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   VG Minden, 15.08.2018 - 11 K 394/17   

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VG Minden, 15.08.2018 - 11 K 394/17 (https://dejure.org/2018,33075)
VG Minden, Entscheidung vom 15.08.2018 - 11 K 394/17 (https://dejure.org/2018,33075)
VG Minden, Entscheidung vom 15. August 2018 - 11 K 394/17 (https://dejure.org/2018,33075)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Minden, 15.08.2018 - 11 K 396/17
    Auszug aus VG Minden, 15.08.2018 - 11 K 394/17
    In den Verfahren 11 K 392/17 und 11 K 396/17 hat sie außerdem Klage gegen die dem Vorbescheid vom 16.12.2016 und der Genehmigung vom 19.12.2016 beigegebenen Inhalts- und Nebenbestimmungen u.a. zur Betriebsbeschränkung aufgrund von Turbulenzintensitäten erhoben.

    Mit Beschluss vom 18.07.2018 sind diese Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 11 K 396/17 verbunden worden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zu diesem und zu den Verfahren 11 K 392/17 und 11 K 396/17 beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten sowie der ebenfalls beigezogenen Bauakte der Stadt Q. (1 Hefter) verwiesen.

    Soweit die Klägerin daneben in Bezug auf die in der ihr erteilten Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen gehalten ist, eine Klage "in eigener Sache" zu erheben, hat sie dies in den Verfahren 11 K 392/17 und 11 K 396/17 - zwischenzeitlich unter dem letztgenannten Aktenzeichen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden -, getan; nur so kann sie vollständigen Rechtsschutz erlangen, indem das vom Beklagten bei der Bescheidung ihres Vorbescheids- bzw. Genehmigungsantrags und des Genehmigungsantrags der Beigeladenen zugrunde gelegte Rangverhältnis der Anträge gerichtlich überprüft wird.

    Dass und weshalb eine solche Unterschreitung dazu führt, dass eine nicht relevant zur Gesamtbelastung durch Lärmimmissionen beiträgt, ergibt sich aus den Ausführungen unter II.1.a) in den Entscheidungsgründen des Urteils im Verfahren 11 K 396/17, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2017 - 8 B 1373/16

    Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung und

    Auszug aus VG Minden, 15.08.2018 - 11 K 394/17
    vgl. nur Beschluss vom 13.09.2017 - 8 B 1373/16 -, juris Rn. 6 ff. m.w.N.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.09.2017, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2000 - 10 B 1831/99

    Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung für eine Windkraftanlage ; Gebot der

    Auszug aus VG Minden, 15.08.2018 - 11 K 394/17
    Turbulenzen können ähnliche - schädliche - Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 2 BImSchG sein, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2000 - 10 B 1831/99 -, juris Rn. 43, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG bei der Errichtung und dem Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage nicht hervorgerufen werden dürfen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2010 - 8 B 817/10

    Erforderlichkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung speziell für Drittbetroffene in

    Auszug aus VG Minden, 15.08.2018 - 11 K 394/17
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010 - 8 B 817/10 -, juris Rn.6 und 14 (zu § 6 Abs. 3 Satz 1 AGVwGO NRW).
  • VG Minden, 15.08.2018 - 11 K 396/17
    Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde dieses Gutachten mit Schreiben vom 24.03.2015 an die Stadt Q. übersandt und ging dort am 26.03.2015 ein (vgl. Bl. 63 der BA VI zu 11 K 394/17).

    Das von der F2E unter dem 10.06.2015 aufgrund der eingeholten standortspezifischen Lastrechnung überarbeitete Gutachten ("Revision 1") zur Standorteignung wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 18.06.2015 an die Stadt Q. weitergeleitet (vgl. Schreiben der Stadt Q. vom 20.07.2015, Bl. 69 f. BA I zu 11 K 394/17).

    Die Klägerin hat diese Genehmigung im Verfahren 11 K 394/17 angefochten.

    Die Klägerin begründet diese Rechtsauffassung im Einzelnen; zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Tatbestand des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren 11 K 394/17 verwiesen.

    In Bezug auf die Auflage zur sektoriellen Abschaltung verweist der Beklagte auf seine Ausführungen im Parallelverfahren 11 K 394/17.

    Auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren 11 K 394/17 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

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