Rechtsprechung
VG Minden, 26.04.2010 - 11 K 732/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Ablehnung eines Antrages auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung von Windenergieanlagen; Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung einer Windkraftanlage; Abgrenzung zwischen Zielen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- VG Minden, 11.03.2015 - 11 K 3061/13
Klagen der Nachbarn und des NABU gegen Windenergieanlagen in Preußisch Oldendorf …
Auf die Klage des Beigeladenen verpflichtete das Gericht mit Urteil vom 26.04.2010 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.02.2009 zur Erteilung eines Vorbescheides für die WEA G 1 und WEA G 2 und zur Neubescheidung bezüglich des Antrages betreffend die WEA S 1 bis S 3 (11 K 732/09).Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gerichtsakten 11 K 732/09, 11 L 42/15, 11 L 674/14, 11 L 706/113, 11 K 2592/13, 11 K 2981/13 und 11 K 3037/13 sowie die im Verfahren 11 K 3058/13 übermittelten Verwaltungsvorgänge.
Eine Vorprüfung ist im Genehmigungsverfahren zwar nur für die WEA S 1 bis S 3 durchgeführt worden, weil der Beklagte - dem Urteil des Gerichts vom 26.04.2010 (11 K 732/09) folgend - davon ausgegangen ist, dass die weiteren WEA G 1 und WEA G 2 mit diesen keine Windfarm i.S.d. des UVPG bilden und damit selbst nicht vorprüfungspflichtig sind.
Soweit es den den streitbefangenen WEA G 1 und G 2 sowie der WEA S 3 nächstgelegenen Horst H. betrifft, handelt es sich um eine Nisthilfe für Weißstörche, die von Nachbarn erst im Jahre 2010 - nach dem im Verfahren 11 K 732/09 ergangenen Urteil - errichtet wurde.
- VG Minden, 11.03.2015 - 11 K 3063/13
Klagen der Nachbarn und des NABU gegen Windenergieanlagen in Preußisch Oldendorf …
Auf die Klage des Beigeladenen verpflichtete das Gericht mit Urteil vom 26.04.2010 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.02.2009 zur Erteilung eines Vorbescheides für die WEA G 1 und WEA G 2 und zur Neubescheidung bezüglich des Antrages betreffend die WEA S 1 bis S 3 (11 K 732/09).Wegen der weiteren Einzel eines Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gerichtsakten 11 K 732/09, 11 L 42/15, 11 L 674/14, 11 L 706 /13, 11 K 2592/13, 11 K 2981/13 und 11 K 3037/13 sowie die im Verfahren 11 K 3058/13 übermittelten Verwaltungsvorgänge.
Eine Vorprüfung ist im Genehmigungsverfahren zwar nur für die WEA S 1 bis S 3 durchgeführt worden, weil der Beklagte - dem Urteil des Gerichts vom 26.04.2010 (11 K 732/09) folgend - davon ausgegangen ist, dass die weiteren WEA G 1 und WEA G 2 mit diesen keine Windfarm i.S.d. des UVPG bilden und damit selbst nicht vorprüfungspflichtig sind.
Soweit es den den streitbefangenen WEA G 1 und G 2 sowie der WEA S 3 nächstgelegenen Horst H. betrifft, handelt es sich um eine Nisthilfe für Weißstörche, die von Nachbarn erst im Jahre 2010 - nach dem im Verfahren 11 K 732/09 ergangenen Urteil - errichtet wurde.
- VG Minden, 11.03.2015 - 11 K 3062/13
Klagen der Nachbarn und des NABU gegen Windenergieanlagen in Preußisch Oldendorf …
Auf die Klage des Beigeladenen verpflichtete das Gericht mit Urteil vom 26.04.2010 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.02.2009 zur Erteilung eines Vorbescheides für die WEA G 1 und WEA G 2 und zur Neubescheidung bezüglich des Antrages betreffend die WEA S 1 bis S 3 (11 K 732/09).Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gerichtsakten 11 K 732/09, 11 L 42/15, 11 L 674/14, 11 L 706/13, 11 K 2592/13, 11 K 2981/13 und 11 K 3037/13 sowie die im Verfahren 11 K 3058/13 übermittelten Verwaltungsvorgänge.
Eine Vorprüfung ist im Genehmigungsverfahren zwar nur für die WEA S 1 bis S 3 durchgeführt worden, weil der Beklagte - dem Urteil des Gerichts vom 26.04.2010 (11 K 732/09) folgend - davon ausgegangen ist, dass die weiteren WEA G 1 und WEA G 2 mit diesen keine Windfarm i.S.d. des UVPG bilden und damit selbst nicht vorprüfungspflichtig sind.
Soweit es den den streitbefangenen WEA G 1 und G 2 sowie der WEA S 3 nächstgelegenen Horst H. betrifft, handelt es sich um eine Nisthilfe für Weißstörche, die von Nachbarn erst im Jahre 2010 - nach dem im Verfahren 11 K 732/09 ergangenen Urteil - errichtet wurde.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2021 - 8 A 973/15 Die nach Ablehnung dieses Antrags durch den Beklagten erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 26. April 2010 - 11 K 732/09 -, im Wesentlichen Erfolg; in den Entscheidungsgründen ist unter anderem ausgeführt, dass weder der seinerzeit geltende Flächennutzungsplan noch die Landschaftsschutzverordnung dem Vorhaben entgegenstünden.
Dass die Landschaft an dem Vorhabenstandort - wie vom Beklagten in der UVP-Vorprüfung vom 8. Januar 2015 angenommen - nicht in verstärktem Maße schutzbedürftig erscheint, entspricht der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Minden in dem Urteil vom 26. April 2010 - 11 K 732/09 - (…juris Rn. 108) betreffend die damals streitige Erteilung von Vorbescheiden und wird bestätigt durch die vom LANUV für das gesamte Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen vorgenommene Bewertung des Landschaftsbildes (Stand: September 2018), von der mangels erkennbarer Veränderungen für den vorliegenden Standort anzunehmen ist, dass sie auch bereits im Zeitpunkt der Vorprüfung galt.
- VG Minden, 18.03.2014 - 11 L 706/13
Eilantrag des NABU gegen die Errichtung von Windenergieanlagen in Preußisch …
Das Gericht hat dies bereits in dem Urteil vom 26. April 2010 (11 K 732/09, Seite 37 ff UA) wegen des Abstandes von ca. 1.250 m zwischen den Anlagen in H. und T. verneint. - VG Köln, 30.06.2011 - 13 K 5244/08
Windkraftanlagen in Elsdorf - Niederembt rechtmäßig
vgl. Verwaltungsgericht (VG) Minden, Urteil vom 26. April 2010 - 11 K 732/09 - juris-Rn. 71.VG Minden, Urteil vom 26. April 2010 - 11 K 732/09 - juris-Rn. 73 mit Verweis auf Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Auflage 1989, § 9 Rn. 75 und 77.