Rechtsprechung
   VG Minden, 22.11.2011 - 11 L 555/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,73596
VG Minden, 22.11.2011 - 11 L 555/11 (https://dejure.org/2011,73596)
VG Minden, Entscheidung vom 22.11.2011 - 11 L 555/11 (https://dejure.org/2011,73596)
VG Minden, Entscheidung vom 22. November 2011 - 11 L 555/11 (https://dejure.org/2011,73596)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,73596) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stattfinden eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG unter Beteiligung der Öffentlichkeit mit der Folge der fehlenden Einschlägigkeit des § 110 Abs. 3 S. 1 JustizG NRW; Sofortige Vollziehbarkeit einer 1. Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG zur Errichtung und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2011 - 2 D 36/09

    Anforderungen an eine hinreichende Abwägung im Zusammenhang mit der Aufstellung

    Auszug aus VG Minden, 22.11.2011 - 11 L 555/11
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, DVBl. 2011, 1249 = juris Rn. 255 ff.

    ccc.) Soweit der Antragsteller im Übrigen auf die mit Schreiben vom 17.01.2011 bereits erhobenen Einwendungen im Verwaltungsverfahren Bezug nimmt (Bl. 5 und 7 ff. d.A. in 11 K 2165/11), handelt es sich im Wesentlichen (Seite 7 bis 13 des Schreibens) um Belange - Natur und Landschaftsschutz, Artenschutz, mangelnde ausreichende Erschließung -, die einerseits dem Vorhaben nicht entgegenstehen dürften, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, DVBl. 2011, 1249 = juris Rn. 140 ff., 311 ff und 324 ff., andererseits vom Antragsteller ohnehin nicht gerügt werden können, weil diese Belange nicht auch dem Schutz seiner subjektiven Rechte dienen.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, a.a.O. = juris Rn. 255 ff.

    Dass das Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist und die auftretenden Immissionskonflikte lösbar sind, ist im Verfahren betreffend den vorhabenbezogenen Bebauungsplan bereits festgestellt worden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, DVBl. 2011, 1249 = juris Rn. 255 ff., und wird auch durch die obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Genehmigung, die allein den Betrieb der Test- und Rennstrecke, nicht schon deren Errichtung betreffen, nicht in Frage gestellt.

  • VG Minden, 31.10.2012 - 11 K 2165/11
    Auszug aus VG Minden, 22.11.2011 - 11 L 555/11
    Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 2165/11 gegen die der Beigeladenen unter dem 29.07.2011 erteilte 1. Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG zur Errichtung und zum ständigen Betrieb einer Renn- und Teststrecke für Kraftfahrzeuge auf den Grundstücken Gemarkung Q. , Flur 1, Flurstück 82, und Flur 9, Flurstücke 2 und 5, sowie der Gemarkung P. , Flur 7, Flurstück 97, wird insoweit wiederhergestellt, als sie deren Betrieb betrifft.

    Der Antrag mit dem (sinngemäßen) Ziel, die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 11 K 2165/11 erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen unter dem 29.07.2011 erteilte 1. Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG zur Errichtung und zum ständigen Betrieb einer Renn- und Teststrecke für Kraftfahrzeuge auf den Grundstücken Gemarkung Q. Flur 1, Flurstück 82, und Flur 9, Flurstücke 2 und 5, und Gemarkung P. , Flur 7, Flurstück 97, wiederherzustellen, ist als Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig.

    ccc.) Soweit der Antragsteller im Übrigen auf die mit Schreiben vom 17.01.2011 bereits erhobenen Einwendungen im Verwaltungsverfahren Bezug nimmt (Bl. 5 und 7 ff. d.A. in 11 K 2165/11), handelt es sich im Wesentlichen (Seite 7 bis 13 des Schreibens) um Belange - Natur und Landschaftsschutz, Artenschutz, mangelnde ausreichende Erschließung -, die einerseits dem Vorhaben nicht entgegenstehen dürften, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, DVBl. 2011, 1249 = juris Rn. 140 ff., 311 ff und 324 ff., andererseits vom Antragsteller ohnehin nicht gerügt werden können, weil diese Belange nicht auch dem Schutz seiner subjektiven Rechte dienen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.1999 - 10 B 1283/99

    Ausgestaltung des bauordnungsrechtlichen Nachbarschutzes gegen eine für die

    Auszug aus VG Minden, 22.11.2011 - 11 L 555/11
    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03.09.1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, und vom 23.01.2008 - 8 B 237/07 -, juris Rn. 29.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2008 - 8 B 237/07
    Auszug aus VG Minden, 22.11.2011 - 11 L 555/11
    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03.09.1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, und vom 23.01.2008 - 8 B 237/07 -, juris Rn. 29.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2008 - 8 B 34/08
    Auszug aus VG Minden, 22.11.2011 - 11 L 555/11
    vgl. zum Erfordernis einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose: OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2008 - 8 B 34/08 -, juris Rn. 8.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2010 - 8 B 817/10

    Erforderlichkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung speziell für Drittbetroffene in

    Auszug aus VG Minden, 22.11.2011 - 11 L 555/11
    vgl. zum Begriff der Beteiligung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AGVwGO NRW a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010- 8 B 817/10 -, NWVBl 2011, 148.
  • VG Minden, 16.11.2011 - 11 L 430/11

    Nutzung der Rennstrecke "Bilster Berg" vorläufig untersagt

    Auszug aus VG Minden, 22.11.2011 - 11 L 555/11
    Das Grundstück des Antragstellers liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist nach dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lageplan (BA III Bl. 29 und 30, vorgelegt - wie die übrigen Beiakten - im Verfahren 11 L 430/11) ersichtlich nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 BauGB zuzuordnen, sondern dem baurechtlichen Außenbereich.
  • VG Minden, 31.10.2012 - 11 K 2165/11

    Verwaltungsgericht Minden weist Nachbarklagen gegen die Inbetriebnahme der Test-

    Der Kläger hat gegen die 1. Teilgenehmigung vom 29.07.2011 am 15.09.2011 Klage erhoben und am 21.10.2011 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (11 L 555/11).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte 11 L 555/11 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

    Das erkennende Gericht hat bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt, vgl. Beschluss vom 16.11.2011 - 11 L 555/11 -, Seite 5; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 15, dass dem Kläger als Bewohner eines im Außenbereich gelegenen Grundstückes ein Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zuzumuten ist, weil insoweit die für Mischgebiete nach Nr. 6.1 lit. c TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte entsprechend anzuwenden sind.

  • VG Minden, 31.10.2012 - 11 L 652/12

    Entfaltung einer Bindungswirkung für die Vollziehbarkeit der Änderungsgenehmigung

    Auf den Antrag der Beigeladenen vom 09.10.2012 wird der Beschluss des Gerichts vom 22.11.2011 im Verfahren 11 L 555/11 teilweise abgeändert und der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt, soweit er den Betrieb der Anlage betrifft.

    Die Anträge des Beigeladenen vom 09.10.2012, 1. die Beschlüsse des Gerichts vom 22.11.2011 - 11 L 555/11 - und des OVG NRW vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 - zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 2165/11 gegen die 1. Teilgenehmigung des Antragsgegners vom 29.07.2011 auch insoweit abzulehnen, als ihm mit Beschluss vom 22.11.2011 stattgegeben wurde, 2. die sofortige Vollziehung der 1. Teilgenehmigung des Antragsgegners vom 29.07.2011 ein schließlich der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 anzuordnen, sind insgesamt als Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zulässig.

    Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz gegen die 1. Teilgenehmigung vom 29.07.2011 haben sowohl das Gericht als auch das OVG NRW, vgl. VG Minden, Beschluss des Gerichts vom 22.11.2011 - 11 L 555/11 - und OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, erhebliche Zweifel daran geäußert, ob die dem Genehmigungsbescheid vom 29.07.2011 beigefügten Nebenbestimmungen und das Monitoring-Konzept der Beigeladenen geeignet sind, sicherzustellen, dass beim Betrieb der Anlage für die Nachbarschaft keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auftreten.

  • VG Minden, 22.03.2013 - 11 K 2242/11

    Abweisung der Klage eines Naturschutzverbands gegen die

    Im Übrigen hat sie die Anträge abgelehnt (Az: 11 L 430/11, 11 L 473/11, 11 L 500/11 und 11 L 555/11).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 11 K 1861/11, 11 K 2121/11, 11 K 2165/11 und 11 K 2248/11 nebst der zugehörigen Eilverfahren 11 L 430/11, 11 L 473/11, 11 L 500/11, 11 L 555/11 sowie 11 L 651/11,11 L 652/11, 11 L 653/11 und 11 L 654/11 und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

  • VG Minden, 09.12.2020 - 11 K 80/19

    Keine Intensivierung der Test- und Präsentationsstrecke "Bilster Berg"

    Mit Beschlüssen vom 22.11.2011 ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klagen insoweit an, als sie den Betrieb der Anlage betraf und wies die Anträge im Übrigen ab (u.a. 11 L 555/11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht