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   VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 16/10.NW   

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VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 16/10.NW (https://dejure.org/2010,15974)
VG Neustadt, Entscheidung vom 10.06.2010 - 2 K 16/10.NW (https://dejure.org/2010,15974)
VG Neustadt, Entscheidung vom 10. Juni 2010 - 2 K 16/10.NW (https://dejure.org/2010,15974)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines an einen Winzer gerichteten Abgabenbescheids; Abgabe an den Deutschen Weinfonds als eine sogenannte Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion; Homogenität der Abgabenpflichtigen als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Erhebung der ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

    Auszug aus VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 16/10
    Inwieweit die Finanzierungsverantwortung einer Gruppe für einen Bedarf zugewiesen werden darf, den der Staat durch die wirtschaftspolitische Entscheidung, die Gruppe zu fördern, selbst verursacht, beantwortet das Bundesverfassungsgericht nicht abschließend (BVerfGE 122, 316 [336 f.]).

    Ob eine Gruppe für die Finanzierung eines solchermaßen begründeten Bedarfs überhaupt verantwortlich gemacht werden darf, hat das Bundesverfassungsgericht nicht abschließend entschieden (BVerfGE 122, 316 [336 f.]); der verfassungsrechtliche Maßstab ist in dieser Hinsicht deshalb letztlich nicht geklärt.

    Allerdings bestehen dann in Bezug auf die gruppennützige Verwendung der Abgabe erhöhte Anforderungen (BVerfGE 122, 316 [337 f.]; 123, 132 [143 f.]).

    Als solche Beeinträchtigungen kommen Nachteile im transnationalen Wettbewerb in Betracht (BVerfGE 122, 316 [338]).

    Die Außenhandelsbilanz unterscheidet sich demnach signifikant von den im Wesentlichen ausgeglichenen Außenhandelsbilanzen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft, auf die das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen zu den Absatzfonds dieser Wirtschaftszweige maßgeblich gestützt hat (vgl. BVerfGE 122, 316 [339 f.]; 123, 132 [144 f.]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen eine Sonderabgabe nur solche Nachteile, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen (BVerfGE 122, 316 [338]; 123, 132 [143]).

    Zwar besteht keine Vermutung für den Mehrwert einer staatlich organisierten im Vergleich zu einer privat organisierten Werbung (BVerfGE 122, 316 [338]; 123, 132 [146]).

    Das folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das einen evidenten Gruppennutzen annimmt, wenn die staatlichen Fördermaßnahmen ein Erfordernis sind, das plausibel begründet ist (BVerfGE 122, 316 [338]; 123, 132 [143]).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01

    Verfassungsbeschwerde gegen Abgaben an den Forstabsatzfonds / Holzabsatzfonds

    Auszug aus VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 16/10
    Allerdings bestehen dann in Bezug auf die gruppennützige Verwendung der Abgabe erhöhte Anforderungen (BVerfGE 122, 316 [337 f.]; 123, 132 [143 f.]).

    Die Außenhandelsbilanz unterscheidet sich demnach signifikant von den im Wesentlichen ausgeglichenen Außenhandelsbilanzen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft, auf die das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen zu den Absatzfonds dieser Wirtschaftszweige maßgeblich gestützt hat (vgl. BVerfGE 122, 316 [339 f.]; 123, 132 [144 f.]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen eine Sonderabgabe nur solche Nachteile, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen (BVerfGE 122, 316 [338]; 123, 132 [143]).

    Zwar besteht keine Vermutung für den Mehrwert einer staatlich organisierten im Vergleich zu einer privat organisierten Werbung (BVerfGE 122, 316 [338]; 123, 132 [146]).

    Das folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das einen evidenten Gruppennutzen annimmt, wenn die staatlichen Fördermaßnahmen ein Erfordernis sind, das plausibel begründet ist (BVerfGE 122, 316 [338]; 123, 132 [143]).

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

    Auszug aus VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 16/10
    Allerdings handelt es sich bei Abgabe an den Deutschen Weinfonds um eine sogenannte Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die an dem strengen verfassungsrechtlichen Maßstab zu messen ist, den das Bundesverfassungsgericht an derartige Abgaben anlegt (BVerwGE 112, 6 [10]; BVerwG, Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3, S. 3 f.; VG Koblenz, LKRZ 2010, 148; zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein: BVerfGE 37, 1 [16 f.]).

    Denn gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 WeinG dient die Abgabe der Finanzierung des Deutschen Weinfonds, der nach § 37 Abs. 1 WeinG die Qualitäts- und Absatzförderung des Weines sowie den Weinbezeichnungsschutz zur Aufgabe hat (vgl. BVerwG, Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3, S. 4; zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein: BVerfGE 37, 1 [17]).

    So hat auch das Bundesverfassungsgericht innerhalb der Gruppe der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft nicht nach Teilgruppen unterschieden, sondern eine abstrakte Betrachtung des gesamten Wirtschaftszweigs unter Einbeziehung des Gartenbaus gebilligt (BVerfGE 82, 159 [182 ff.]; vgl. BVerwG, Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3, sowie zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein: BVerfGE 37, 1 [22]).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 16/10
    Die vorgefundene Gruppe muss durch eine vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar sein (BVerfGE 82, 159 [180]).

    Dies erfordert aber keine völlige Interessengleichheit der Abgabenpflichtigen, vielmehr darf der Gesetzgeber verallgemeinernd vorgehen (BVerfGE 82, 159 [185 f.]).

    So hat auch das Bundesverfassungsgericht innerhalb der Gruppe der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft nicht nach Teilgruppen unterschieden, sondern eine abstrakte Betrachtung des gesamten Wirtschaftszweigs unter Einbeziehung des Gartenbaus gebilligt (BVerfGE 82, 159 [182 ff.]; vgl. BVerwG, Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3, sowie zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein: BVerfGE 37, 1 [22]).

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 16/10
    Dass der Nutzen nicht allen Angehörigen der mit der Abgabe belasteten Gruppe gleichermaßen zu Gute kommt, ist dabei verfassungsrechtlich unerheblich, wenn ­ wie hier ­ die Mittel überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet werden (BVerwG, Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3, S. 5 f.; VG Koblenz, a. a. O.; allgemein: BVerfGE 108, 186 [230] m. w. N.).

    Das Bundesverfassungsgericht zieht lediglich orientierend die Dauer einer Legislaturperiode heran und berücksichtigt, ob mit einer Änderung der maßgeblichen Sachlage zu rechnen war (BVerfGE 108, 186 [230 f.]).

  • BVerwG, 22.08.2000 - 1 C 7.00

    Deutscher Weinfonds; Abgabe; Weinbergsfläche; Rebfläche; Ertragsrebfläche;

    Auszug aus VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 16/10
    Allerdings handelt es sich bei Abgabe an den Deutschen Weinfonds um eine sogenannte Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die an dem strengen verfassungsrechtlichen Maßstab zu messen ist, den das Bundesverfassungsgericht an derartige Abgaben anlegt (BVerwGE 112, 6 [10]; BVerwG, Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3, S. 3 f.; VG Koblenz, LKRZ 2010, 148; zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein: BVerfGE 37, 1 [16 f.]).
  • VGH Bayern, 23.05.2006 - 25 ZB 04.3508
    Auszug aus VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 16/10
    Denn sie wird nicht aus Anlass eines Grenzübertritts erhoben (BayVGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2006 ­ 25 ZB 05.929 und 25 ZB 04.3508 ­ jeweils juris Rn. 4).
  • EuGH, 24.11.1982 - 249/81

    Kommission / Irland

    Auszug aus VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 16/10
    Für eine herkunftsbezogene staatliche Werbung, wie sie hier in Rede steht, kommt hinzu, dass diese europarechtlich allenfalls in eingeschränktem Umfang zulässig ist (vgl. nur EuGH, Slg. 1982, 4005 ­ "Buy Irish" ­; Slg. 2002, I-9977 [Rn. 18] ­ CMA- Gütesiegel ­; vgl. für den Deutschen Weinfonds im Einzelnen die Änderungsnotifizierung der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Beihilfe Nr. N 477/2007).
  • VGH Bayern, 23.05.2006 - 25 ZB 05.929
    Auszug aus VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 16/10
    Denn sie wird nicht aus Anlass eines Grenzübertritts erhoben (BayVGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2006 ­ 25 ZB 05.929 und 25 ZB 04.3508 ­ jeweils juris Rn. 4).
  • VG Koblenz, 16.12.2009 - 5 K 639/09

    Weinfondsabgabe verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 16/10
    Allerdings handelt es sich bei Abgabe an den Deutschen Weinfonds um eine sogenannte Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die an dem strengen verfassungsrechtlichen Maßstab zu messen ist, den das Bundesverfassungsgericht an derartige Abgaben anlegt (BVerwGE 112, 6 [10]; BVerwG, Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3, S. 3 f.; VG Koblenz, LKRZ 2010, 148; zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein: BVerfGE 37, 1 [16 f.]).
  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • Drs-Bund, 18.06.1998 - BT-Drs 13/11054
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2010 - 8 A 10246/10

    Winzer müssen Abgabe für Deutschen Weinfonds zahlen

    Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, aber auch allgemeiner Meinung entspricht, handelt es sich bei der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG um eine "Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion"; denn sie ist nicht als Gemeinlast ausgestaltet, sondern wird nur einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsunternehmen wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe auferlegt; sie wird auch nicht als Gegenleistung für die tatsächliche oder potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung (als Gebühr oder Beitrag) sowie nicht als Ausgleichsabgabe eigener Art erhoben (so auch die Vorinstanz und VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 K 16/10.NW -, S. 7 des Urteils; vgl. auch Gerhard, LKRZ 2010, S. 126, 128; so auch bereits Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1995, NVwZ-RR 1996, S. 106 und juris Rn. 29 f. zu § 23 Abs. 1 des Weinwirtschaftsgesetzes - WWiG - und BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974, BVerfGE 37, 1 und juris Rn. 52 f. zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein).

    Eine "Auflösung" der Weinwirtschaft in die Agrarwirtschaft hat bisher nicht stattgefunden; der Weinsektor bleibt sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nach wie vor Sonderregelungen unterworfen, die sich von der übrigen Agrarwirtschaft abgrenzen (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 8 f. des Urteils).

    Nichts anderes gilt für die Angehörigen der deutschen Weinwirtschaft mit Rücksicht auf die durch die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG finanzierten Aufgaben des Deutschen Weinfonds, den Weinmarkt durch Absatz- und Qualitätsförderung zu stabilisieren und auf den Bezeichnungsschutz inländischer Weine hinzuwirken: Die deutsche Weinwirtschaft steht diesen Aufgaben evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit, weil es sich bei dem Bezugsobjekt der abgabefinanzierten Förderungsmaßnahmen (inländischer Wein und Weinerzeugnisse) um "ihr Produkt" handelt (so zutreffend die Vorinstanz und Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 des Urteils; so auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34).

    Der Finanzierungsbedarf für die Aufgaben des Deutschen Weinfonds ist daher auch hinsichtlich der Aufgabe der Qualitätsförderung nicht durch die Weinwirtschaft selbst verursacht, sondern primär Folge der wirtschaftspolitischen Entscheidung des Staates zur Förderung der Weinwirtschaft (so zutreffend VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 f.; s. a. Gerhard, a.a.O., S. 129).

    Mithin spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass freiwillige private Zusammenschlüsse kein langfristig planbares Mittelaufkommen gewährleisten können, weil nicht hinreichend absehbar ist, wie sich Mitgliederbestand und Zahlungsbereitschaft mittel- bis langfristig entwickeln werden (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 16 des Urteils).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10882/10

    Winzer und Kellereien müssen Abgabe für Weinwerbung zahlen

    Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, aber auch allgemeiner Meinung ent­spricht, handelt es sich bei der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG um eine "Sonder­abgabe mit Finanzierungsfunktion"; denn sie ist nicht als Gemeinlast ausgestaltet, sondern wird nur einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsunter­nehmen wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe auferlegt; sie wird auch  nicht als Gegenleistung für die tatsächliche oder potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung (als Gebühr oder Beitrag) sowie nicht als Ausgleichsab­gabe eigener Art erhoben (so auch die Vorinstanz und VG Neustadt an der Wein­straße, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 K 16/10.NW -, S. 7 des Urteils; vgl. auch Ger­hard, LKRZ 2010, S. 126, 128; so auch bereits Bundesverwal­tungsgericht, Urteil vom 27. April 1995, NVwZ-RR 1996, S. 106 und juris Rn. 29 f. zu § 23 Abs. 1 des Weinwirtschaftsgesetzes - WWiG - und BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974, BVerfGE 37, 1 und juris Rn. 52 f. zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein).

    Eine "Auflösung" der Weinwirtschaft in die Agrarwirtschaft hat bisher nicht stattgefunden; der Weinsektor bleibt sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nach wie vor Sonderregelungen unterworfen, die sich von der übrigen Agrarwirtschaft abgrenzen (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 8 f. des Urteils).

    Nichts anderes gilt für die Angehörigen der deutschen Weinwirtschaft mit Rück­sicht auf die durch die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG finanzierten Aufgaben des Deutschen Weinfonds, den Weinmarkt durch Absatz- und Qualitätsförderung zu stabilisieren und auf den Bezeichnungsschutz inländischer Weine hinzuwirken: Die deutsche Weinwirtschaft steht diesen Aufgaben evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit, weil es sich bei dem Bezugsobjekt der abgabe­finanzierten Förderungsmaßnahmen (inländischer Wein und Weinerzeugnisse) um "ihr Produkt" handelt (so zutreffend die Vorinstanz und Verwaltungsgericht Neu­stadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 des Urteils; so auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34).

    Der Finanzierungsbedarf für die Aufgaben des Deutschen Weinfonds ist daher auch hinsichtlich der Aufgabe der Qualitätsförderung nicht durch die Weinwirtschaft selbst verur­sacht, sondern primär Folge der wirtschaftspolitischen Entscheidung des Staates zur Förderung der Weinwirtschaft (so zutreffend VG Neustadt an der Wein­straße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 f.; s. a. Gerhard, LKRZ 2010, S. 126, 129).

    Mithin spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass freiwillige private Zusammenschlüsse kein langfristig planbares Mittelauf­kommen gewährleisten können, weil nicht hinreichend absehbar ist, wie sich Mit­gliederbestand und Zahlungsbereitschaft mittel- bis langfristig entwickeln werden (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 16 des Urteils).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - 8 A 10927/10

    Verfassungs- und Europarechtskonformität der Abgabe an den Deutschen Weinfonds

    Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, aber auch allgemeiner Meinung ent­spricht, handelt es sich bei der Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG um eine "Sonder­abgabe mit Finanzierungsfunktion"; denn sie ist nicht als Gemeinlast ausgestaltet, sondern wird nur einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsunter­nehmen wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe auferlegt; sie wird auch  nicht als Gegenleistung für die tatsächliche oder potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung (als Gebühr oder Beitrag) sowie nicht als Ausgleichsab­gabe eigener Art erhoben (so auch die Vorinstanz und VG Neustadt an der Wein­straße, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 K 16/10.NW -, S. 7 des Urteils; vgl. auch Ger­hard, LKRZ 2010, S. 126, 128; so auch bereits Bundesverwal­tungsgericht, Urteil vom 27. April 1995, NVwZ-RR 1996, S. 106 und juris Rn. 29 f. zu § 23 Abs. 1 des Weinwirtschaftsgesetzes - WWiG - und BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974, BVerfGE 37, 1 und juris Rn. 52 f. zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein).

    Eine "Auflösung" der Weinwirtschaft in die Agrarwirtschaft hat bisher nicht stattgefunden; der Weinsektor bleibt sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nach wie vor Sonderregelungen unterworfen, die sich von der übrigen Agrarwirtschaft abgrenzen (so auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 8 f. des Urteils).

    Nichts anderes gilt für die Angehörigen der deutschen Weinwirtschaft mit Rück­sicht auf die durch die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG finanzierten Aufgaben des Deutschen Weinfonds, den Weinmarkt durch Absatz- und Qualitätsförderung zu stabilisieren und auf den Bezeichnungsschutz inländischer Weine hinzuwirken: Die deutsche Weinwirtschaft steht diesen Aufgaben evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit, weil es sich bei dem Bezugsobjekt der abgabe­finanzierten Förderungsmaßnahmen (inländischer Wein und Weinerzeugnisse) um "ihr Produkt" handelt (so zutreffend die Vorinstanz und Verwaltungsgericht Neu­stadt an der Weinstraße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 des Urteils; so auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1995, a.a.O., Rn. 34).

    Der Finanzierungsbedarf für die Aufgaben des Deutschen Weinfonds ist daher auch hinsichtlich der Aufgabe der Qualitätsförderung nicht durch die Weinwirtschaft selbst verur­sacht, sondern primär Folge der wirtschaftspolitischen Entscheidung des Staates zur Förderung der Weinwirtschaft (so zutreffend VG Neustadt an der Wein­straße, Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., S. 9 f.; s. a. Gerhard, LKRZ 2010, S. 126, 129).

  • VG Würzburg, 10.11.2010 - W 6 K 09.209

    Weinabsatzförderungsabgabe; Abgabenbescheid; Bayerischer Weinfonds;

    Das OVG Rheinland-Pfalz hat sich in seinem Urteil vom 15. September 2010 (Az.: 8 A 10246/10) in einem vergleichbaren Fall ausführlich mit der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe zum Deutschen Weinfonds auseinandergesetzt und dabei auch die europarechtlichen Bezüge gewürdigt (vgl. auch VG Bad Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 10.06.2010, Az.: 2 K 16/10.NW).

    Die Außenhandelsbilanz unterscheidet sich demnach signifikant von den im Wesentlichen ausgeglichenen Außenhandelsbilanzen der von der Klägerseite ins Feld geführten Land- und Ernährungswirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft, auf die das Bundesverfassungsgericht sich in den zitierten Entscheidungen zum Absatzfonds dieser Wirtschaftzweige maßgeblich gestützt hat (vgl. auch VG Bad Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 10.06.2010, Az.: 2 K 16/10.NW).

    Allein die Tatsache, dass zwischen dem Erlass des WeinAFöG im Jahr 2001 bis zum hier maßgeblichen Jahr 2009 keine weitere gesetzliche Überprüfung stattgefunden hat, ist unschädlich, da insoweit eine erhebliche Änderung der Sachlage, die gerade bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft sowie zur Holzwirtschaft in Bezug auf das Außenhandelsdefizit ausschlaggebend war, hier nicht ersichtlich ist (vgl. auch VG Bad Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 10.06.2010, Az.: 2 K 16/10.NW).

  • VG Würzburg, 10.11.2010 - W 6 K 09.149

    Abgabe; Bescheid über Stabilisierungsfonds; Deutscher Weinfonds; bioenergetischer

    Das OVG Rheinland-Pfalz hat sich in seinem Urteil vom 15. September 2010 (Az.: 8 A 10246/10) in einem vergleichbaren Fall ausführlich mit der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe zum Deutschen Weinfonds auseinandergesetzt und dabei auch die europarechtlichen Bezüge gewürdigt (vgl. auch VG Bad Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 10.06.2010, Az.: 2 K 16/10.NW).

    Die Außenhandelsbilanz unterscheidet sich demnach signifikant von den im Wesentlichen ausgeglichenen Außenhandelsbilanzen der von der Klägerseite ins Feld geführten Land- und Ernährungswirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft, auf die das Bundesverfassungsgericht sich in den zitierten Entscheidungen zum Absatzfonds dieser Wirtschaftzweige maßgeblich gestützt hat (vgl. auch VG Bad Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 10.06.2010, Az.: 2 K 16/10.NW).

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