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   VG Meiningen, 31.05.2011 - 2 K 162/09 Me   

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https://dejure.org/2011,23560
VG Meiningen, 31.05.2011 - 2 K 162/09 Me (https://dejure.org/2011,23560)
VG Meiningen, Entscheidung vom 31.05.2011 - 2 K 162/09 Me (https://dejure.org/2011,23560)
VG Meiningen, Entscheidung vom 31. Mai 2011 - 2 K 162/09 Me (https://dejure.org/2011,23560)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    VwGO § 52 Nr 1; VwGO § 52 Nr 3 Satz 2; BGB § 288; BGB § 291; ZPO § 104; ThürVwVfG § 80
    Wasserrecht; Prozesszinsen im Hinblick auf ein Kostenfestsetzungsverfahren; Erstattung; Fälligkeit; Festsetzung; Kosten; Prozesszinsen; Rechtshängigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Prozesszinsen bei Klage auf Festsetzung der zu erstatteten Aufwendungen eines Vorverfahrens; Prozesszinsen bei Klage auf Festsetzung der zu erstatteten Aufwendungen eines Vorverfahrens; Eintritt der Rechtshängigkeit einer Geldschuld i.S.v. § 291 S. 1 BGB im ...

  • Justiz Thüringen

    § 52 Nr 1 VwGO, § 52 Nr 3 S 2 VwGO, § 288 BGB, § 291 S 1 BGB, § 104 ZPO
    Prozesszinsen im Hinblick auf ein Kostenfestsetzungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 16.10.1980 - 8 C 10.80

    Isoliertes Verwaltungsvorverfahren - Kostenerstattung - Rechtsanwaltskosten -

    Auszug aus VG Meiningen, 31.05.2011 - 2 K 162/09
    Soweit in der Rechtsprechung und Literatur unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.1980 (8 C 10/80, juris).

    spruchs nicht entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1980, 8 C 10/80, juris, Rn. 17).

    cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.1980 (8 C 10/80, juris).

  • BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 22.94

    Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen - Anwendbarkeit des Gesetzes über die

    Auszug aus VG Meiningen, 31.05.2011 - 2 K 162/09
    Die Heranziehung des § 291 Satz 1 BGB setzt weiter voraus, dass der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung derselben, sei es durch Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids (BVerwG, Urt. v. 28.06.1995, 11 C 22/94, juris, Rn. 10).

    Diese im bürgerlichen Recht geltenden Grundsätze über die Zubilligung von Prozesszinsen, die im öffentlichen Recht analoge Anwendung finden, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung trifft (BVerwG, Urt. v. 28.06.1995, 11 C 22/94, juris, Rn. 9), kommen hier allein als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Prozesszinsen in Betracht, da die für die gerichtlichen Kosten geltende Regelung des § 104 ZPO hinsichtlich eines Erstattungsan-.

    Die Heranziehung des § 291 Satz 1 BGB setzt weiter voraus, dass der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung derselben, sei es durch Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids (BVerwG, Urt. v. 28.06.1995, 11 C 22/94, juris, Rn. 10).

  • BGH, 19.01.2006 - III ZR 82/05

    Amtshaftung wegen des Erlasses von Gebührenbescheiden aufgrund einer unwirksamen

    Auszug aus VG Meiningen, 31.05.2011 - 2 K 162/09
    Zwar kommen hiernach Vorverfahrenskosten, insbesondere für die Zuziehung eines Rechtsanwalts, die nicht im erfolgreichen Vorverfahren erstattet werden, als Gegenstand eines bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs aus Amtspflichtverletzung bzw. als zu den nach § 1 Abs. 1 StHG ersatzfähigen Vermögensschäden gehörigen Kosten in Betracht (BGH, Urt. v. 19.01.2006, III ZR 82/05, juris, Rn. 14).

    Im Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes ist maßgeblich, ob der Geschädigte mit diesen Kosten durch Ausübung staatlicher Tätigkeit des verantwortlichen Organs rechtswidrig belastet worden ist (BGH, Urt. v. 19.01.2006, III ZR 82/05, juris, Rn. 16).

  • VG Göttingen, 05.08.2009 - 3 A 39/08

    Prozesszinsen; Verjährung

    Auszug aus VG Meiningen, 31.05.2011 - 2 K 162/09
    Er ist vom Kläger nicht gemeinsam mit dem Hauptanspruch geltend gemacht worden und deshalb kein prozessualer Nebenanspruch (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 ZPO), sondern aufgrund der isolierten Geltendmachung eine selbständige Hauptforderung (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 05.08.2009, 3 A 39/08, juris, Rn. 15 zur Zinsforderung im Verhältnis zur Forderung auf Zahlung der Besoldungsdifferenz).

    Prozesszinsen sind ein Risikozuschlag, den der einen Rechtsstreit riskierende Schuldner stets dann zu tragen hat, wenn er im Prozess unterliegt (VG Göttingen, Urt. v. 05.08.2009, 3 A 39/08, juris, Rn. 17 mw.N.) Diese Situation liegt hier nicht vor.

  • VG Augsburg, 16.04.2009 - Au 2 K 08.1368

    Kostenfestsetzung; statthafte Klageart; Erledigungsgebühr; Terminsgebühr;

    Auszug aus VG Meiningen, 31.05.2011 - 2 K 162/09
    Erst die Kostenfestsetzung führt zur Konkretisierung der Zahlungspflicht und ist insofern Voraussetzung dafür, dass der Zahlungsanspruch der Höhe nach entsteht und fällig wird (VG Augsburg, Urt. v. 16.04.2009, Au 2 K 08.1368, juris, Rn. 24).

    Erst die Kostenfestsetzung führt zur Konkretisierung der Zahlungspflicht und ist insofern Voraussetzung dafür, dass der Zahlungsanspruch der Höhe nach entsteht und fällig wird (VG Augsburg, Urt. v. 16.04.2009, Au 2 K 08.1368, juris, Rn. 24).

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2005 - Verg 99/04

    Vollstreckbarkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses

    Auszug aus VG Meiningen, 31.05.2011 - 2 K 162/09
    So wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte des § 80 VwVfG sei davon auszugehen, dass es sich bei § 80 VwVfG und den gleichlautenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder um abschließende Regelungen handele und eine planwidrige gesetzliche Regelungslücke nicht vorliege, soweit darin ein Ausspruch auf Verzinsung des festgesetzten Betrages nicht zuerkannt werde (OLG Düsseldorf Vergabesenat, Beschl. v. 02.06.2005, Verg 99/04, VII-Verg 99/04, juris, Rn. 12 zum Nachprüfungsverfahren in Vergabesachen).
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