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   VG Minden, 31.10.2012 - 11 K 2165/11   

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VG Minden, 31.10.2012 - 11 K 2165/11 (https://dejure.org/2012,33077)
VG Minden, Entscheidung vom 31.10.2012 - 11 K 2165/11 (https://dejure.org/2012,33077)
VG Minden, Entscheidung vom 31. Oktober 2012 - 11 K 2165/11 (https://dejure.org/2012,33077)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    "Bilster Berg" - Autoteststrecke im Teutoburger Wald zugelassen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2012 - 8 B 1521/11

    Test- und Präsentationsstrecke "Bilster Berg" darf vorerst nicht in Betrieb gehen

    Auszug aus VG Minden, 31.10.2012 - 11 K 2165/11
    Die fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers und die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen hat das OVG NRW mit Beschluss vom 03.05.2012 zurückgewiesen (Az. 8 B 1521/11).

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 15 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 57.

    vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 25 ff.

    Das erkennende Gericht hat bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt, vgl. Beschluss vom 16.11.2011 - 11 L 555/11 -, Seite 5; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 15, dass dem Kläger als Bewohner eines im Außenbereich gelegenen Grundstückes ein Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zuzumuten ist, weil insoweit die für Mischgebiete nach Nr. 6.1 lit. c TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte entsprechend anzuwenden sind.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 10 ff. m.w.N. auf die obergerichtliche Rechtsprechung.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 11 ff.

    Soweit das OVG NRW im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes noch bemängelt hat, vgl. Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 16 ff., es fehle an einer Festlegung der Standorte der RDMS im Genehmigungsbescheid, weil dies einer "Abstimmung" zwischen Betreiber und Genehmigungsbehörde vorbehalten bleiben solle, trägt der Änderungsbescheid vom 27.08.2012 diesen Bedenken Rechnung.

    Mangelnde diesbezügliche Regelungen hatte das OVG NRW, vgl. Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 18 ff., ebenso gerügt wie das Fehlen einer - noch in einem Genehmigungsentwurf vom 25.06.2011 vorgesehenen - transpondergestützten Fahrzeugerfassung.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 20 ff.

    vgl. Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 22 und 25.

    Das OVG NRW hat dies im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, vgl. Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 27 und 30, aber nur im Zusammenhang mit den noch in der Genehmigung vom 29.07.2011 enthaltenen "Sonderbetriebstagen" und der nach Nr. 7.2 Absatz 3 TA Lärm diesbezüglich im Einzelfall anzustellenden Interessenabwägung beanstandet.

    Soweit das OVG NRW im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beanstandet hat, es fehle für den Fall, dass es zu einem Ausfall des Monitoringsystems bzw. der RDMS komme, an ausreichenden Vorkehrungen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb mit Blick auf die Wahrung nachbarlicher Rechte sicherzustellen, vgl. Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 22 ff. und 25, trägt der Änderungsbescheid vom 27.08.2012 dem ebenfalls ausreichend Rechnung.

    vgl. Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 24.

    Der Änderungsbescheid vom 27.08.2012 sieht weiterhin - entsprechend der Empfehlung des OVG NRW -, vgl. Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 18, die Ermittlung der Geräuschimmissionen an geeigneten Ersatzimmissionsorten (EIO) gemäß Nr. A 3.4.2 des Anhangs zur TA Lärm vor.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2011 - 2 D 36/09

    Anforderungen an eine hinreichende Abwägung im Zusammenhang mit der Aufstellung

    Auszug aus VG Minden, 31.10.2012 - 11 K 2165/11
    Mit rechtskräftigem Urteil vom 17.02.2011 lehnte das OVG NRW den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplanes ab (Az. 2 D 36/09.NE).

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 15 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 57.

    2.3.9 Soweit es die durch vom Zu- und Abfahrverkehr entstehende Lärmbelästigung betrifft, hat das OVG NRW bereits in dem vom Kläger angestrengten Normenkontrollverfahren, vgl. OVG NRW Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 2010 = juris Rn 293 ff., festgestellt, dass der durch den Zu- und Abfahrverkehr auf öffentlichen Straßen - hier der L 755 - entstehende Verkehr nach Nr. 7.4 TA Lärm nicht dem Betrieb zugerechnet werden kann.

    Dies ist - wie das OVG NRW ebenfalls bereits ausgeführt hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 298, bei keinem der in Betracht zu ziehenden Immissionsorte, also auch dem Grundstück des Klägers (IP 11), der Fall.

  • VG Minden, 22.11.2011 - 11 L 555/11

    Stattfinden eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG unter

    Auszug aus VG Minden, 31.10.2012 - 11 K 2165/11
    Der Kläger hat gegen die 1. Teilgenehmigung vom 29.07.2011 am 15.09.2011 Klage erhoben und am 21.10.2011 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (11 L 555/11).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte 11 L 555/11 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

    Das erkennende Gericht hat bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt, vgl. Beschluss vom 16.11.2011 - 11 L 555/11 -, Seite 5; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 -, Seite 15, dass dem Kläger als Bewohner eines im Außenbereich gelegenen Grundstückes ein Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zuzumuten ist, weil insoweit die für Mischgebiete nach Nr. 6.1 lit. c TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte entsprechend anzuwenden sind.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2012 - 12 A 3020/11

    Klärungsbedürftigkeit einer Frage im Zusammenhang mit den

    Auszug aus VG Minden, 31.10.2012 - 11 K 2165/11
    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.04.2012 - 12 A 3020/11 -, juris Rn. 4, und vom 09.04.2008 - 6 A 931/06 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 23.07.2012 - 12 ZB 11.999 -, juris Rn. 10.
  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus VG Minden, 31.10.2012 - 11 K 2165/11
    Bezüglich der nach § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG anzustellenden positiven Gesamtbeurteilung bedurfte es weder einer ausdrücklichen Feststellung im Tenor des Genehmigungsbescheides vom 29.07.2011, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1989 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300 (309); Jarass, a.a.O. § 8 Rn. 27 unter Bezugnahme OVG NRW, Urteil vom 21.04.1989 - 21 A 952/88 -, NWVBl. 1990, 92, noch war diese im Rahmen der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 zu wiederholen oder zu ergänzen.
  • VG Aachen, 13.12.2010 - 6 K 294/08

    Bestehen eines Rechtsschutzes eines Nachbarn gegen eine immisionsschutzrechtliche

    Auszug aus VG Minden, 31.10.2012 - 11 K 2165/11
    vgl. VG Aachen, Urteil vom 13.12.2010 - 6 K 294/08 -, juris Rn. 228.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2008 - 6 A 931/06

    Anforderungen an die Darlegung von Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen

    Auszug aus VG Minden, 31.10.2012 - 11 K 2165/11
    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.04.2012 - 12 A 3020/11 -, juris Rn. 4, und vom 09.04.2008 - 6 A 931/06 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 23.07.2012 - 12 ZB 11.999 -, juris Rn. 10.
  • VGH Bayern, 23.07.2012 - 12 ZB 11.999

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Auszug aus VG Minden, 31.10.2012 - 11 K 2165/11
    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.04.2012 - 12 A 3020/11 -, juris Rn. 4, und vom 09.04.2008 - 6 A 931/06 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 23.07.2012 - 12 ZB 11.999 -, juris Rn. 10.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.1989 - 21 A 952/88
    Auszug aus VG Minden, 31.10.2012 - 11 K 2165/11
    Bezüglich der nach § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG anzustellenden positiven Gesamtbeurteilung bedurfte es weder einer ausdrücklichen Feststellung im Tenor des Genehmigungsbescheides vom 29.07.2011, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1989 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300 (309); Jarass, a.a.O. § 8 Rn. 27 unter Bezugnahme OVG NRW, Urteil vom 21.04.1989 - 21 A 952/88 -, NWVBl. 1990, 92, noch war diese im Rahmen der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 zu wiederholen oder zu ergänzen.
  • VGH Bayern, 13.05.2005 - 22 A 96.40091

    Thermoselect-Abfallbehandlungsanlage, immissionsschutzrechtliche Genehmigung,

    Auszug aus VG Minden, 31.10.2012 - 11 K 2165/11
    vgl. BayVGH, Urteil vom 12.5.2005 - 22 A 96.40091 -, NVwZ-RR 2006, 456 = juris Rn. 56; Jarass, BImSchG, Kommentar, 9. Auflage 2012, § 15 Rn. 10 m.w.N.; Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: 2012, Band III, § 16 BImSchG Rn. 32 ff. m.w.N.
  • VG Minden, 16.11.2011 - 11 L 430/11

    Nutzung der Rennstrecke "Bilster Berg" vorläufig untersagt

  • VG Minden, 31.10.2012 - 11 L 652/12

    Entfaltung einer Bindungswirkung für die Vollziehbarkeit der Änderungsgenehmigung

    Die Anträge des Beigeladenen vom 09.10.2012, 1. die Beschlüsse des Gerichts vom 22.11.2011 - 11 L 555/11 - und des OVG NRW vom 03.05.2012 - 8 B 1521/11 - zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 2165/11 gegen die 1. Teilgenehmigung des Antragsgegners vom 29.07.2011 auch insoweit abzulehnen, als ihm mit Beschluss vom 22.11.2011 stattgegeben wurde, 2. die sofortige Vollziehung der 1. Teilgenehmigung des Antragsgegners vom 29.07.2011 ein schließlich der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 anzuordnen, sind insgesamt als Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zulässig.

    Die vom Kläger in das Verfahren einbezogene Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 (vgl. Schriftsatz vom 17.10.2012, GA Bl. 231 in 11 K 2165/11) und das ihr zu Grunde liegende Monitoring-Konzept greifen die Bedenken des erkennenden Gerichts und des OVG NRW auf.

    Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe vom heutigen Tage im Verfahren 11 K 2165/11 Bezug genommen.

    Da somit ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im Verfahren 11 K 2165/11 nicht (mehr) bestehen kann, war der Beschluss vom 22.11.2011 teilweise abzuändern und der Antrag des Antragstellers abzulehnen.

  • VG Minden, 22.11.2011 - 11 L 555/11
    Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 2165/11 gegen die der Beigeladenen unter dem 29.07.2011 erteilte 1. Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG zur Errichtung und zum ständigen Betrieb einer Renn- und Teststrecke für Kraftfahrzeuge auf den Grundstücken Gemarkung Q. , Flur 1, Flurstück 82, und Flur 9, Flurstücke 2 und 5, sowie der Gemarkung P. , Flur 7, Flurstück 97, wird insoweit wiederhergestellt, als sie deren Betrieb betrifft.

    Der Antrag mit dem (sinngemäßen) Ziel, die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 11 K 2165/11 erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen unter dem 29.07.2011 erteilte 1. Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG zur Errichtung und zum ständigen Betrieb einer Renn- und Teststrecke für Kraftfahrzeuge auf den Grundstücken Gemarkung Q. Flur 1, Flurstück 82, und Flur 9, Flurstücke 2 und 5, und Gemarkung P. , Flur 7, Flurstück 97, wiederherzustellen, ist als Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig.

    ccc.) Soweit der Antragsteller im Übrigen auf die mit Schreiben vom 17.01.2011 bereits erhobenen Einwendungen im Verwaltungsverfahren Bezug nimmt (Bl. 5 und 7 ff. d.A. in 11 K 2165/11), handelt es sich im Wesentlichen (Seite 7 bis 13 des Schreibens) um Belange - Natur und Landschaftsschutz, Artenschutz, mangelnde ausreichende Erschließung -, die einerseits dem Vorhaben nicht entgegenstehen dürften, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, DVBl. 2011, 1249 = juris Rn. 140 ff., 311 ff und 324 ff., andererseits vom Antragsteller ohnehin nicht gerügt werden können, weil diese Belange nicht auch dem Schutz seiner subjektiven Rechte dienen.

  • VG Minden, 09.12.2020 - 11 K 80/19

    Keine Intensivierung der Test- und Präsentationsstrecke "Bilster Berg"

    Gegen den Genehmigungsbescheid vom 29.07.2011 erhoben mehrere Nachbarn Klage (u.a. 11 K 2165/11) und beantragten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

    Mit Urteilen vom 31.10.2012 wies das Gericht die Klagen der Nachbarn gegen den Genehmigungsbescheid vom 29.07.2011 i.d.F. der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 ab (u.a. 11 K 2165/11).

  • VG Minden, 22.03.2013 - 11 K 2242/11

    Abweisung der Klage eines Naturschutzverbands gegen die

    Die gegen den Bescheid vom 29.07.2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 27.08.2011 gerichteten Klagen hat die erkennende Kammer mit Urteilen vom 31.10.2012 abgewiesen (Az.: 11 K 1861/11, 11 K 2121/11, 11 K 2165/11 und 11 K 2248/11) und auf die Anträge der Beigeladenen in Abänderung der im November 2011 ergangenen Beschlüsse die Anträge der Grundstückseigentümer auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen abgelehnt (Az. 11 L 651/11, 11 L 652/11, 11 L 653/11 und 11 L 654/11).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 11 K 1861/11, 11 K 2121/11, 11 K 2165/11 und 11 K 2248/11 nebst der zugehörigen Eilverfahren 11 L 430/11, 11 L 473/11, 11 L 500/11, 11 L 555/11 sowie 11 L 651/11,11 L 652/11, 11 L 653/11 und 11 L 654/11 und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2012 - 8 B 1521/11
    Bereits am 15. September 2011 hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Minden (11 K 2165/11) erhoben.

    Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2165/11 insgesamt wiederherzustellen und.

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