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VG Meiningen, 28.03.2018 - 2 E 277/17 Me |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Thüringen
§ 61 Nr 2 VwGO, § 62 Abs 2 VwGO, § 78 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Passivlegitimation einer Fraktion im Fall einer Unterlassungsklage von einer natürlichen, privaten Person, wenn eine Äußerung im Rahmen der amtlichen Tätigkeit bzw. Aufgabenerfüllung erfolgt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Meiningen, 28.03.2018 - 2 E 277/17 M
- OVG Thüringen, 18.02.2019 - 3 EO 350/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- VGH Bayern, 25.05.2010 - 7 ZB 09.2655
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nicht bezüglich der Klage gegen …
Auszug aus VG Meiningen, 28.03.2018 - 2 E 277/17
"Amtliche Erklärungen oder Äußerungen eines Amtsträgers unterfallen dem öffentlichen Recht, wenn sie - wie hier - im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben ergehen (vgl. BayVGH, B. v. 25. Mai 2010 - 7 ZB 09.2655 - juris Rn 18).Ansprüche auf Richtigstellung, Widerruf oder künftige Unterlassung sind grundsätzlich nicht gegen den Amtsträger selbst geltend zu machen (BayVGH, B. v. 25. Mai 2010 - 7 ZB 09.2655 - juris Rn 18).
Der Anspruch richtet sich nur dann ausnahmsweise gegen den Amtsträger, wenn dieser den dienstlichen Auftrag so deutlich verlassen hat, dass die Erklärung der Behörde oder Körperschaft schlechterdings nicht mehr zugerechnet werden kann, sondern als private Äußerung anzusehen ist (BayVGH, B. v. 25. Mai 2010 - 7 ZB 09.2655 - juris Rn 18).".
- VG München, 18.03.2015 - M 7 K 14.3011
Klage wegen Unterlassung amtlicher Äußerungen unbegründet wegen fehlender …
Auszug aus VG Meiningen, 28.03.2018 - 2 E 277/17
1.1 Die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO kommt u.a. dann zur Anwendung, wenn in einem Hauptsacheverfahren - wie hier - die allgemeine Leistungsklage in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage statthaft ist (vgl. VG München, U. v. 18.03.2015 - Az.: M 7 K 14.3011, juris, Rdnr. 21;… Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123, Rn. 4).Das VG München führt hierzu in seiner Entscheidung (U. v. 18.03.2015 - Az.: M 7 K 14.3011, juris, Rdnr. 12 und 22, m. w. N.), der sich die Kammer anschließt, aus:.
- VGH Baden-Württemberg, 12.12.2001 - 1 S 2410/01
Rechtsweg: Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen einer Fraktion
Auszug aus VG Meiningen, 28.03.2018 - 2 E 277/17
Allein entscheidend ist, in welcher Funktion die angegriffene Erklärung abgegeben wurde, und nicht ihr Inhalt (…BayVGH, aaO;… Rennert, aaO; vgl. VGH BW, B. v. 12. Dezember 2001 - 1 S 2410/01 - juris Rn 3 zu Äußerungen einer Gemeinderatsfraktion in der Rubrik des nichtamtlichen Teils eines Amtsblattes), bzw., ob die streitgegenständlichen Äußerungen in einem funktionalen Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben des Ersten Bürgermeisters stehen oder in einen Lebensbereich fallen, der durch bürgerlich-rechtliche Gleichordnung geprägt ist und in dem sich die Rechtsbeziehungen nach zivilrechtlichen Normen richten (BayVGH, B. v. 13. Okt 2009 - 4 C 09.2144 - juris Rn 9 m. w. N.). - VGH Bayern, 13.10.2009 - 4 C 09.2144
Unterlassung und Widerruf von Äußerungen im vom Bürgermeister herausgegebenen …
Auszug aus VG Meiningen, 28.03.2018 - 2 E 277/17
Allein entscheidend ist, in welcher Funktion die angegriffene Erklärung abgegeben wurde, und nicht ihr Inhalt (…BayVGH, aaO;… Rennert, aaO; vgl. VGH BW, B. v. 12. Dezember 2001 - 1 S 2410/01 - juris Rn 3 zu Äußerungen einer Gemeinderatsfraktion in der Rubrik des nichtamtlichen Teils eines Amtsblattes), bzw., ob die streitgegenständlichen Äußerungen in einem funktionalen Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben des Ersten Bürgermeisters stehen oder in einen Lebensbereich fallen, der durch bürgerlich-rechtliche Gleichordnung geprägt ist und in dem sich die Rechtsbeziehungen nach zivilrechtlichen Normen richten (BayVGH, B. v. 13. Okt 2009 - 4 C 09.2144 - juris Rn 9 m. w. N.). - VG Regensburg, 10.12.2009 - RO 3 K 08.1832
Die Zulässigkeit amtlicher Meinungsäußerungen ist am Sachlichkeitsgebot zu …
Auszug aus VG Meiningen, 28.03.2018 - 2 E 277/17
Bei Äußerungen von Mitgliedern eines Trägers der öffentlichen Verwaltung - hier die NPD Fraktion - hängt die Beteiligungsfähigkeit nach § 61 Nr. 2 VwGO, die Prozessfähigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und somit die Passivlegitimation nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO davon ab, ob die Äußerungen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bzw. Aufgabenerfüllung oder nur bei Gelegenheit öffentlich-rechtlicher Aufgabenerfüllung erfolgte (vgl. VG Regensburg, U. v. 10.12.2009 - Az.: RO 3 K 08.1832, juris, Rdnr. 44).