholung einer mündlichen Abiturprüfung; Zulässigkeit der …
Auszug aus VG Meiningen, 10.08.2016 - 1 E 322/16
Hier bestehen Bedenken, ob diese Regelung mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (so auch VG Potsdam - 5 L 967/00 -, LKV 2001, 572 und VG Dresden, B. v. 22.07.1998 - 5 K 1705/98 -, LKV 1999, 383, jeweils zu entsprechenden Regelungen in der Abiturprüfungsordnung). - OVG Thüringen, 10.05.1996 - 2 EO 326/96
Gewerbeordnung; Gewerbeordnung; Vorwegnahme der Hauptsache; Festsetzung eines …
Auszug aus VG Meiningen, 10.08.2016 - 1 E 322/16
Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (ThürOVG, B. v. 10.05.1996 - 2 EO 326/96 - Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 123 Rdnrn. 13, 14 m. w. N.).