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   VG Neustadt, 10.12.2020 - 4 K 144/20.NW   

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https://dejure.org/2020,47104
VG Neustadt, 10.12.2020 - 4 K 144/20.NW (https://dejure.org/2020,47104)
VG Neustadt, Entscheidung vom 10.12.2020 - 4 K 144/20.NW (https://dejure.org/2020,47104)
VG Neustadt, Entscheidung vom 10. Dezember 2020 - 4 K 144/20.NW (https://dejure.org/2020,47104)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 16 Abs 7 VwGOAG RP, § 17 Abs 1 VwGOAG RP, § 13 Abs 1 Nr 1 DSchPflG RP, § 79 Abs 1 Nr 2 VwGO
    Landesrechtliche Beanstandungsklage - Erledigung durch Wegfall des Regelungsobjekts; wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer Denkmalerhaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.2009 - 1 A 10547/09

    Kloster Marienberg in Boppard darf nicht abgerissen werden

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2020 - 4 K 144/20
    Sollte die Wirtschaftlichkeitsberechnung die Unzumutbarkeit der Erhaltung ergeben, ist überdies die fehlende Veräußerungsmöglichkeit des Denkmals zu einem angemessenen Preis darzulegen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Dezember 2009 - 1 A 10547/09 -, Rn. 36, juris).

    Dabei ist es Sache des Eigentümers, die Grundentscheidung zu treffen, wie das Denkmal künftig genutzt werden soll (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Dezember 2009 - 1 A 10547/09 -, Rn. 34, juris).

    Können hingegen keine oder nur in geringem Umfange Zuschüsse gewährt werden, so sollte dies ebenfalls durch schriftliche Erklärungen der betreffenden Behörden belegt werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Dezember 2009 - 1 A 10547/09 -, Rn. 33, juris).

    Schließlich hätte, selbst, wenn die Wirtschaftlichkeitsberechnung als ausreichend anzusehen wäre - was hier nach dem oben Gesagten eindeutig nicht der Fall ist - der Abbruchgenehmigungsantrag des Beigeladenen erfolglos bleiben müssen, weil er die dann als Alternative zu prüfende fehlende Veräußerungsmöglichkeit des Denkmals zu einem angemessenen Preis ebenfalls nicht dargelegt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Dezember 2009 - 1 A 10547/09 -, Rn. 36, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2015 - 1 A 10317/15

    Beseitigung einer Aufschüttung entlang eines Bachlaufs; Beurteilungszeitpunkt;

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2020 - 4 K 144/20
    Danach kann die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gegen einen stattgebenden Widerspruchsbescheid, dessen Rechtswidrigkeit sie geltend macht, Klage bei dem Verwaltungsgericht erheben, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2015 - 1 A 10317/15.OVG -, juris).

    Daher ist die Beanstandungsklage das erforderliche Instrument zur Gewährleistung der Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 77 Abs. 2 Landesverfassung - LV - und zur Überprüfung der Entscheidung des Kreisrechtsausschusses des Beklagten (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. Januar 1964 - 1 A 10/63 -, AS 9, 130, 131; Urteil vom 30. November 2015 - 1 A 10317/15.OVG -, juris; Kintz: Die Beanstandungsklage nach § 17 RhPfAGVwGO, LKRZ 2009, 5, 6).

    Der angegriffene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten ist - zum für die Beurteilung der Begründetheit der Beanstandungsklage der Klägerin maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2015 - 1 A 10317/15.OVG -, juris) - rechtswidrig im Sinne der §§ 16 Abs. 7, 17 Abs. 1 AGVwGO und war daher durch die erkennende Kammer aufzuheben.

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 - 8 E 11831/05.OVG - und vom 11. Oktober 2007 - 1 E 11012/07.OVG -), in Fällen der Beanstandungsklage lediglich das abstrakte Interesse der klagenden Aufsichtsbehörde an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zugrunde zu legen und dieses mit dem Auffangstreitwert zu bemessen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2015 - 1 A 10317/15 -, Rn. 43, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 8 A 11062/14

    Denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung; Nachweis der Unzumutbarkeit der

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2020 - 4 K 144/20
    § 2 Abs. 2 Satz 3 DSchG sieht hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast vor, dass die Unzumutbarkeit durch den Erhaltungspflichtigen nachzuweisen ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juni 2015 - 8 A 11062/14 -, Rn. 44, juris).

    Dabei ist ein verlässlicher Nachweis der Unzumutbarkeit erst dann nachvollziehbar geführt, wenn in einer Wirtschaftlichkeitsberechnung ein Vergleich der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten unter Einbeziehung von Steuervergünstigungen und ggf. zugesagten staatlichen Zuschüssen einerseits und der aus dem sanierten Objekt zu erzielenden möglichen Nutzungserträge andererseits vorgenommen wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 2010 - 8 A 11378/09 -, Rn. 46, juris; Urteil vom 17. Juni 2015 - 8 A 11062/14 -, Rn. 45, juris).

    Hierzu müsste eine fachliche Stellungnahme einer kompetenten Stelle, wie etwa einer Finanzbehörde, eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers vorliegen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juni 2015 - 8 A 11062/14 -, Rn. 53, juris), was aber nicht der Fall ist.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.1964 - 1 A 10/63
    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2020 - 4 K 144/20
    Daher ist die Beanstandungsklage das erforderliche Instrument zur Gewährleistung der Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 77 Abs. 2 Landesverfassung - LV - und zur Überprüfung der Entscheidung des Kreisrechtsausschusses des Beklagten (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. Januar 1964 - 1 A 10/63 -, AS 9, 130, 131; Urteil vom 30. November 2015 - 1 A 10317/15.OVG -, juris; Kintz: Die Beanstandungsklage nach § 17 RhPfAGVwGO, LKRZ 2009, 5, 6).

    Das von der Aufsichtsbehörde mit der Beanstandungsklage verfolgte Interesse an der Durchführung und Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist kein subjektives Einzelinteresse, das der Staat wie eine Privatperson zur Verteidigung seiner eigenen Rechtsposition wahrnimmt, sondern ein öffentliches Interesse, das zur Verwirklichung des dem Staat anvertrauten gemeinen Wohls geltend gemacht wird und sich von den subjektiven Rechten des Einzelnen wesentlich unterscheidet (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. Januar 1964 - 1 A 10/63 -, AS 9, 130, 135; so auch OVG Saarland, Beschluss vom 24. November 2000 - 3 R 229/00 -, Rn. 30, juris).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2020 - 4 K 144/20
    Davon ist dann auszugehen, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern kann, da hierdurch die Privatnützigkeit des Eigentums nahezu vollständig beseitigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, Rn. 85, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.05.2010 - 8 A 11378/09

    Teilzerstörtes Kelterhaus in Grünstadt-Asselheim muss nicht wiederaufgebaut

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2020 - 4 K 144/20
    Dabei ist ein verlässlicher Nachweis der Unzumutbarkeit erst dann nachvollziehbar geführt, wenn in einer Wirtschaftlichkeitsberechnung ein Vergleich der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten unter Einbeziehung von Steuervergünstigungen und ggf. zugesagten staatlichen Zuschüssen einerseits und der aus dem sanierten Objekt zu erzielenden möglichen Nutzungserträge andererseits vorgenommen wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 2010 - 8 A 11378/09 -, Rn. 46, juris; Urteil vom 17. Juni 2015 - 8 A 11062/14 -, Rn. 45, juris).
  • OVG Saarland, 24.11.2000 - 3 R 229/00
    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2020 - 4 K 144/20
    Das von der Aufsichtsbehörde mit der Beanstandungsklage verfolgte Interesse an der Durchführung und Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist kein subjektives Einzelinteresse, das der Staat wie eine Privatperson zur Verteidigung seiner eigenen Rechtsposition wahrnimmt, sondern ein öffentliches Interesse, das zur Verwirklichung des dem Staat anvertrauten gemeinen Wohls geltend gemacht wird und sich von den subjektiven Rechten des Einzelnen wesentlich unterscheidet (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. Januar 1964 - 1 A 10/63 -, AS 9, 130, 135; so auch OVG Saarland, Beschluss vom 24. November 2000 - 3 R 229/00 -, Rn. 30, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.2002 - 7 A 11631/01

    Aufsichtsklage - Klagebefugnis

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2020 - 4 K 144/20
    Die Beanstandungsklage ist rechtsdogmatisch als Anfechtungsklage einzuordnen, die entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - allein den Widerspruchsbescheid zum Gegenstand hat (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. Juni 2002 - 7 A 11631/01 -, Rn. 26, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.1995 - 10 B 1978/95

    Trödelmarkt; Großflächiger Einzelhandelsbetrieb

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2020 - 4 K 144/20
    Insoweit orientiert sich das Gesetz an den Anforderungen, die das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz für eine Zumutbarkeit der Erhaltungspflicht entwickelt hat (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2001, AS 29, 219; Urteil vom 26. Mai 2004, BRS 57, 210; Urteil vom 30. März 2006, BauR 2006, 1026).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 1 A 10178/05

    Denkmalgeschütztes Haus darf abgerissen werden

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2020 - 4 K 144/20
    Insoweit orientiert sich das Gesetz an den Anforderungen, die das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz für eine Zumutbarkeit der Erhaltungspflicht entwickelt hat (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2001, AS 29, 219; Urteil vom 26. Mai 2004, BRS 57, 210; Urteil vom 30. März 2006, BauR 2006, 1026).
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