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   VG Minden, 28.08.2014 - 1 K 1603/14.A   

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VG Minden, 28.08.2014 - 1 K 1603/14.A (https://dejure.org/2014,23385)
VG Minden, Entscheidung vom 28.08.2014 - 1 K 1603/14.A (https://dejure.org/2014,23385)
VG Minden, Entscheidung vom 28. August 2014 - 1 K 1603/14.A (https://dejure.org/2014,23385)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Ansbach, 21.09.2015 - AN 9 K 15.30944

    Kostentragungspflicht bei übereinstimmender Erledigungserklärung bei

    Die derzeitige, außerordentliche Geschäftsbelastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die auch dem Bevollmächtigten der Klägerin, dessen Wissen sich die Klägerin zurechnen lassen muss, nicht unbekannt sein kann, stellt einen nachvollziehbaren und zureichenden Grund dafür dar, dass der beantragte Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht erlassen war (zum zureichenden Grund bei Überlastung der Behörde vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 21. Aufl. 2015, § 75 RdNr. 13; vgl. ebenso VG Regensburg, B.v. 7.7.2015 - RN 1 K 15.31185 - VG Augsburg, B.v. 19.10.2013 - AU 6 K 13.30312 - VG Minden, B.v. 28.8.2014 - 1 K 1603/14.A - jeweils juris).
  • VG Ansbach, 05.08.2015 - AN 9 K 15.30946

    Kostentragungspflicht bei übereinstimmender Erledigungserklärung bei

    Die derzeitige, außerordentliche Geschäftsbelastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die auch dem Klägerbevollmächtigten, dessen Wissen sich der Kläger zurechnen lassen muss, nicht unbekannt sein kann, stellt einen nachvollziehbaren und zureichenden Grund dafür dar, dass der beantragte Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht erlassen war (zum zureichenden Grund bei Überlastung der Behörde vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 21. Aufl. 2015, § 75 RdNr. 13; vgl. ebenso VG Regensburg, B.v. 7.7.2015 - RN 1 K 15.31185 - VG Augsburg, B.v. 19.10.2013 - AU 6 K 13.30312 - VG Minden, B.v. 28.8.2014 - 1 K 1603/14.A - jeweils juris).
  • VG Ansbach, 03.08.2015 - AN 9 K 15.30945

    Verwaltungsgerichte, Akteneinsicht, Asylverfahren, Asylantrag, Verwaltungsakt,

    Auf Grund der allgemein bekannten, durch den drastischen Anstieg der Asylbewerberzahlen bedingten Überlastung der Behörde liegt somit ein nachvollziehbarer und zureichender Grund für die bislang nicht erfolgte Entscheidung des Bundesamtes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vor (vgl. zum zureichenden Grund bei Überlastung der Behörde: Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 21. Aufl. 2015, § 75 RdNr. 13; vgl. ebenso VG Regensburg, B.v. 7.7.2015 - RN 1 K 15.31185 - VG Augsburg, B.v. 19.10.2013 - AU 6 K 13.30312 - VG Minden, B.v. 28.8.2014 - 1 K 1603/14.A - jeweils juris).
  • VG Saarlouis, 05.04.2016 - 3 K 1304/15

    Kostentragungslast bei einer erhobenen Untätigkeitsklage eines Asylbewerbers

    Die derzeitige, außerordentliche Geschäftsbelastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die auch der Klägerbevollmächtigten, deren Wissen sich der Kläger zurechnen lassen muss, nicht unbekannt sein kann, stellt einen nachvollziehbaren und zureichenden Grund dafür dar, dass der beantragte Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht erlassen war(zum zureichenden Grund bei Überlastung der Behörde vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 13; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 161 Rn. 42; vgl. ebenso VG Regensburg, Beschluss vom 7.7.2015 - RN 1 K 15.31185 - VG Augsburg, Beschluss vom 19.10.2013 - AU 6 K 13.30312 - VG Minden, Beschluss vom 28.8.2014 - 1 K 1603/14.A - jeweils juris).
  • VG Magdeburg, 23.12.2014 - 2 A 330/14
    Nach den Erkenntnissen des Gerichts kommt es dabei nicht zu nicht mehr hinnehmbaren Verzögerungen für die Asylantragsteller (vgl. VG Minden, B. v. 28.08.2014 - 1 K 1603/14.A - m. w. N.).
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