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VG Neustadt, 10.10.2013 - 5 L 643/13.NW |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 49 Abs 2 GewO, § 33i GewO, § 15 Abs 3 S 2 GlüStVtrAG NW, § 24 Abs 1 GlüStVtr NW, § 123 Abs 1 VwGO
Verhältnis von gewerberechtlicher und Glücksspielerlaubnis - vdai.de
Betreiberwechsel nach Stichtag des §29 Abs. 4 GlüStV; Rechtsnachfolge fällt unter die fünfjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 GlüStV, auch wenn die gewerberechtliche Erlaubnis des Rechtsvorgängers zum Zeitpunkt der Veräußerung erloschen war; dies gilt auch, wenn dem ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- VG Osnabrück, 24.09.2013 - 1 B 36/13
Mehrfachkonzession; Mehrfachspielhalle; Spielhallenerlaubnis; Stichtag; …
Auszug aus VG Neustadt, 10.10.2013 - 5 L 643/13
Dafür, dass der Antragstellerin hier die fünfjährige Übergangfrist zugutekommen muss, spricht weiterhin, dass die Antragsgegnerin ihr am 31. Mai 2012 eine unbefristete gewerberechtliche Erlaubnis erteilt hat, ohne auf die nur einen Monat später in Kraft tretenden glücksspielrechtlichen Regelungen Bezug zu nehmen (anders etwa in dem dem Beschluss des VG Osnabrück vom 24. September 2013, 1 B 36/13, juris, zugrundeliegenden Fall). - VG Mainz, 09.09.2013 - 6 L 815/13
Untersagungsverfügung ggü. Spielhallenbetreiber ohne glücksspielrechtliche …
Auszug aus VG Neustadt, 10.10.2013 - 5 L 643/13
Ein Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragstellerin die Schließung des Betriebs auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 Landesglücksspielgesetz 2012 (LGlüG; vgl. zur Zuständigkeit: VG Mainz, Beschluss vom 9. September 2013, 6 L 815/13.MZ) droht, wenn sie ab dem 1. Juli 2013 den Betrieb ihrer Spielhalle nur mit einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis führen darf, deren Erteilung die Antragsgegnerin bereits mit Bescheid vom 22. Juli 2013 abgelehnt hat.