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   VG Meiningen, 18.05.2018 - 2 E 784/18 Me   

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VG Meiningen, 18.05.2018 - 2 E 784/18 Me (https://dejure.org/2018,12587)
VG Meiningen, Entscheidung vom 18.05.2018 - 2 E 784/18 Me (https://dejure.org/2018,12587)
VG Meiningen, Entscheidung vom 18. Mai 2018 - 2 E 784/18 Me (https://dejure.org/2018,12587)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 80 Abs 5 VwGO, § 5 Nr 4 VersammlG, § 15 VersammlG
    Tatsachenfeststellung zur Begründung des behördlichen Auftrittsverbots der Musikgruppe "Group Yorum"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • thueringen.de PDF (Pressemitteilung)

    Eilverfahren in Sachen "Rebellisches Musikfestival" über Pfingsten in Truckenthal

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2010 - 1 S 349/10

    Skinheadkonzert als Versammlung; polizeiliches Einschreiten/Auflösung

    Auszug aus VG Meiningen, 18.05.2018 - 2 E 784/18
    Die Erhebung von Eintrittsgeldern lässt das Merkmal der Öffentlichkeit nicht entfallen (VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.07.2010 - 1 S 349/10 -, juris, Rn. 39).

    Für ein Verbot öffentlicher Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie das Verbot ersetzende Minusmaßnahmen (beschränkende Verfügungen) ist § 5 VersammlG die spezielle und abschließende Regelung (VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.07.2010 - 1 S 349/10 -, juris, Rn. 42).

    Das Versammlungsgesetz erfüllt insoweit vielmehr verfassungskonkretisierende Funktion (VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.07.2010 - 1 S 349/10 -, juris, Rn. 44), das heißt, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit greift unter anderem nicht ein, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Nr. 4 VersammlG vorliegen, weil das Begehen von Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgender Vergehen einer Versammlung den Charakter der "Friedlichkeit" nehmen würde und diese damit aus dem Geltungsbereich der Grundrechtsgewährleistung ausscheidet (vgl. Höfling in Sachs, GG, 5. Aufl., Art. 8 Rn. 26 f.).

    Diese Grundsätze erfordern, den Verbotstatbestand des § 5 Nr. 4 VersammlG dahin auszulegen, dass zum einen die darin erfassten Meinungsäußerungsdelikte von beträchtlichem Gewicht sein sowie zur Unfriedlichkeit führen müssen und zum anderen die das Verbot tragenden Tatsachen mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Sicherheit festgestellt sein müssen, damit die zusätzlich erforderliche Prognose des Verhaltens des Veranstalters oder seines Anhangs eine tragfähige Grundlage hat (VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.07.2010 - 1 S 349/10 -, juris, Rn. 45).

  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

    Auszug aus VG Meiningen, 18.05.2018 - 2 E 784/18
    Im Übrigen kommt es auf eine sorgsame Interessenabwägung an (BVerfG, B. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, NJW 1985, 2395 und 24.03.2011 -1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069; juris).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Meiningen, 18.05.2018 - 2 E 784/18
    Im Übrigen kommt es auf eine sorgsame Interessenabwägung an (BVerfG, B. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, NJW 1985, 2395 und 24.03.2011 -1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069; juris).
  • OVG Thüringen, 29.08.1997 - 2 ZEO 1037/97

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; öffentliche; nichtöffentliche;

    Auszug aus VG Meiningen, 18.05.2018 - 2 E 784/18
    Öffentlich sind Versammlungen dann, wenn der Zutritt nicht durch die Einladung, die Ankündigung oder in sonstiger Weise auf einen individuell bezeichneten Personenkreis beschränkt, sondern grundsätzlich jedermann gestattet ist (vgl. BVerwG, B. v. 23.03.1999 - 1 C 12/97 -, NVwZ 1999, 991; ThürOVG, B. v. 29.08.1997 - 2 EO 1038/97 u.a. -, NVwZ-RR 1998, 497).
  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus VG Meiningen, 18.05.2018 - 2 E 784/18
    Dabei darf jedoch der Begriff der Friedlichkeit nicht zu eng verstanden werden, weil ansonsten der für Versammlungen unter freiem Himmel geltende Gesetzesvorbehalt weitgehend funktionslos würde (vgl. BVerfG, U. v. 11.11.1986 - 1 BvR 713/83 u.a. -, juris, Rn. 88).
  • VG Bayreuth, 31.07.2012 - B 1 K 12.138

    Versammlungsauflagen; Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus VG Meiningen, 18.05.2018 - 2 E 784/18
    Da bereits die notwendige Tatsachenfeststellung unterblieben ist, fand zwangsläufig auch keine Gefahrenprognose und keine Abwägung der widerstreitenden Interessen statt (Bayerischer VGH, B. v. 30.06.1993 - 21 B 92.3619 -, juris, Rn. 32; VG Bayreuth, U. v. 31.07.2012 - B 1 K 12.138 -, juris, Rn. 52).
  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 12.97

    Klage der NPD gegen Verbot des Bundesparteitags 1993 zulässig

    Auszug aus VG Meiningen, 18.05.2018 - 2 E 784/18
    Öffentlich sind Versammlungen dann, wenn der Zutritt nicht durch die Einladung, die Ankündigung oder in sonstiger Weise auf einen individuell bezeichneten Personenkreis beschränkt, sondern grundsätzlich jedermann gestattet ist (vgl. BVerwG, B. v. 23.03.1999 - 1 C 12/97 -, NVwZ 1999, 991; ThürOVG, B. v. 29.08.1997 - 2 EO 1038/97 u.a. -, NVwZ-RR 1998, 497).
  • VGH Bayern, 30.06.1993 - 21 B 92.3619
    Auszug aus VG Meiningen, 18.05.2018 - 2 E 784/18
    Da bereits die notwendige Tatsachenfeststellung unterblieben ist, fand zwangsläufig auch keine Gefahrenprognose und keine Abwägung der widerstreitenden Interessen statt (Bayerischer VGH, B. v. 30.06.1993 - 21 B 92.3619 -, juris, Rn. 32; VG Bayreuth, U. v. 31.07.2012 - B 1 K 12.138 -, juris, Rn. 52).
  • VG Köln, 16.04.2014 - 12 L 873/13

    Vorliegen des Ausweisungsgrundes des § 54 Nr. 5 AufenthG bei Angehören einer

    Auszug aus VG Meiningen, 18.05.2018 - 2 E 784/18
    Mit Beschluss des VG Köln vom 16.04.2014 (Az.: 12 L 873/13) sei festgestellt worden, dass es sich bei der DHKP-C um eine Vereinigung handle, die den Terrorismus unterstütze.
  • VG Meiningen, 03.08.2021 - 2 K 863/18

    Qualifikation eines Gefährderanschreibens

    Auf entsprechenden Antrag (§ 80 Abs. 5 VwGO) des Vereins "Rebellisches Musikfestival" ordnete das Verwaltungsgericht Meiningen mit Beschluss ebenfalls vom 18.05.2018 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17.05.2018 unter Auflagen an (Az.: 2 E 784/18 Me).

    Durch den Beschluss des VG Meiningen vom 18.05.2018 (Az.: 2 E 784/18 Me) sei gerichtlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen der Auftritt der "Grup Yorum" stattfinden dürfe.

    Art. 8 i. V. m. Art. 5 GG schützt die Teilnahme an einer Versammlung, um die es sich bei dem "Rebellischen Musikfestival" ausweislich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 18.05.2018 (Az.: 2 E 784/18 Me) handelt, sowie die Meinungsäußerung an sich und deren Ausübung.

    Der Beklagte erklärte, es sei auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 18.05.2018 (Az.: 2 E 784/18 Me) gerichtlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen der Auftritt der "Grup Yorum" stattfinden dürfe.

    Denn dieses erging in unmittelbaren Zusammenhang mit dem "Rebellischen Musikfestival", das ausweislich des Beschlusses des VG Meiningen vom 18.05.2018 (Az.: 2 E 784/18 Me) eine öffentliche Versammlung im Sinne von Art. 8 GG darstellte.

    Der Beklagte kann sich auch nicht auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 18.05.2018 in dem Verfahren Az.: 2 E 784/18 Me beziehen, aus dem sich für ihn Hinweise auf eine Gefährderstellung des Klägers ergeben sollen.

    Zwar wurden im Verfahren Az.: 2 E 784/18 Me Auflagen erteilt.

  • VGH Hessen, 28.09.2018 - 2 B 2015/18

    Versammlungsrechtliche Auflage: Auftrittsverbot für linksgerichtete türkische

    Für eine vollständige Eingliederung von "X..." in das Organisationsgeflecht der DHKP-C sieht der Senat im Rahmen der im Eilverfahren nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtlage noch keine hinreichende Gewissheit, sodass er sich der Schlussfolgerung der Antragsgegnerin, dass das geltende Verbot der DHKP-C sich auch auf "X..." erstrecke, nicht anzuschließen vermag (ebenso: VG Meiningen, Beschluss vom 18. Mai 2018 - 2 E 784/18 Me -, juris).
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