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VG Minden, 07.02.2008 - 3 K 3470/04 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07
Sportwettenmonopol
Für eine Umdeutung fehlt es bereits an der erforderlichen Gleichartigkeit der Ziele des angefochtenen Verwaltungsaktes und des Verwaltungsaktes, in den die Umdeutung erfolgen könnte (§ 47 Abs. 1 VwVfG): Während mit der hier angefochtenen Verfügung eine bestimmte Betätigung untersagt werden sollte, welche unabhängig davon unzulässig ist, wer sie ausübt, verfolgt eine Untersagungsverfügung nach § 35 Abs. 1 GewO das Ziel, einen bestimmten Gewerbetreibenden an der gewerblichen Tätigkeit zu hindern, weil dieser auf Grund seiner gewerblichen Tätigkeit unzuverlässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19/06 -, BVerwGE 126, 149 [155] = NVwZ 2006, 1175 [1177]; VG Minden, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 3 K 3470/04 -, zitiert nach juris, Rn. 5; VG Hamburg…, Beschluss vom 14. April 2008 - 4 E 683/08 -, zitiert nach juris, Rn. 11). - VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 108.07
Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen …
Für eine Umdeutung fehlt es bereits an der erforderlichen Gleichartigkeit der Ziele des angefochtenen Verwaltungsaktes und des Verwaltungsaktes, in den die Umdeutung erfolgen könnte (§ 47 Abs. 1 VwVfG): Während mit der hier angefochtenen Verfügung eine bestimmte Betätigung untersagt werden sollte, welche unabhängig davon unzulässig ist, wer sie ausübt, verfolgt eine Untersagungsverfügung nach § 35 Abs. 1 GewO das Ziel, einen bestimmten Gewerbetreibenden an der gewerblichen Tätigkeit zu hindern, weil dieser auf Grund seiner gewerblichen Tätigkeit unzuverlässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19/06 -, BVerwGE 126, 149 [155] = NVwZ 2006, 1175 [1177]; VG Minden, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 3 K 3470/04 -, zitiert nach juris, Rn. 5; VG Hamburg…, Beschluss vom 14. April 2008 - 4 E 683/08 -, zitiert nach juris, Rn. 11). - VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 167.08
Staatliches Monopol bei Sportwetten in Berlin
Für eine Umdeutung fehlt es bereits an der erforderlichen Gleichartigkeit der Ziele des angefochtenen Verwaltungsaktes und des Verwaltungsaktes, in den die Umdeutung erfolgen könnte (§ 47 Abs. 1 VwVfG): Während mit der hier angefochtenen Verfügung eine bestimmte Betätigung untersagt werden sollte, welche unabhängig davon unzulässig ist, wer sie ausübt, verfolgt eine Untersagungsverfügung nach § 35 Abs. 1 GewO das Ziel, einen bestimmten Gewerbetreibenden an der gewerblichen Tätigkeit zu hindern, weil dieser auf Grund seiner gewerblichen Tätigkeit unzuverlässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19/06 -, BVerwGE 126, 149 [155] = NVwZ 2006, 1175 [1177]; VG Minden, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 3 K 3470/04 -, zitiert nach juris, Rn. 5; VG Hamburg…, Beschluss vom 14. April 2008 - 4 E 683/08 -, zitiert nach juris, Rn. 11).
- VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 576.07
Prüfung der Regelung von Sportwetten in Berlin
Für eine Umdeutung fehlt es bereits an der erforderlichen Gleichartigkeit der Ziele des angefochtenen Verwaltungsaktes und des Verwaltungsaktes, in den die Umdeutung erfolgen könnte (§ 47 Abs. 1 VwVfG): Während mit der hier angefochtenen Verfügung eine bestimmte Betätigung untersagt werden sollte, welche unabhängig davon unzulässig ist, wer sie ausübt, verfolgt eine Untersagungsverfügung nach § 35 Abs. 1 GewO das Ziel, einen bestimmten Gewerbetreibenden an der gewerblichen Tätigkeit zu hindern, weil dieser auf Grund seiner gewerblichen Tätigkeit unzuverlässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19/06 -, BVerwGE 126, 149 [155] = NVwZ 2006, 1175 [1177]; VG Minden, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 3 K 3470/04 -, zitiert nach juris, Rn. 5; VG Hamburg…, Beschluss vom 14. April 2008 - 4 E 683/08 -, zitiert nach juris, Rn. 11). - VG Berlin, 02.04.2008 - 35 A 52.08
Private Sportwetten im Land Berlin vorerst weiter zulässig
Während mit der hier angefochtenen Verfügung eine bestimmte Betätigung untersagt werden sollte, welche unabhängig davon unzulässig ist, wer sie ausübt, verfolgt eine Untersagungsverfügung nach § 35 Abs. 1 GewO das Ziel, einen bestimmten Gewerbetreibenden an der gewerblichen Tätigkeit zu hindern, weil dieser unzuverlässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vorn 21. Juni 2006 6 C 19106 , BVerwGE 126, 149 [155] NVwZ 2006, 1175 [1177]; VG Minden, Beschluss vom 7. Februar 2008 3 K 3470/04 , zitiert nach juris, Rn. 5). - VG Berlin, 05.05.2008 - 35 A 108.08 Für eine Umdeutung fehlt es bereits an der erforderlichen Gleichartigkeit der Ziele des angefochtenen Verwaltungsaktes und des Verwaltungsaktes, in den die Umdeutung erfolgen könnte (§ 47 Abs. 1 VwVfG): Während mit der hier angefochtenen Verfügung eine bestimmte Betätigung untersagt werden sollte, welche unabhängig davon unzulässig ist, wer sie ausübt, verfolgt eine Untersagungsverfügung nach § 35 Abs. 1 GewO das Ziel, einen bestimmten Gewerbetreibenden an der gewerblichen Tätigkeit zu hindern; weil dieser unzuverlässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19/06 -, BVerwGE 126, 149 [155] = NVwZ 2006, 1175 [1177]; VG Minden, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 3 K 3470/04 -, zitiert nach juris, Rn. 5).