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   VG Meiningen, 23.08.2011 - 2 K 42/11 Me   

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https://dejure.org/2011,30743
VG Meiningen, 23.08.2011 - 2 K 42/11 Me (https://dejure.org/2011,30743)
VG Meiningen, Entscheidung vom 23.08.2011 - 2 K 42/11 Me (https://dejure.org/2011,30743)
VG Meiningen, Entscheidung vom 23. August 2011 - 2 K 42/11 Me (https://dejure.org/2011,30743)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    WaffG § 4 Abs 1 Nr 2; WaffG § 5 Abs 2 Nr 5; WaffG § 21 Abs 3 Nr 1; WaffG § 23 Abs 2 Satz 1; WaffG § 37 Abs 3 Satz 1; WaffG § 45 Abs 2; WaffG § 46; AWaffV § 17 Abs 3
    Waffenrecht; Widerruf einer Waffenbesitzkarte; Anzeigepflicht; Buchführungspflicht; Schusswaffe; Umbau; Waffenbesitzkarte; Waffenhandelserlaubnis; Widerruf; Zerstörung; Zuverlässigkeit

  • Justiz Thüringen

    § 4 Abs 1 Nr 2 WaffG 2002, § 5 Abs 2 Nr 5 WaffG 2002, § 21 Abs 3 Nr 1 WaffG 2002, § 23 Abs 2 S 1 WaffG 2002, § 37 Abs 3 S 1 WaffG 2002
    Widerruf einer Waffenbesitzkarte und einer Waffenhandelserlaubnis wegen Verstoßes gegen waffenrechtliche Anzeige- und Buchführungspflichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Saarland, 03.03.2006 - 1 Q 2/06

    Waffenumgangs- und -verkehrsbeschränkungen als zentrales Anliegen des WaffG 2002

    Auszug aus VG Meiningen, 23.08.2011 - 2 K 42/11
    Es ist ein zentrales Anliegen des Waffengesetzes, den Umgang und den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen, weswegen den diesbezüglichen Vorschriften keineswegs nur dienende Funktion zukommt (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 03.03.2006, 1 Q 2/06, juris, Rn. 14).

    Das Tatbestandsmerkmal eines wiederholten Verstoßes gegen das Waffengesetz ist bereits im Falle einmaliger Wiederholung erfüllt, wobei die Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Waffengesetzes auch auf Fahrlässigkeit beruhen kann (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 03.03.2006, 1 Q 2/06, juris, Rn. 8).

    Zu berücksichtigen ist, dass es ein zentrales Anliegen des Waffengesetzes ist, den Umgang und den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen, weswegen den diesbezüglichen Vorschriften keineswegs nur dienende Funktion zukommt (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 03.03.2006, 1 Q 2/06, juris, Rn. 14).

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