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   VG Minden, 01.03.2017 - 11 K 2917/15   

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VG Minden, 01.03.2017 - 11 K 2917/15 (https://dejure.org/2017,11332)
VG Minden, Entscheidung vom 01.03.2017 - 11 K 2917/15 (https://dejure.org/2017,11332)
VG Minden, Entscheidung vom 01. März 2017 - 11 K 2917/15 (https://dejure.org/2017,11332)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachbarklage gegen die mmissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage; Beurteilung einer Gesamtimmissionsbelastung aus dem Zusammenwirken mit den übrigen Anlagen; Einzelfallabwägung bzgl. einer bedrängenden Einwirkung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (36)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2015 - 8 B 315/15

    Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzgl. Erteilung

    Auszug aus VG Minden, 01.03.2017 - 11 K 2917/15
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris Rn. 9 m.w.N.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, a.a.O. Rn. 17.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, a.a.O. Rn. 22 unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 - juris Rn. 33, sowie Beschluss vom 8. Mai 2007 - 4 B 11.07 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2006 - 7 A 3415/04 -, juris Rn. 41 ff., Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 12.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, a.a.O. Rn. 42, m.w.N.

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, a.a.O. Rn. 27, und vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 71 f.

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, a.a.O. Rn. 29, und vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, a.a.O. Rn. 73.

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, a.a.O. Rn. 32, und vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, a.a.O. Rn. 74.

    Es lassen sich weder in der maßgeblichen Begründung des Prüfergebnisses, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15.

  • VG Minden, 09.05.2016 - 11 L 59/16
    Auszug aus VG Minden, 01.03.2017 - 11 K 2917/15
    Verfahren 11 L 59/16, das der Kläger anhängig gemacht hatte, ergänzte der Beklagte am 23. Februar 2016 die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG auch betreffend die WEA VII. Ferner wurde das Grundstück des Klägers in einer weiteren Schallausbreitungsberechnung der von Januar 2016 als Immissionsort IP Y berücksichtigt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Verfahrensakten 11 L 59/16, 11 L 872/15, 11 K 2289/15, 11 K 2290/15 und 11 K 2864/15 einschließlich der in diesen Verfahren übersandten Verwaltungsvorgängen des Beklagten Bezug genommen.

    Nach der im gerichtlichen Verfahren 11 L 59/16 unter dem 3. März 2016 durchgeführten Nachberechnung der ergibt sich nach pessimalster Betrachtung (Berücksichtigung sämtlicher Anlagen, auch der WEA 11, 11 und IV, die nicht mehr errichtet werden, sowie ohne Berücksichtigung einer Bodendämpfung) für das Wohnhaus des Klägers (IP Y) ein Wert von 44, 6 dB(A).

    Nach der "Erfassung und Bewertung des Brutvogel- sowie des Groß- und Greifvogelbestandes im Umfeld des geplanten Windparks L. " von Mai 2012 (Bl. 325 ff., Bd. II zu 11 L 59/16), sind die Brutvögel in einem Umkreis von 500 m um das Vorhabengebiet und die Groß- und Greifvögel in einem Umkreis von 3.000 m um den Vorhabenstandort erfasst worden (vgl. S. 4 und 5 des Gutachtens).

    vom 14. Oktober 2013 (Bl. 268 ff., Bd. II zu 11 L 59/16) sind - so die Gutachter auf Seite 3 des Gutachtens - unter 2.1 die kollisionsgefährdeten Greif- und Großvogelarten innerhalb der Potentialflächen zuzüglich eines Umringes von 2.000 m und die Greifvogelhorste innerhalb der Potentialflächen zuzüglich eines Umringes von je 1.000 m erfasst worden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2014 - 8 B 356/14

    Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen als vorprüfungsfähige Windfarm

    Auszug aus VG Minden, 01.03.2017 - 11 K 2917/15
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, a.a.O. Rn. 22 unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 - juris Rn. 33, sowie Beschluss vom 8. Mai 2007 - 4 B 11.07 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2006 - 7 A 3415/04 -, juris Rn. 41 ff., Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 12.

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, a.a.O. Rn. 27, und vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 71 f.

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, a.a.O. Rn. 29, und vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, a.a.O. Rn. 73.

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, a.a.O. Rn. 32, und vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, a.a.O. Rn. 74.

  • VG Minden, 01.03.2017 - 11 K 2864/15
    Im Verfahren 11 L 59/16, das der Kläger im Verfahren 11 K 2917/15 anhängig gemacht hatte, ergänzte der Beklagte am 23. Februar 2016 die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG auch betreffend die WEA VII. Ferner wurde das Grundstück des Klägers im Verfahren 11 K 2917/15 in einer weiteren Schallausbreitungsberechnung der reko GmbH & Co. KG von Januar 2016 als Immissionsort IP Y berücksichtigt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Verfahrensakten 11 L 59/16, 11 L 872/15, 11 K 2289/15, 11 K 2290/15 und 11 K 2917/15 einschließlich der in diesen Verfahren übersandten Verwaltungsvorgängen des Beklagten Bezug genommen.

    Die WEA VII liegt in Sichtweite des Wohnhauses der Klägerin, und ausweislich der im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Schallimmissionsprognose der reko GmbH & Co. KG vom 3. März 2016 ist für das Grundstück des Klägers im Verfahren 11 K 2917/15 (IP Y) bei pessimalster Betrachtung (u.a. Bodendämpfungsmaß A gr = 0) eine nur knapp unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) - nachts - liegende Lärmbelastung von 44, 6 dB(A) zu erwarten.

    Nach der im gerichtlichen Verfahren 11 L 59/16 unter dem 3. März 2016 durchgeführten Nachberechnung der reko GmbH ergibt sich nach pessimalster Betrachtung (Berücksichtigung sämtlicher Anlagen, auch der WEA 11, 11 und IV, die nicht mehr errichtet werden, sowie ohne Berücksichtigung einer Bodendämpfung) für das Wohnhaus des Klägers im Verfahren 11 K 2917/15 (IP Y) ein Wert von 44, 6 dB(A).

    Denn dieses ist, anders als das Grundstück des Klägers im Verfahren 11 K 2917/15, in Richtung der WEA VII von weiteren, an der Straße "Im U. " gelegene Wohnhäusern umgeben, die ebenso wie die vorhandene Vegetation eine abschirmende Wirkung entfalten.

    Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen des Gerichts im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 11 K 2917/15 Bezug genommen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2018 - 8 A 2523/17

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

    Der bloße Hinweis der Kläger auf das angeblich dazu in Widerspruch stehende Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. März 2017 - 11 K 2917/15 - genügt nicht, um die Ausführungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel zu ziehen.
  • VG Cottbus, 29.06.2017 - 3 K 201/16

    Nachbarklage gegen Tankstellenerlaubnis

    Letzteres wird angenommen, wenn die Prognose unter ordnungsgemäßer Anwendung anerkannter Regelwerke erstellt wird (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 8 B 1015/15 -, juris Rn. 28; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07. Februar 2014 - 1 B 11320/13 -, juris Rn. 20; VG Augsburg, Urteil vom 18. August 2016 - Au 5 K 14.810 -, juris Rn. 52; VG Minden, Urteil vom 01. März 2017 - 11 K 2917/15 -, juris Rn. 71).
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