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   VG Neustadt, 01.06.2017 - 4 K 1068/16.NW   

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VG Neustadt, 01.06.2017 - 4 K 1068/16.NW (https://dejure.org/2017,27213)
VG Neustadt, Entscheidung vom 01.06.2017 - 4 K 1068/16.NW (https://dejure.org/2017,27213)
VG Neustadt, Entscheidung vom 01. Juni 2017 - 4 K 1068/16.NW (https://dejure.org/2017,27213)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 3 BImSchG, § 4 BImSchG, § 5 Abs 1 BImSchG, § 13 Abs 1 S 2 BauO RP 1986, § 3 Abs 3 BauO RP 1986
    Beeinträchtigung einer Windkraftanlage durch eine andere Windkraftanlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Standsicherheit im Windpark: Windverhältnisse können sich ändern!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.08.2016 - 8 A 10377/16

    Anfechtung einer nachträglichen Abschaltverpflichtung für eine Windenergieanlage;

    Auszug aus VG Neustadt, 01.06.2017 - 4 K 1068/16
    Wird etwa eine WEA in Windrichtung vor einer bereits bestehenden WEA errichtet, kann sie durch Erhöhung der Turbulenzintensität einen schnelleren Verschleiß von Anlagenteilen der nachgesetzten Anlage bewirken und damit auf Dauer deren Standsicherheit beeinträchtigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16 -, juris und Beschluss vom 21. März 2014 - 8 B 10139/14.OVG -, BauR 2014, 1133; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2000 - 10 B 1831/99 -, BRS 63 Nr. 150).

    Im Allgemeinen wird, um Gefahren für die Standsicherheit auszuschließen, die Einhaltung einer Distanz der fünffachen Länge des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung für ausreichend erachtet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 164 und Beschluss vom 9. Juli 2003 - 7 B 949/03 -, juris).

    der Nebenbestimmungen auch verfügt - erst bei Ablauf des kalkulierten Betriebszeitraums von der Bauaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 85 Abs. 1 LBauO zu prüfen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16.OVG -, juris; vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 26. April 2004 - 2 A 205/02 -, juris).

    Danach hat der Betreiber derjenigen Anlage die Verantwortung zur Konfliktbewältigung und die damit verbundenen Lasten zu tragen, der durch die Realisierung seines Projekts die letzte Ursache für die Entstehung des Konflikts setzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16 -, juris).

    Für den Fall, dass sich die Windverhältnisse am Standort der Klägerin und der Beigeladenen zukünftig dergestalt ändern sollten, dass es infolge der durch die WEA der Beigeladenen im Nachlauf ausgelösten Turbulenzen zu konkreten Beeinträchtigungen der Standsicherheit der WEA der Klägerin kommt, sieht § 85 Abs. 1 LBauO die Möglichkeit vor, nachträgliche Anforderungen an die WEA der Beigeladenen zu stellen (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2000 - 7 B 2180/99

    Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei mehreren Windenergieanlagen

    Auszug aus VG Neustadt, 01.06.2017 - 4 K 1068/16
    Nach diesen Grundsätzen geht die Rechtsprechung (s. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064 und Beschluss vom 9. Juli 2003 - 7 B 949/03 -, BauR 2003, 1712; VG Neustadt, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 4 L 89/14.NW -, juris; VG Kassel, Urteil vom 19. März 2008 - 7 E 754/05 -, juris) davon aus, dass der Betreiber einer WEA nicht darauf vertrauen kann, dass er den bestehenden örtlichen Windverhältnissen auf Dauer unverändert ausgesetzt bleibt, sondern von vornherein damit rechnen muss, dass weitere WEA aufgestellt werden, die seiner Anlage nicht nur Wind nehmen, sondern diesen auch in seiner Qualität verändern.

    Allerdings kann er in gewissem Umfang auch darauf vertrauen, dass die für die Standsicherheit seiner bestehenden Anlage maßgeblichen Umstände nicht zu seinen Lasten mit der Folge verändert werden, dass beispielsweise ein "Nachrüsten" seiner Anlage erforderlich wird, um deren Standsicherheit auch nach solchen Veränderungen weiterhin zu gewährleisten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064).

    Hiervon ausgehend ist für die konkrete Abgrenzung der Risikobereiche insbesondere von Bedeutung, mit welchen Abständen von "Konkurrenzanlagen" die Betreiber von WEA in einem Windpark üblicherweise rechnen können und müssen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064).

    Im Allgemeinen wird, um Gefahren für die Standsicherheit auszuschließen, die Einhaltung einer Distanz der fünffachen Länge des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung für ausreichend erachtet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 164 und Beschluss vom 9. Juli 2003 - 7 B 949/03 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2000 - 10 B 1831/99

    Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung für eine Windkraftanlage ; Gebot der

    Auszug aus VG Neustadt, 01.06.2017 - 4 K 1068/16
    Daran fehlt es jedoch bei einer sog. negativen Einwirkung wie dem Entzug von Licht, Luft oder - wie hier - Wind in Bezug auf das Grundstück der Klägerin als allein in Frage kommendes Schutzobjekt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2000 - 10 B 1831/99 -, BRS 63 Nr. 150; BGH, Urteil vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89 -, NJW 1991, 1671).

    Derartige Entscheidungen überlässt es grundsätzlich dem Eigentümer, der sein Grundstück verwerten will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1996 - 4 B 306.95 -, BRS 58 Nr. 91; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2000 - 10 B 1831/99 -, BRS 63 Nr. 150).

    Wird etwa eine WEA in Windrichtung vor einer bereits bestehenden WEA errichtet, kann sie durch Erhöhung der Turbulenzintensität einen schnelleren Verschleiß von Anlagenteilen der nachgesetzten Anlage bewirken und damit auf Dauer deren Standsicherheit beeinträchtigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16 -, juris und Beschluss vom 21. März 2014 - 8 B 10139/14.OVG -, BauR 2014, 1133; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2000 - 10 B 1831/99 -, BRS 63 Nr. 150).

  • VGH Bayern, 04.02.2015 - 22 ZB 14.2364

    Gegenseitige Beeinflussung von Windkraftanlagen in einem Windpark

    Auszug aus VG Neustadt, 01.06.2017 - 4 K 1068/16
    Auch aus dem Umstand, dass die F GmbH & Co. KG in dem Gutachten von einer Überschreitung des Auslegungswerts für die Turbulenzintensität ausgegangen ist, kann die Klägerin nicht herleiten, dass die Standsicherheit ihrer eigenen WEA in dem Sinn gefährdet ist, dass damit eine akute oder unter bestimmten, jederzeit potentiell eintretenden Betriebs- oder Umgebungsbedingungen bestehende Einsturzgefahr zu verstehen wäre (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 - 22 ZB 14.2364 -, juris; VG Minden, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 11 K 2054/14 -, juris).

    Eine Turbulenzintensität oberhalb des Auslegungswerts einer WEA führt somit keineswegs zwangsläufig zur Einsturzgefahr, sondern verursacht unter Umständen nur einen vorzeitigen Verschleiß der maschinentechnischen Teile der Anlage und gegebenenfalls einen erhöhten Überwachungs- und Wartungsaufwand (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 - 22 ZB 14.2364 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. Februar 2009 - OVG 11 S 53.08 -, juris), kann also zu einer kürzeren Lebensdauer der Anlage bzw. dazu führen, dass die Kontrolle von deren Standsicherheit zu einem früheren Zeitpunkt als gewöhnlich besonderer Aufmerksamkeit bedarf.

  • VG Neustadt, 17.02.2014 - 4 L 89/14

    Windkraftanlagenbetreiber kann trotz Widerspruchs eines Konkurrenten mit dem Bau

    Auszug aus VG Neustadt, 01.06.2017 - 4 K 1068/16
    Nach diesen Grundsätzen geht die Rechtsprechung (s. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064 und Beschluss vom 9. Juli 2003 - 7 B 949/03 -, BauR 2003, 1712; VG Neustadt, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 4 L 89/14.NW -, juris; VG Kassel, Urteil vom 19. März 2008 - 7 E 754/05 -, juris) davon aus, dass der Betreiber einer WEA nicht darauf vertrauen kann, dass er den bestehenden örtlichen Windverhältnissen auf Dauer unverändert ausgesetzt bleibt, sondern von vornherein damit rechnen muss, dass weitere WEA aufgestellt werden, die seiner Anlage nicht nur Wind nehmen, sondern diesen auch in seiner Qualität verändern.

    Demgegenüber ist davon auszugehen, dass bei Abständen von weniger als fünf Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung Auswirkungen auf die Standsicherheit der Anlage zu erwarten sind und dass ein Abstand von weniger als drei Rotordurchmessern - bezogen auf den jeweils größeren Durchmesser der benachbarten Anlagen - im Hinblick auf die Standsicherheit grundsätzlich nicht zuzulassen ist (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 2. März 2015 - 6 L 27/15 -, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 4 L 89/14.NW -, juris; Rolshoven, NVwZ 2006, 516, 518).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2003 - 7 B 949/03

    Welche Abstände müssen konkurrierende Windenergieanlagen in Windparks einhalten?

    Auszug aus VG Neustadt, 01.06.2017 - 4 K 1068/16
    Nach diesen Grundsätzen geht die Rechtsprechung (s. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064 und Beschluss vom 9. Juli 2003 - 7 B 949/03 -, BauR 2003, 1712; VG Neustadt, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 4 L 89/14.NW -, juris; VG Kassel, Urteil vom 19. März 2008 - 7 E 754/05 -, juris) davon aus, dass der Betreiber einer WEA nicht darauf vertrauen kann, dass er den bestehenden örtlichen Windverhältnissen auf Dauer unverändert ausgesetzt bleibt, sondern von vornherein damit rechnen muss, dass weitere WEA aufgestellt werden, die seiner Anlage nicht nur Wind nehmen, sondern diesen auch in seiner Qualität verändern.

    Im Allgemeinen wird, um Gefahren für die Standsicherheit auszuschließen, die Einhaltung einer Distanz der fünffachen Länge des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung für ausreichend erachtet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 164 und Beschluss vom 9. Juli 2003 - 7 B 949/03 -, juris).

  • VG Minden, 28.10.2015 - 11 K 2054/14
    Auszug aus VG Neustadt, 01.06.2017 - 4 K 1068/16
    Auch aus dem Umstand, dass die F GmbH & Co. KG in dem Gutachten von einer Überschreitung des Auslegungswerts für die Turbulenzintensität ausgegangen ist, kann die Klägerin nicht herleiten, dass die Standsicherheit ihrer eigenen WEA in dem Sinn gefährdet ist, dass damit eine akute oder unter bestimmten, jederzeit potentiell eintretenden Betriebs- oder Umgebungsbedingungen bestehende Einsturzgefahr zu verstehen wäre (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 - 22 ZB 14.2364 -, juris; VG Minden, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 11 K 2054/14 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2009 - 11 S 53.08

    Baurechtlicher Nachbarschutz: Ansiedlung mehrerer Betreiber von

    Auszug aus VG Neustadt, 01.06.2017 - 4 K 1068/16
    Eine Turbulenzintensität oberhalb des Auslegungswerts einer WEA führt somit keineswegs zwangsläufig zur Einsturzgefahr, sondern verursacht unter Umständen nur einen vorzeitigen Verschleiß der maschinentechnischen Teile der Anlage und gegebenenfalls einen erhöhten Überwachungs- und Wartungsaufwand (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 - 22 ZB 14.2364 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. Februar 2009 - OVG 11 S 53.08 -, juris), kann also zu einer kürzeren Lebensdauer der Anlage bzw. dazu führen, dass die Kontrolle von deren Standsicherheit zu einem früheren Zeitpunkt als gewöhnlich besonderer Aufmerksamkeit bedarf.
  • VG Lüneburg, 26.04.2004 - 2 A 205/02

    Auflage; Befristung; Nebenbestimmung; Windkraftanlage

    Auszug aus VG Neustadt, 01.06.2017 - 4 K 1068/16
    der Nebenbestimmungen auch verfügt - erst bei Ablauf des kalkulierten Betriebszeitraums von der Bauaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 85 Abs. 1 LBauO zu prüfen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16.OVG -, juris; vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 26. April 2004 - 2 A 205/02 -, juris).
  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lärmbelästigungen durch eine

    Auszug aus VG Neustadt, 01.06.2017 - 4 K 1068/16
    Die Erheblichkeit wird in einer situationsbezogenen Abwägung mit dem Ziel des Ausgleichs widerstreitender Interessen festgestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77/87 -, NJW 1989, 1291; Schulte/Michalk in: Giesberts/Reinhardt, Beck-OK Umweltrecht, Stand November 2016, § 3 BImSchG Rn. 43).
  • VG Aachen, 02.03.2015 - 6 L 27/15

    Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2014 - 8 B 10139/14

    Konkurrenz zwischen Vorbescheid und Genehmigung: Was hat Vorrang?

  • BVerwG, 06.12.1996 - 4 B 215.96

    Bauplanungsrecht - Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich, Beeinträchtigungen

  • VG Kassel, 19.03.2008 - 7 E 754/05

    Windkraftanlage-Nachlaufturbulenzen

  • BVerwG, 05.01.1996 - 4 B 306.95

    Bauplanungsrecht: Erschließungserfordernis für Windkraftanlage im Außenbereich

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

  • VG Frankfurt/Oder, 10.09.2008 - 5 L 127/08

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Windenergieanlage und Beweislast für den

  • BVerwG, 03.05.1996 - 4 B 50.96

    Bauplanungsrecht: Sozialadäquanz einer Lärmbelästigung durch Zulassung eines

  • BGH, 22.02.1991 - V ZR 308/89

    Haftung des Grundstückseigentümers für Folgen der Bildung eines Kaltluftsees

  • BVerwG, 13.03.2019 - 4 B 39.18

    Abschattung; Abschattungswirkung; Immission; Rücksichtnahmegebot;

    Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos (VG Neustadt, Urteil vom 1. Juni 2017 - 4 K 1068/16.NW; OVG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2018 - 8 A 11691/17.OVG - DVBl 2018, 1091 = ZNER 2019, 363 = BauR 2018, 1718 = ZfBR 2018, 689 = EnWZ 2018, 421 = UPR 2019, 68).
  • VG Saarlouis, 12.11.2018 - 5 L 411/18

    Bescheidung paralleler Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen; gegenseitige

    Allerdings kann er in gewissem Umfang auch darauf vertrauen, dass die für die Standsicherheit seiner bestehenden Anlage maßgeblichen Umstände nicht zu seinen Lasten mit der Folge verändert werden, dass beispielsweise ein "Nachrüsten" seiner Anlage erforderlich wird, um deren Standsicherheit auch nach solchen Veränderungen weiterhin zu gewährleisten.(Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 01. Juni 2017 - 4 K 1068/16.NW -, juris.) Dem trägt § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO Rechnung.

    Im Allgemeinen wird, um Gefahren für die Standsicherheit auszuschließen, die Einhaltung einer Distanz der fünffachen Länge des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung für ausreichend erachtet.(Vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 01. Juni 2017 - 4 K 1068/16.NW -, juris; OVG RP, Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 164 und Beschluss vom 9. Juli 2003 - 7 B 949/03 -, juris.) Demgegenüber ist davon auszugehen, dass bei Abständen von weniger als fünf Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung Auswirkungen auf die Standsicherheit der Anlage zu erwarten sind und dass ein Abstand von weniger als drei Rotordurchmessern - bezogen auf den jeweils größeren Durchmesser der benachbarten Anlagen - im Hinblick auf die Standsicherheit grundsätzlich nicht zuzulassen ist.(Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 2. März 2015 - 6 L 27/15 -, juris; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 4 L 89/14.NW -, juris; Rolshoven, NVwZ 2006, 516, 518.) Allerdings sind Planungsabstände von weniger als drei Rotordurchmessern nicht von vornherein ausgeschlossen.

  • VG Schleswig, 17.09.2019 - 6 B 58/18

    Immissionsschutzrecht - Windkraftanlage Alt Bennebek - Antrag auf

    Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das Verbot, die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen zu gefährden, nicht erst eingreift, wenn eine akute Einsturzgefahr besteht; zur Standsicherheit gehört vielmehr auch der Schutz vor geringeren Beeinträchtigungen durch Erschütterungen, Grundwasserveränderungen oder auch Einwirkungen durch Luftturbulenzen (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 1.6.2017 - 4 K 1068/16.NW -, juris, Rn. 36).
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