Rechtsprechung
   VG Minden, 25.06.2010 - 6 K 1776/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,8700
VG Minden, 25.06.2010 - 6 K 1776/09 (https://dejure.org/2010,8700)
VG Minden, Entscheidung vom 25.06.2010 - 6 K 1776/09 (https://dejure.org/2010,8700)
VG Minden, Entscheidung vom 25. Juni 2010 - 6 K 1776/09 (https://dejure.org/2010,8700)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,8700) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elternassistenz für behinderte Eltern

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Minden, 31.07.2009 - 6 L 382/09

    Elternassistenz für behinderte Menschen

    Auszug aus VG Minden, 25.06.2010 - 6 K 1776/09
    In jenem Verfahren vertrat der Beigeladene die Auffassung, die Klägerin habe einen Jugendhilfeanspruch nach § 19 SGB VIII. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 31.07.2009 - 6 L 382/09 - (www.nrwe.de = Juris) verpflichtete die Kammer den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, die der Klägerin entstehenden Kosten für häusliche Hilfe bei der Versorgung ihres am 14.04.2009 geborenen Sohnes und der damit verbundenen Haushaltsführung ("Elternassistenz") für die Zeiten der berufsbedingten häuslichen Abwesenheit ihres Ehemannes im Umfang bis zu 40 Stunden wöchentlich für den Zeitraum vom 18.08.2009 bis zum 14.04.2010, längstens allerdings bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Klageverfahren oder bis zur Übernahme einer entsprechenden Hilfeleistung durch den Beigeladenen, bis zu einem Betrag von monatlich 1.400 EUR (errechnet anhand einer telefonischen Erklärung der Klägerin vom 30.07.2009) zu übernehmen; letztlich sei jedoch der Beigeladene als sachlich zuständiger überörtlicher Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung des der Klägerin zustehenden sozialhilferechtlichen Anspruchs auf "Elternassistenz" nach § 53 SGB XII verpflichtet.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 6 L 382/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer an Stelle einer näheren Begründung Bezug auf ihre umfassenden Ausführungen im Beschluss vom 31.07.2009 - 6 L 382/09 - und weist ergänzend darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 -, NVwZ-RR 2010, 231 = juris (dort Rdnr. 16), unter Zitierung des o.a. Beschlusses der Kammer die existentielle und herausragende Bedeutung des Elternrechts auch behinderter Eltern ebenfalls betont.

    Auch dies hat die Kammer schon im Beschluss vom 31.07.2009 - 6 L 382/09 - ausführlich begründet, weshalb sie auf jene Ausführungen wiederum Bezug nimmt.

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

    Auszug aus VG Minden, 25.06.2010 - 6 K 1776/09
    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer an Stelle einer näheren Begründung Bezug auf ihre umfassenden Ausführungen im Beschluss vom 31.07.2009 - 6 L 382/09 - und weist ergänzend darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 -, NVwZ-RR 2010, 231 = juris (dort Rdnr. 16), unter Zitierung des o.a. Beschlusses der Kammer die existentielle und herausragende Bedeutung des Elternrechts auch behinderter Eltern ebenfalls betont.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2012 - L 9 SO 26/11

    Sozialhilfe

    Das VG Minden verurteilte im nachfolgenden Hauptsacheverfahren, zu dem der Beklagte beigeladen war, sodann mit rechtskräftigem Urteil vom 25.06.2010 (6 K 1776/09) die Klägerin, der Leistungsempfängerin die im Zeitraum vom 18.08.2009 bis zum 14.04.2010 entstandenen Aufwendungen für häusliche Hilfe bei der Versorgung ihres Sohnes und der damit verbundenen Haushaltsführung ("Elternassistenz") im Umfang von insgesamt 12.424,80 EUR zu erstatten (abzüglich bereits geleisteter Erstattungszahlungen).

    Er teile die im Verfahren 6 K 1776/09 geäußerte Rechtsansicht der 6. Kammer des VG Minden nicht, wonach er der materiell zuständige Leistungsträger sei.

    Dies ergebe sich zwischen den Beteiligten bereits aus der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden im Verfahren 6 K 1776/09.

    Zur materiellen Anspruchsgrundlage der Leistungsempfängerin habe das Verwaltungsgericht Minden im Urteil in dem Verfahren 6 K 1776/09 vielmehr ausgeführt, die Zuständigkeit der hiesigen Klägerin für die vorläufige Leistungspflicht ergebe sich unter dem Aspekt des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers.

    Somit sei bereits im Verfahren 6 K 1776/09 rechtskräftig entschieden worden, dass der Anspruch der Leistungsempfängerin ein solcher der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe sei und es nicht etwa um einen Anspruch des Sohns K. auf jugendhilferechtliche Leistungen gehe.

    Wegen der weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Minden zu den Verfahren 6 L 382/09 und 6 K 1776/09 sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Klägerin und des Beklagten Bezug genommen.

    aa) Dies ergibt sich jedoch entgegen der Rechtsauffassung des SG Detmold nicht bereits aus der rechtskräftigen Entscheidung des VG Minden (6 K 1776/09).

    Mit Urteil vom 25.06.2010 (6 K 1776/09, Juris) hat das VG Minden ergänzend ausgeführt:.

  • SG Detmold, 07.12.2010 - S 2 SO 104/10

    Sozialhilfe

    Der hiesige Beklagte (LWL = Beigeladener im Verfahren 6 K 1776/09) leitete den Antrag an die hiesige Klägerin (Stadt C = Beklagte im Verfahren 6 K 1776/09) als örtlichen Träger der Jugendhilfe weiter.

    In einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Minden unter dem Aktenzeichen 6 L 382/09 vom 31.07.2009 und schließlich durch Urteil vom 25. Juni 2010 im Verfahren 6 K 1776/09, zu dem der hiesige Beklagte (LWL) beigeladen war, wurde die Stadt C zu näher spezifizierten Leistungen der Elternassistenz für den Zeitraum vom 18.08.2009 bis zum 14.04.2010 verpflichtet.

    Sie teile die im Verfahren 6 K 1776/09 geäußerte Rechtsansicht der 6. Kammer des VG Minden nicht.

    Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Minden zu den Verfahren 6 L 382/09 und 6 K 1776/09, sowie die beigezogenen Verfahrensakten der Klägerin und der Beklagten.

    Dies ergibt sich im vorliegenden Fall zwischen den Beteiligten bereits aus der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden zum Aktenzeichen 6 K 1776/09.

    Zur materiellen Anspruchsgrundlage des Leistungsempfängers führt das Verwaltungsgericht Minden im Urteil 6 K 1776/09 des genannten Verfahrens vielmehr aus, die Zuständigkeit der Stadt C für die vorläufige Leistungspflicht ergebe sich unter dem Aspekt des zweitangegangenen Reha-Trägers.

    Auf Seite 8 des genannten Urteils heißt es hierzu: "Der Hilfebedarf besteht im vorliegenden Fall ausschließlich in der Person der Klägerin und nicht etwa (auch oder gar allein) bei ihrem Kind, worauf die Klägerin bereits in ihrem ersten Antragsschreiben vom 05.03.2009 ausdrücklich hingewiesen hatte und was die Kammer ausführlich schon im Beschluss vom 31.07.2009 dargelegt hat; auf jene Ausführungen wird verwiesen." Somit ist bereits im Verfahren 6 K 1776/09 rechtskräftig entschieden worden, dass der Anspruch der Frau B D ein solcher der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe ist und es nicht etwa um einen Anspruch des Sohns K auf jugendhilferechtliche Leistungen geht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2013 - 12 B 423/13

    Gewährung von Unterstützungsleistungen nach § 20 SGB VIII

    Dies gilt auch ungeachtet der Frage, ob Leistungen nach § 20 SGB VIII tatbestandsmäßig nur für einen vorübergehenden (Not)Zeitraum bewilligt werden können, vgl. LSG NRW, Urteil vom 23. Februar 2012 - L 9 SO 26/11 -, juris, unter Hinweis auf VG Minden, Urteil vom 25. Juni 2010 - 6 K 1776/09 -, EuG 2011, 257, juris; wohl auch: Jutta Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, und Norbert Struck, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 20, Rn. 30, oder ob dieses Leistungsangebot bei einem Ausfall des überwiegend betreuenden Elternteils tatbestandsmäßig keiner zeitlichen Beschränkung unterliegt.
  • VG Würzburg, 10.12.2020 - W 3 E 20.1819

    Keine vorläufige Kostenübernahme für eine Elternassistenz bei Inanspruchnahme des

    Die Vorschrift erfasst schon nach dem Wortlaut nicht die Fälle, in denen der ausfallende Elternteil zu keinem Zeitpunkt die Betreuung und Versorgung seines Kindes ohne fremde Hilfe sicherstellen konnte und wird sicherstellen können (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 13.9.2019 - 10 LA 321/18 - juris Rn. 19; Hess. VGH, U.v. 20.12.2016 - 10 A 1895/15 - juris Rn. 29; VG Minden, B.v. 31.7.2009 - 6 L 382/09 - juris Rn. 35 ff. m.w.N.; B.v. 20.10.2009 - 6 L 493/09 - juris Rn. 9; U.v. 25.6.2010 - 6 K 1776/09 - juris Rn. 32; LSG, U.v. 23.2.2012m - L 9 SO 26/11 - juris Rn. 64; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 20 Rn. 8; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 20, Rn. 6, 16).
  • VG Minden, 31.07.2009 - 6 L 382/09
    Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die der Antragstellerin entstehenden Kosten für häusliche Hilfe bei der Versorgung ihres am 00.00.0000 geborenen Sohnes und der damit verbundenen Haushaltsführung ("Elternassistenz") für die Zeiten der berufsbedingten häuslichen Abwesenheit ihres Ehemannes im Umfang bis zu 40 Stunden wöchentlich für den Zeitraum vom 18.8.2009 bis zum 14.4.2010, längstens allerdings bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 6 K 1776/09 oder bis zur Übernahme einer entsprechenden Hilfeleistung durch den Beigeladenen, bis zu einem Betrag von monatlich 1.400 EUR zu übernehmen.

    Am 17.7.2009 hat die Antragstellerin im Verfahren 6 K 1776/09 Klage gegen die Antragsgegnerin wegen des abgelehnten Antrags nach §§ 27 ff. SGB VIII erhoben.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 6 K 1776/09 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.

    Sollte zuvor eine rechtskräftige Entscheidung im Klageverfahren 6 K 1776/09 ergehen oder der Beigeladene die - objektiv gebotene - Konsequenz aus den obigen rechtlichen Darlegungen ziehen und die Hilfeleistung alsbald selbst erbringen, wäre für eine weitere vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistungserbringung ebenfalls kein Raum mehr.

    Ihr würde durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren 6 K 1776/09 höchstwahrscheinlich ein irreparabler Schaden entstehen, weil sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren eine geeignete Hilfsperson selbst bezahlen müsste.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht