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   VG Meiningen, 16.03.2017 - 8 K 209/15 Me   

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VG Meiningen, 16.03.2017 - 8 K 209/15 Me (https://dejure.org/2017,60642)
VG Meiningen, Entscheidung vom 16.03.2017 - 8 K 209/15 Me (https://dejure.org/2017,60642)
VG Meiningen, Entscheidung vom 16. März 2017 - 8 K 209/15 Me (https://dejure.org/2017,60642)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    Art 3 Abs 1 GG, Art 21 GG, § 5 PartG, § 130 Abs 1 StGB
    Prüfungsbefugnis von Rundfunkanstalten in Bezug auf NPD Wahlwerbung; Reichweite der Bezeichnung "Islamisten"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus VG Meiningen, 16.03.2017 - 8 K 209/15
    Nur ein evidenter Verstoß gegen ein allgemeines Strafgesetz rechtfertigt die Zurückweisung einer Wahlwerbesendung durch eine Rundfunkanstalt (BVerfG, B. v. 14.02.1978 - 2 BvR 523/75 -).

    Der vom Beklagten zu beachtende Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 S.1 GG gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, sondern auch für die zur Wahlvorbereitung unerlässliche Wahlwerbung, soweit sie durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt beeinflusst wird (vgl. BVerfG, B. v. 14.02.1978 - 2 BvR 523/75 -, juris, Rn. 79).

    So darf Wahlwerbung nicht gegen die Verfassung oder die mit ihr im Einklang stehenden Gesetze verstoßen oder Straftatbestände erfüllen (vgl. BVerfG, B. v. 14.02.1978, a. a. O., Rn. 93).

    Präventive Kontrolle im administrativen Bereich muss der Gefahr angepasst sein, der sie begegnen soll (BVerfG, B. v. 14.02.1978, a. a. O., Rn. 105).

    Schon wegen des Entscheidungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG und wegen des Parteienprivilegs ist die Rundfunkanstalt nicht befugt, einen Wahlwerbespot allein wegen einer verfassungsfeindlichen Äußerung zurückzuweisen (vgl. BVerfG, B. v. 14.02.1978, a. a. O., Rn. 88).

    Die Partei handelt, wenn sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele propagiert, im Rahmen einer verfassungsmäßig verbürgten Toleranz (vgl. BVerfG, B. v. 14.02.1978, a. a. O., Rn. 90).

    Des Weiteren gilt es zu beachten, dass ein Eingriff in den Kernbereich der Parteitätigkeit, welcher die Chancengleichheit der politischen Parteien verändern kann, nur in sehr engen Grenzen erfolgen darf und gleichzeitig die Entscheidung des Intendanten regelmäßig sehr schnell erfolgen muss, wobei rechtsstaatliche Verfahrensgarantien nicht in gleicher Weise gewährleistet sind wie im gerichtlichen Verfahren (BVerfG, B. v. 14.02.1978, a. a. O., Rn. 106 f.).

    Schließlich können Rechtsnachteile, die bei einer fälschlichen Ablehnung eines Wahlwerbespots entstehen nicht ohne Weiteres ausgeglichen werden (BVerfG, B. v. 14.02.1978, a. a. O., Rn. 107).

    Unter Zugrundelegung des Vorangestellten rechtfertigt nur ein evidenter Verstoß gegen ein allgemeines Strafgesetz eine Zurückweisung durch die Rundfunkanstalt (vgl. BVerfG, B. v. 14.02.1978, a. a. O., Rn. 102).

    Dadurch werden die Parteien nicht gehindert, an der politischen Willensbildung teilzunehmen, sondern ihnen wird lediglich verwehrt, dabei die von den verfassungsgemäßen Gesetzen gezogenen Grenzen zu überschreiten und anderweitig geschützte wichtige Rechtsgüter zu verletzen (BVerfG, B. v. 14.02.1978, a. a. O., Rn. 95; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 06.03.2006 - 2 BvR 1545/05 -, juris, Rn. 8).

    Die Evidenz eines Verstoßes ist dann gegeben, wenn nicht zweifelhaft ist, dass im konkreten Fall eine ins Gewicht fallende Verletzung des vom Strafrecht geschützten Rechtsguts vorliegt (BVerfG, B. v. 14.02.1978, a. a. O., Rn. 104).

  • BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84

    Politische Parteien

    Auszug aus VG Meiningen, 16.03.2017 - 8 K 209/15
    Der Intendant einer Fernsehanstalt hat das ihm diesbezüglich zustehende Prüfungsrecht bei der Beurteilung von Wahlwerbesendungen allerdings großzügig zu handhaben (vgl. BVerfG, B. v. 25.04.1985 - 2 BvR 617/84 -, juris, Rn. 33).

    Unter dieser Zugrundelegung kann die Äußerung des Beklagten wohl nicht zwingend dahingehend ausgelegt werden, dass sämtliche Muslime in Deutschland unter den Begriff "Islamisten" subsumiert werden sollten, zumal die Bedeutung von Wahlkämpfen für den demokratischen Prozess eine Auslegung von Strafvorschriften gebietet, die berücksichtigt, dass der Bürger in einer freiheitlichen Demokratie den dabei herrschenden (robusteren) Sprachgebrauch einzuordnen weiß (vgl. auch HessVGH, a. a. O.; BVerfG, B. v. 25.04.1985 - 2 BvR 617/84 -, juris, Rn. 35).

  • BVerfG, 06.03.2006 - 2 BvR 1545/05

    Verweigerung der Ausstrahlung einer die Menschenwürde missachtenden

    Auszug aus VG Meiningen, 16.03.2017 - 8 K 209/15
    Dadurch werden die Parteien nicht gehindert, an der politischen Willensbildung teilzunehmen, sondern ihnen wird lediglich verwehrt, dabei die von den verfassungsgemäßen Gesetzen gezogenen Grenzen zu überschreiten und anderweitig geschützte wichtige Rechtsgüter zu verletzen (BVerfG, B. v. 14.02.1978, a. a. O., Rn. 95; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 06.03.2006 - 2 BvR 1545/05 -, juris, Rn. 8).
  • VGH Hessen, 04.01.2008 - 8 B 17/08

    Zur Prüfungsbefugnis der öffentlichen Rundfunkanstalten hinsichtlich

    Auszug aus VG Meiningen, 16.03.2017 - 8 K 209/15
    Eine solche Deutung drängt sich jedoch einem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikum (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 04.02.2010 - 1 BvR 369/04 u. a. -, juris, Orientierungssatz 2. a), bei naheliegender, nicht am Wortlaut haftender, sondern die Gesamtumstände einbeziehender Auslegung (HessVGH, U. v. 04.01.2008 - 8 B 17/08 -, juris, Rn. 16; KG Berlin, U. v. 26.11.1997 - (5) 1 Ss 145/94 (30/94) -, juris, Rn. 19) nicht zweifelsfrei und offensichtlich aufgrund des streitgegenständlichen Werbespots auf.
  • KG, 26.11.1997 - 1 Ss 145/94

    Straftaten gegen die öffentliche Ordnung: Volksverhetzung, "Asylbetrüger"

    Auszug aus VG Meiningen, 16.03.2017 - 8 K 209/15
    Eine solche Deutung drängt sich jedoch einem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikum (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 04.02.2010 - 1 BvR 369/04 u. a. -, juris, Orientierungssatz 2. a), bei naheliegender, nicht am Wortlaut haftender, sondern die Gesamtumstände einbeziehender Auslegung (HessVGH, U. v. 04.01.2008 - 8 B 17/08 -, juris, Rn. 16; KG Berlin, U. v. 26.11.1997 - (5) 1 Ss 145/94 (30/94) -, juris, Rn. 19) nicht zweifelsfrei und offensichtlich aufgrund des streitgegenständlichen Werbespots auf.
  • BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 369/04

    Volksverhetzung ("Aktion Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches

    Auszug aus VG Meiningen, 16.03.2017 - 8 K 209/15
    Eine solche Deutung drängt sich jedoch einem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikum (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 04.02.2010 - 1 BvR 369/04 u. a. -, juris, Orientierungssatz 2. a), bei naheliegender, nicht am Wortlaut haftender, sondern die Gesamtumstände einbeziehender Auslegung (HessVGH, U. v. 04.01.2008 - 8 B 17/08 -, juris, Rn. 16; KG Berlin, U. v. 26.11.1997 - (5) 1 Ss 145/94 (30/94) -, juris, Rn. 19) nicht zweifelsfrei und offensichtlich aufgrund des streitgegenständlichen Werbespots auf.
  • BGH, 03.04.2008 - 3 StR 394/07

    Freispruch eines NPD-Funktionärs teilweise aufgehoben

    Auszug aus VG Meiningen, 16.03.2017 - 8 K 209/15
    Unter einem Teil der Bevölkerung i.S.d. § 130 Abs. 1 StGB ist eine zahlenmäßig nicht unerhebliche Personengruppe, deren Mitglieder aufgrund äußerer oder innerer Merkmale politischer, nationaler, ethnischer, rassischer, religiöser, weltanschaulicher, sozialer, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Art vom Rest der Bevölkerung unterscheidbar sind zu verstehen (BGH, U. v. 03.04.2008 - 3 StR 394/07 -, juris, Rn. 7; Leipold/Tsambikakis/Zöller, Kom. zum StGB, 2. Aufl. 2015, § 130, Rn. 4).
  • VG Frankfurt/Main, 03.01.2008 - 10 G 4397/07

    Ausstrahlung volksverhetzender Wahlwerbespots im Rundfunk

    Auszug aus VG Meiningen, 16.03.2017 - 8 K 209/15
    Dementsprechend stehen auch die Rundfunkanstalten in öffentlicher Verantwortung und können die Ausstrahlung von Werbespots davon abhängig machen, dass die Sendezeit in rechtlich zulässiger Form genutzt wird, wenn sie den politischen Parteien Sendezeiten für Wahlwerbung einräumen (VG Frankfurt, B. v. 03.01.2008 - 10 G 4397/07 -, juris, Rn. 6).
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