Rechtsprechung
VG Meiningen, 26.09.2019 - 2 E 1194/19 Me |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit
Versammlungsrecht
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
Faschist
Art. 5 Abs. 1 GG
- rav-polizeirecht.de
Versammlung gegen den Faschisten Höcke zulässig.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- zeit.de (Pressebericht, 19.10.2019)
Björn Höcke darf als "Faschist" bezeichnet werden
- archive.fo (Pressebericht, 29.09.2019)
Höcke darf als Faschist bezeichnet werden
Besprechungen u.ä.
- taz.de (Pressekommentar, 29.09.2019)
"Faschist"-Urteil zu AfDler Höcke: Stigmatisiert sie!
In Nachschlagewerken
- Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)
Björn Höcke
Papierfundstellen
- afp 2019, 555
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (15)
- BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
"Soldaten sind Mörder"
Auszug aus VG Meiningen, 26.09.2019 - 2 E 1194/19
Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfGE 82, 43; 90, 241 ; 93, 266 ).Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, juris).
Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ).
Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266 ).
- BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
Bayer-Aktionäre
Auszug aus VG Meiningen, 26.09.2019 - 2 E 1194/19
Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen (vgl. BVerfGE 85, 1 ).Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 99, 185 ).
Zu beachten ist hierbei indes, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äu- ßerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ).
Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ).
- BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89
Postmortale Schmähkritik
Auszug aus VG Meiningen, 26.09.2019 - 2 E 1194/19
Zu beachten ist hierbei indes, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äu- ßerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ).Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ).
- BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96
Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen
Auszug aus VG Meiningen, 26.09.2019 - 2 E 1194/19
Dies verlangt grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 99, 185 ).
- BVerfG, 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14
Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den …
Auszug aus VG Meiningen, 26.09.2019 - 2 E 1194/19
Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben (zum Vorhergehenden BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14 -, juris, Rn. 13 - 14). - BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15
Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den …
Auszug aus VG Meiningen, 26.09.2019 - 2 E 1194/19
Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, juris). - BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03
Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die …
Auszug aus VG Meiningen, 26.09.2019 - 2 E 1194/19
Die Versammlungsfreiheit hat hier nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG 05.09.2003, Beschl. vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90). - BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51
Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
Auszug aus VG Meiningen, 26.09.2019 - 2 E 1194/19
Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften sind Sache der Fachgerichte, die hierbei das eingeschränkte Grundrecht interpretationsleitend berücksichtigen müssen, damit dessen wertsetzender Gehalt auch bei der Rechtsanwendung gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 120, 180 ; stRspr). - BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94
Auschwitzlüge
Auszug aus VG Meiningen, 26.09.2019 - 2 E 1194/19
Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfGE 82, 43; 90, 241 ; 93, 266 ). - BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf
Auszug aus VG Meiningen, 26.09.2019 - 2 E 1194/19
Wegen der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde - insbesondere bei Erlass eines vorbeugenden Verbots - insoweit keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, zumal ihr bei irriger Einschätzung die Möglichkeit einer späteren Auflösung der Versammlung nach § 15 Abs. 2 VersG verbleibt (vgl. zu allem BVerfG, Beschl. vom 14.05.1985 - 1 BvR 233 und 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 342 ff. sowie ThürOVG, Beschl. vom 12.11.1993 - 2 EO 147/93 -, ThürVBl. 1994, 115 und vom 13.10.1995 - 2 EO 647/95 -). - OVG Thüringen, 12.11.1993 - 2 EO 147/93
Rechtmäßigkeit einer Verbotsverfügung einer Kundgebung der Nationaldemokratischen …
- BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98
Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen
- BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86
Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß
- BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07
Caroline von Monaco III
- OLG Karlsruhe, 13.05.1976 - 2 Ss 215/75
- VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21
Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten
VG Meiningen, Beschluss vom 26. September 2019 - 2 E 1194/19 Me -, juris Rn. 17 - 19. - VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20
AfD: Einstufung des sog. Flügels
VG Meiningen, Beschluss vom 26. September 2019 - 2 E 1194/19 Me -, juris Rn. 17 - 19.