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   VG Minden, 18.02.2022 - 9 L 97/22   

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VG Minden, 18.02.2022 - 9 L 97/22 (https://dejure.org/2022,2911)
VG Minden, Entscheidung vom 18.02.2022 - 9 L 97/22 (https://dejure.org/2022,2911)
VG Minden, Entscheidung vom 18. Februar 2022 - 9 L 97/22 (https://dejure.org/2022,2911)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • VG Minden, 16.11.2022 - 9 K 5579/21

    Radweg; Nutzungsuntersagung; Planfeststellungsverfahren; Verfahrensdauer

    Auszug aus VG Minden, 18.02.2022 - 9 L 97/22
    Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 28. September 2021 - 9 K 5579/21 - gegen das unter Ziff. 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. August 2021 angeordnete Unbrauchbarmachen der Nisthilfe wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid vom 21. Januar 2022 anzuordnen, hat keinen Erfolg.

    Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Fall i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft, nachdem die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. September 2021 - 9 K 5579/21 -, die zunächst bestand, durch die am 10. Dezember 2021 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung weggefallen ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2022 - 2 B 1964/21

    Erlass einer Veränderungssperre und Zurückstellung zur Sicherung der Planung

    Auszug aus VG Minden, 18.02.2022 - 9 L 97/22
    vgl. zum Baurecht etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 B 1964/21 -, juris, Rn. 6.
  • OVG Sachsen, 27.11.2018 - 4 A 688/17

    Streit um eine Nutzungsuntersagung hinsichtlich der Erbringung sexueller

    Auszug aus VG Minden, 18.02.2022 - 9 L 97/22
    vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 2.16 -, juris, Rn. 24; Sächs.OVG, Urteil vom 27. November 2018 - 4 A 688/17 -, juris, Rn. 19; Heß/Wulff, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 96. EL September 2021, BNatSchG § 3, Rn. 23; Krohn, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 3 Rn. 24 ff.
  • VG Minden, 16.11.2022 - 9 K 5579/21
    Dazu hat die Kammer bereits in ihrem rechtskräftigen Beschluss im Eilverfahren 9 L 97/22, S. 9 f., ausgeführt:.

    Dies hat die Kammer bereits mit Beschluss im Eilverfahren 9 L 97/22, S. 11 f., ausgeführt.

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