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   VG Neustadt, 10.05.2017 - 3 K 812/16.NW   

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VG Neustadt, 10.05.2017 - 3 K 812/16.NW (https://dejure.org/2017,18051)
VG Neustadt, Entscheidung vom 10.05.2017 - 3 K 812/16.NW (https://dejure.org/2017,18051)
VG Neustadt, Entscheidung vom 10. Mai 2017 - 3 K 812/16.NW (https://dejure.org/2017,18051)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 31 Abs 2 BauGB, § 9 Abs 4 BauGB, § 9 Abs 8 BauGB
    Materielle Voraussetzung einer isolierten Abweichungsentscheidung; drittschützende Wirkung bauordnungsrechtlicher Festsetzungen; Ergänzung der Ausgangsentscheidung um eine neue Entscheidung durch Widerspruchsbehörde; kein Selbsteintrittsrecht für rheinland-pfälzische ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.06.2011 - 8 A 10377/11

    Nachbarstreit um grenzständige Einfriedung

    Auszug aus VG Neustadt, 10.05.2017 - 3 K 812/16
    Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber für die genannten baulichen Anlagen eine spezielle, abschließende Regelung des Abstandsflächenrechts aufgestellt, die einen Rückgriff auf andere Bestimmungen des § 8 LBauO ausschließt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 8 A 10377/11.OVG -, NVwZ-RR 2011, 757).

    Danach kann jeder Grundstückseigentümer eine bis zu 2 m hohe Einfriedung beanspruchen; umgekehrt hat der Grundstücksnachbar eine solche - auch als Sichtschutzwand ausgebildete - Anlage zu dulden, kann darüber hinausgehende Einfriedungen aber beseitigt verlangen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 8 A 10377/11.OVG -, NVwZ-RR 2011, 757).

    Nachbarschützende Wirkung kommt der Höhe einer Sichtschutzwand erst zu, wenn sie die nach § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO zulässige Höhe von 2 m an der Grenze überschreitet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 8 A 10377/11.OVG -, NVwZ-RR 2011, 757).

  • VGH Bayern, 03.05.2016 - 3 B 13.1069

    Rechtmäßige Versetzung eines Polizeibeamten auf andere Dienststelle nach

    Auszug aus VG Neustadt, 10.05.2017 - 3 K 812/16
    Zulässig ist der Erlass eines neuen Verwaltungsakts durch die Widerspruchsbehörde nur dann, wenn sie hierfür auch allgemein zuständig ist, also entweder mit der Ausgangsbehörde identisch ist oder als Aufsichtsbehörde ein spezialgesetzlich geregeltes Selbsteintrittsrecht besitzt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 3. Mai 2016 - 3 B 13.1069 -, juris).

    Damit würde ihr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Befugnis abgesprochen, die ihr außerhalb dieses Verfahrens, insbesondere also nach dessen Abschluss, unbestritten zusteht (Bay. VGH, Urteil vom 3. Mai 2016 - 3 B 13.1069 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2006 - 3 S 337/06

    Baurechtliche Zulässigkeit einer Grenzmauer - örtliche Bauvorschriften als

    Auszug aus VG Neustadt, 10.05.2017 - 3 K 812/16
    Vielmehr kann der Grundstückseigentümer sich darauf beschränken, nur eine Teileinfriedung zu errichten und mit dieser nur bestimmte Bereiche seines Grundstücks zu schützen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 3 S 337/06 -, juris).

    Die Verstärkung des bereits vorhandenen Maschendrahtzaunes mit seiner geringen Höhe, der keinen Sichtschutz bieten kann, wird durch die dahinter errichteten Holzelemente als eine zweite Einfriedung mit einer weiteren Funktion (Sichtschutz) ergänzt und widerspricht nicht dem Begriff der Einfriedung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 3 S 337/06 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 - 4 TG 510/90 -, juris ; VG Neustadt, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 3 K 542/08.NW -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2004 - 8 A 10366/04

    Prozessrecht, Landwirtschaftsrecht, Milch, Milchgarantiemenge,

    Auszug aus VG Neustadt, 10.05.2017 - 3 K 812/16
    Sie sind aber nicht befugt, objektiv rechtmäßige Verhältnisse zu schaffen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. November 2014 -8 B 10813/14.OVG - und Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 10366/04.OVG -, NVwZ-RR 2004, 723).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2014 - 8 B 10813/14

    Aufhebung einer aufschiebenden Bedingung im Widerspruchsverfahren als reformatio

    Auszug aus VG Neustadt, 10.05.2017 - 3 K 812/16
    Sie sind aber nicht befugt, objektiv rechtmäßige Verhältnisse zu schaffen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. November 2014 -8 B 10813/14.OVG - und Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 10366/04.OVG -, NVwZ-RR 2004, 723).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.1991 - 2 A 10038/91

    Widerspruchsbescheid; Beschwer des Widerspruchsführers; Vorverfahren; Vorliegen

    Auszug aus VG Neustadt, 10.05.2017 - 3 K 812/16
    Deshalb ist es auch anerkannt, dass die Widerspruchsbehörde einen angefochtenen Verwaltungsakt im Widerspruchsverfahren verbösern kann, wenn sie entweder mit der Ausgangsbehörde identisch ist oder wenn die Widerspruchsbehörde die Fachaufsicht über die Erstbehörde ausübt (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1997, 26; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Oktober 1991 - 2 A 10038/91 -, NVwZ 1992, 386).
  • BVerwG, 20.12.2011 - 7 B 43.11

    Wasserrechtliche Anordnung, die Regelungen der Anhänge zur Abwasserverordnung

    Auszug aus VG Neustadt, 10.05.2017 - 3 K 812/16
    Bei ihrer Entscheidung über den Widerspruch ist die Widerspruchsbehörde daher nicht an die für den angefochtenen Verwaltungsakt maßgeblichen Gründe gebunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2011 - 7 B 43/11 - juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.1999 - 8 A 10951/99

    Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften

    Auszug aus VG Neustadt, 10.05.2017 - 3 K 812/16
    Eine Abweichung von drittschützenden Bestimmungen kommt nur in Betracht, wenn der betroffene Nachbar nicht schutzbedürftig ist oder die Gründe, die für die Abweichung streiten, objektiv derart gewichtig sind, dass die Interessen des Nachbarn ausnahmsweise zurücktreten müssen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 15. Februar 2017 - 8 A 10688/16.OVG -, juris und vom 3. November 1999 - 8 A 10951/99 -, NVwZ-RR 2000, 580).
  • VGH Hessen, 17.05.1990 - 4 TG 510/90

    Zum Nachbarschutz gegen Bau einer Sichtschutzwand; Einfriedigung

    Auszug aus VG Neustadt, 10.05.2017 - 3 K 812/16
    Die Verstärkung des bereits vorhandenen Maschendrahtzaunes mit seiner geringen Höhe, der keinen Sichtschutz bieten kann, wird durch die dahinter errichteten Holzelemente als eine zweite Einfriedung mit einer weiteren Funktion (Sichtschutz) ergänzt und widerspricht nicht dem Begriff der Einfriedung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 3 S 337/06 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 - 4 TG 510/90 -, juris ; VG Neustadt, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 3 K 542/08.NW -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2008 - 1 A 10362/08

    Gestaltungssatzungen: kein Zitiergebot, inhaltliche Anforderungen

    Auszug aus VG Neustadt, 10.05.2017 - 3 K 812/16
    Auch wenn die Vorschrift des § 9 Abs. 8 BauGB, wonach dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen ist, auf die baugestalterischen Festsetzungen nach § 88 Abs. 1 LBauO nicht anwendbar ist (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 1 A 10362/08 -, DVBl 2009, 56), kann bei der Auslegung die hier angegebene Begründung zu dieser Festsetzung im Bebauungsplan berücksichtigt werden.
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.2013 - 2 S 978/13

    Anforderungen an ein Widerspruchsschreiben; Begriff des Hausanschlusses;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.06.2016 - 8 B 10411/16

    Zum nachbarlichen Abwehranspruch gegen ein Altenwohn- und Pflegeheim im reinen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.08.2016 - 8 A 10264/16

    Nachbarschützende Festsetzung einer Baugrenze

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.2017 - 8 A 10688/16

    Festsetzung einer "abweichenden Bauweise" - Abstandsflächen bei oberirdischem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2017 - 7 A 697/16

    Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht

  • VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.544

    Erfolgloses Nachbareilverfahren wegen Baugenehmigung und Befreiungen

    Diese Grundsätze gelten entsprechend bei Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften, die gem. Art. 81 Abs. 2 BayBO (= Art. 91 Abs. 3 BayBO 1998), § 9 Abs. 4 BauGB auch in einem Bebauungsplan geregelt werden können, wobei auch hier § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend gilt (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2012 - 15 B 11.801 - juris Rn. 18 ff.), wobei ggf. ergänzend Art. 63 BayBO heranzuziehen ist (BayVGH, U.v. 14.2.2012 a.a.O. juris Rn. 23 f.; OVG RhPf, B.v. 22.11.2019 - 8 A 11277/19 - juris Rn. 23; VG Freiburg, B.v. 9.1.2019 - 5 K 6358/18 - juris Rn. 7; VG Neustadt / Weinstr., U.v. 10.5.2017 - 3 K 812/16.NW - juris Rn. 50).

    Auch insofern gilt daher: Setzt die Gemeinde durch örtliche Bauvorschriften - hier für Einfriedungen, Stützmauern und Aufschüttungen - gesonderte Höhenmaße und Mindestabstände fest, muss sich ein entsprechend ausgeweiteter Nachbarschutz mit hinreichender Deutlichkeit aus den Planaufstellungsunterlagen ergeben (vgl. auch VG Neustadt / Weinstr., U.v. 10.5.2017 - 3 K 812/16.NW - juris Rn. 59).

  • VG Neustadt, 10.01.2022 - 5 K 737/21

    Sicherstellung von Gesichtsmasken zur Verschleierung der Identität bei

    Zulässig ist der Erlass eines neuen Verwaltungsakts durch die Widerspruchsbehörde allerdings dann, wenn sie hierfür auch allgemein zuständig ist, also entweder mit der Ausgangsbehörde identisch ist oder als Aufsichtsbehörde ein spezialgesetzlich geregeltes Selbsteintrittsrecht besitzt (vgl. Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 10. Mai 2017 - 3 K 812/16.NW -, Rn. 66 - 67, juris mit Verweis auf Bayerischer VGH, Urteil vom 03. Mai 2016 - 3 B 13.1069 -, juris).
  • VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.545

    Nachbarantrag gegen Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage mit

    Diese Grundsätze gelten entsprechend bei Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften, die gem. Art. 81 Abs. 2 BayBO (= Art. 91 Abs. 3 BayBO 1998), § 9 Abs. 4 BauGB auch in einem Bebauungsplan geregelt werden können, wobei auch hier § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend gilt (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2012 - 15 B 11.801 - juris Rn. 18 ff.), wobei ggf. ergänzend Art. 63 BayBO heranzuziehen ist (BayVGH, U.v. 14.2.2012 a.a.O. juris Rn. 23 f.; OVG RhPf, B.v. 22.11.2019 - 8 A 11277/19 - juris Rn. 23; VG Freiburg, B.v. 9.1.2019 - 5 K 6358/18 - juris Rn. 7; VG Neustadt / Weinstr., U.v. 10.5.2017 - 3 K 812/16.NW - juris Rn. 50).

    Auch insofern gilt daher: Setzt die Gemeinde durch örtliche Bauvorschriften - hier für Einfriedungen, Stützmauern und Aufschüttungen - gesonderte Höhenmaße und Mindestabstände fest, muss sich ein entsprechend ausgeweiteter Nachbarschutz mit hinreichender Deutlichkeit aus den Planaufstellungsunterlagen ergeben (vgl. auch VG Neustadt / Weinstr., U.v. 10.5.2017 - 3 K 812/16.NW - juris Rn. 59).

  • VG Neustadt, 12.03.2019 - 5 K 1035/18

    Baurecht, Denkmalschutzrecht

    Denn dieser Vorgabe in der Gestaltungssatzung kommt ersichtlich keine drittschützende Wirkung zu (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. September 2008 - 8 A 10725/08.OVG - VG Neustadt/Wstr. Urteil vom 10. Mai 2017 - 3 K 812/16.NW -, juris).
  • VG Ansbach, 02.12.2021 - AN 3 K 20.01152

    Erfolglose Nachbarklage gegen erteilte Befreiung für Sichtschutzzaun

    Diese Grundsätze gelten entsprechend bei Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften, die gem. Art. 81 Abs. 2 BayBO, § 9 Abs. 4 BauGB auch in einem Bebauungsplan geregelt werden können, wobei auch hier § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend gilt (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2012 - 15 B 11.801 - juris Rn. 18 ff.), wobei ggf. ergänzend Art. 63 BayBO heranzuziehen ist (BayVGH, U.v. 14.2.2012 a.a.O. - juris Rn. 23 f.; OVG RhPf, B.v. 22.11.2019 - 8 A 11277/19 - juris Rn. 23; VG Freiburg, B.v. 9.1.2019 - 5 K 6358/18 - juris Rn. 7; VG Neustadt / Weinstr., U.v. 10.5.2017 - 3 K 812/16.NW - juris Rn. 50).
  • VG Ansbach, 06.07.2022 - AN 3 K 20.02694

    Erfolglose Nachbarklage gegen isolierte Befreiung für grenzständigen

    Diese Grundsätze gelten entsprechend bei Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften, die gemäß Art. 81 Abs. 2 BayBO, § 9 Abs. 4 BauGB auch in einem Bebauungsplan geregelt werden können, wobei auch hier § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend gilt (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2012 - 15 B 11.801 - juris Rn. 18 ff.), wobei ggf. ergänzend Art. 63 BayBO heranzuziehen ist (BayVGH, U.v. 14.2.2012 a.a.O - juris Rn. 23 f.; OVG RhPf, B.v. 22.11.2019 - 8 A 11277/19 - juris Rn. 23; VG Freiburg, B.v. 9.1.2019 - 5 K 6358/18 - juris Rn. 7; VG Neustadt / Weinstr., U.v. 10.5.2017 - 3 K 812/16.NW - juris Rn. 50).
  • VG Neustadt, 23.01.2019 - 5 K 391/18

    Rundfunkbeitragsrecht, Verwaltungsprozessrecht, Verwaltungsverfahrensrecht

    Allerdings ist die Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde auf den durch den Widerspruch gezogenen Rahmen begrenzt (s. z.B. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 10. Mai 2017 - 3 K 812/16.NW -, juris).
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