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   VG Meiningen, 10.10.2022 - 1 E 1133/22   

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VG Meiningen, 10.10.2022 - 1 E 1133/22 (https://dejure.org/2022,39016)
VG Meiningen, Entscheidung vom 10.10.2022 - 1 E 1133/22 (https://dejure.org/2022,39016)
VG Meiningen, Entscheidung vom 10. Oktober 2022 - 1 E 1133/22 (https://dejure.org/2022,39016)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    Art 2 Abs 1 GG, Art 7 Abs 1 GG
    Eilantrag zur vorläufigen Beschulung im Umfang der in einer landesrechtlichen Schulordnung vorgesehenen Rahmenstundentafel

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Auszug aus VG Meiningen, 10.10.2022 - 1 E 1133/22
    Aus dem aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG abgeleiteten Recht auf schulische Bildung folgt ein grundrechtlich geschützter Anspruch von Schülern auf Einhaltung eines nach allgemeiner Auffassung für ihre chancengleiche Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit unverzichtbaren Mindeststandards von Bildungsangeboten an staatlichen Schulen (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 - , juris Rn. 47 und Rn. 57).(Rn.27).

    Auch hinsichtlich der Einhaltung unverzichtbarer Mindeststandards von Bildungsangeboten vermittelt das Recht auf Bildung keinen originären Leistungsanspruch auf eine bestimmte Gestaltung staatlicher Schulen (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 - , juris, Ls. 2a), Rn. 52 ff. und 57) und folglich auch keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung an einer konkreten Schule und eine bestimmte Art und einen bestimmten Umfang der Durchführung des Unterrichts dort in Bezug auf konkrete Lehrfächer und Stundenanzahlen (Anschluss an ThürOVG, B. v. 02.02.2021 - 4 EO 56/21 -, juris Rn. 13).

    Einem Anspruch der Betroffenen dürfen somit keine durchgreifenden Hindernisse personeller, sächlicher oder organisatorischer Art entgegenstehen (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 174).(Rn.38).

    Er verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2021 (Az.: 1 BvR 971/21).

    Aus Art. 7 Abs. 1 GG folgt die staatliche Verpflichtung, ein funktionierendes Schulsystem zu gewährleisten, das jedem Schüler entsprechend seiner Begabung eine Schulausbildung ermöglicht (BVerfG, B. v. 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 168 mit Verweis auf seine st. Rspr.).

  • OVG Thüringen, 02.02.2021 - 4 EO 56/21

    Eilrechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Schulschließung

    Auszug aus VG Meiningen, 10.10.2022 - 1 E 1133/22
    Auch hinsichtlich der Einhaltung unverzichtbarer Mindeststandards von Bildungsangeboten vermittelt das Recht auf Bildung keinen originären Leistungsanspruch auf eine bestimmte Gestaltung staatlicher Schulen (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 - , juris, Ls. 2a), Rn. 52 ff. und 57) und folglich auch keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung an einer konkreten Schule und eine bestimmte Art und einen bestimmten Umfang der Durchführung des Unterrichts dort in Bezug auf konkrete Lehrfächer und Stundenanzahlen (Anschluss an ThürOVG, B. v. 02.02.2021 - 4 EO 56/21 -, juris Rn. 13).

    Das Bundesverfassungsgericht betont in Fortführung seiner früheren Rechtsprechung, dass das Recht auf schulische Bildung - auch hinsichtlich der Einhaltung unverzichtbarer Mindeststandards von Bildungsangeboten - keinen originären Leistungsanspruch auf eine bestimmte Gestaltung staatlicher Schulen enthält (vgl. BVerfG, a. a. O. Ls. 2a), Rn. 52 ff. und 57), was nahelegt, dass es insoweit auch keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung an einer konkreten Schule und eine bestimmte Art und einen bestimmten Umfang der Durchführung des Unterrichts dort in Bezug auf konkrete Lehrfächer und Stundenanzahlen vermittelt (so bereits zum aus Art. 20 Satz 2 ThürVerf abgeleiteten Teilhaberecht: ThürOVG, B. v. 02.02.2021 - 4 EO 56/21 -, juris Rn. 13).

    So wird auch die Teilhabe am Schulunterricht nur im Rahmen des Möglichen und der vorhandenen sächlichen und personellen Gegebenheiten gewährt (BVerfG, a. a. O. Rn. 60: derivative Natur des Rechts auf gleichen Zugang zu schulischer Bildung ist; siehe auch ThürOVG, B. v. 02.02.2021 - 4 EO 56/21 -, juris Rn. 13), der vorliegend voraussichtlich nicht mehr gewahrt wird.

  • VerfGH Thüringen, 14.01.2022 - VerfGH 3/22

    Eilantrag der AfD-Fraktion gegen § 26a Abs. 1 und 2 Thüringer

    Auszug aus VG Meiningen, 10.10.2022 - 1 E 1133/22
    Damit geht jedoch kein originärer Leistungsanspruch auf eine bestimmte Gestaltung staatlicher Schulen oder auf ein bestimmtes Schulangebot einher (BVerfG, a. a. O., Rn. 52 f.; zu Art. 20 ThürVerf: ThürVerfGH, B. v. 14.01.2022 - VerfGH 3/22 -, juris Rn. 73).

    Der Staat kann sich bei der Wahrnehmung seines Auftrags zur Gestaltung von Schule aus Art. 7 Abs. 1 GG grundsätzlich auf einen weiten Spielraum und den Vorbehalt des Möglichen berufen (st. Rspr. des BVerfG und nochmals ausdrücklich bestätigt in BVerfG, a. a. O., Rn. 53 und 56; zu Art. 20 ThürVerf: ThürVerfGH, B. v. 14.01.2022 - VerfGH 3/22 -, juris Rn. 73).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2018 - 3 M 178/18

    Zum Anspruch auf Unterrichtserteilung im Fach Sport

    Auszug aus VG Meiningen, 10.10.2022 - 1 E 1133/22
    Ob aus dem Recht auf Bildung dann ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Unterrichtserteilung folgt, wenn aufgrund der Personalsituation für ein ganzes Schuljahr planmäßig an der betroffenen Schule keine Beschulung gemäß der Rahmenstundentafel erfolgt und die zuständige Schulbehörde diesen Zustand ohne sachlich rechtfertigenden Grund über einen längeren Zeitraum hinnimmt, kann vorliegend dahinstehen (siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 08.06.2018 - 3 M 178/18 -, juris Rn. 9).
  • OVG Thüringen, 10.05.1996 - 2 EO 326/96

    Gewerbeordnung; Gewerbeordnung; Vorwegnahme der Hauptsache; Festsetzung eines

    Auszug aus VG Meiningen, 10.10.2022 - 1 E 1133/22
    Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (ThürOVG, B. v. 10.05.1996 - 2 EO 326/96 - Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 123 Rn. 13, 14 m. w. N.).
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