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   VG Neustadt, 09.05.2017 - 3 L 504/17.NW   

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https://dejure.org/2017,14048
VG Neustadt, 09.05.2017 - 3 L 504/17.NW (https://dejure.org/2017,14048)
VG Neustadt, Entscheidung vom 09.05.2017 - 3 L 504/17.NW (https://dejure.org/2017,14048)
VG Neustadt, Entscheidung vom 09. Mai 2017 - 3 L 504/17.NW (https://dejure.org/2017,14048)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 9 Abs 2 AarhusÜbkG, § 19 Abs 3 BNatSchG, § 32 BNatSchG, § 39 Abs 5 S 2 BNatSchG, § 44 BNatSchG
    Einstweilige Anordnung gegen Untersagung von Forstarbeiten; Artenschutzgefährdung und Gefahr für Kanutourismus; Nichteinhaltung des Verbotszeitraums

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Baumfällungen am Glan zwischen Lauterecken und der Kreisgrenze bei Odenbach bis auf Weiteres unzulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Baumfällungen am Glan zwischen Lauterecken und der Kreisgrenze bei Odenbach bis auf Weiteres unzulässig

  • datev.de (Kurzinformation)

    Baumfällungen am Glan bis auf Weiteres unzulässig

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2017 - 2 M 118/16

    Feldhamster dürfen vorerst nicht umgesiedelt werden

    Auszug aus VG Neustadt, 09.05.2017 - 3 L 504/17
    Diese Organisationen müssten somit zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 2 M 118/16 - [juris, Rn. 16ff.] und Beschluss vom 23. März 2017 - 2 K 127/15 - [juris, 24]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2017 - 2 K 127/15

    Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt - Normenkontrolle

    Auszug aus VG Neustadt, 09.05.2017 - 3 L 504/17
    Diese Organisationen müssten somit zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 2 M 118/16 - [juris, Rn. 16ff.] und Beschluss vom 23. März 2017 - 2 K 127/15 - [juris, 24]).
  • EuGH, 08.11.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK

    Auszug aus VG Neustadt, 09.05.2017 - 3 L 504/17
    In seinem Urteil vom 8. November 2016 (C- 243/15 -, juris, Rn. 55 ff.) hat der EuGH entschieden, dass Art. 9 Abs. 2 AK Umweltschutzorganisationen, die den in Art. 2 Nr. 5 dieses Übereinkommens genannten Anforderungen genügen, ein Recht auf einen Rechtsbehelf gewährt, soweit dieser gegen eine Entscheidung gerichtet ist, die in den Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 AK fällt.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2016 - 10 S 579/16

    Lärmbelastung - Altglassammelbehälter in einem Abstand von weniger als 6 m zu

    Auszug aus VG Neustadt, 09.05.2017 - 3 L 504/17
    Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Anordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 10 S 579/16 -, NVwZ 2016, 1658).
  • BVerwG, 12.11.2014 - 4 C 34.13

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Umweltverträglichkeitsprüfung;

    Auszug aus VG Neustadt, 09.05.2017 - 3 L 504/17
    Eine Antrags- und Klagebefugnis anerkannter Naturschutzvereinigungen lässt sich hier auch nicht unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - AK - herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - BVerwG 4 C 34.13 -, juris, Rn. 21).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2014 - 8 A 10469/14

    Verbotene Schwanenpflege

    Auszug aus VG Neustadt, 09.05.2017 - 3 L 504/17
    Denn diesen Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) bb) BNatSchG genießen pauschal sämtliche europäische Vogelarten, auch häufig verbreitete sogenannte "Allerweltsarten" (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 2014 - 8 A 10469/14 -, NuR 2015, 41; Frenz/Lau in Frenz/Müggenborg, a.a.O., Vorbemerkung §§ 44 - 45 Rn. 7).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus VG Neustadt, 09.05.2017 - 3 L 504/17
    Art. 9 Abs. 2 AK wurde bislang nur bei UVP-pflichtigen Vorhaben herangezogen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-115/09 -, NuR 2011, 423 [Trianel]).
  • BVerwG, 26.11.2013 - 6 VR 3.13

    Presseauskunftsanspruch gegen Bundesnachrichtendienst; Ausfuhr von Gütern nach

    Auszug aus VG Neustadt, 09.05.2017 - 3 L 504/17
    Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 6 VR 3/13 -, NVwZ 2014, 558; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. April 2016 - 7 B 10228/16.OVG -).
  • EuGH, 07.03.1996 - C-118/94

    Associazione Italiana per il WWF u.a.

    Auszug aus VG Neustadt, 09.05.2017 - 3 L 504/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind Ausnahmen eng bzw. restriktiv auszulegen und umzusetzen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 1996 - C-118/94 -, Slg 1996, I-1223-1252).
  • VG Neustadt, 23.01.2020 - 4 K 708/19

    Einschränkung des Gemeingebrauchs eines Gewässers aufgrund von Gefahren; Recht

    jedoch mit Beschluss vom 9. Mai 2017 - 3 L 504/17.NW - die beabsichtigten Baumfällungen und Rückschnittarbeiten an dem betreffenden Flussabschnitt des G..., weil die geplanten Maßnahmen gegen das Fäll- und Rückschnittverbot des § 39 Abs. 5 BNatSchG verstießen und daher zwischen dem 1. März und 30. September 2017 unzulässig seien.
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