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   VG Neustadt, 10.12.2020 - 4 K 603/20.NW   

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https://dejure.org/2020,46923
VG Neustadt, 10.12.2020 - 4 K 603/20.NW (https://dejure.org/2020,46923)
VG Neustadt, Entscheidung vom 10.12.2020 - 4 K 603/20.NW (https://dejure.org/2020,46923)
VG Neustadt, Entscheidung vom 10. Dezember 2020 - 4 K 603/20.NW (https://dejure.org/2020,46923)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 113 Abs 1 S 1 HwO, § 18 Abs 2 HwO, § 90 Abs 2 HwO
    Kammerbeitragpflicht für einen selbständigen Fotografen; Bildung einer Akkumulationsrücklage

  • esovgrp.de

    HwO § 113,HwO § 113 Abs 1,HwO § 113 Abs 1 S 1
    Beitrag, Beitragsrecht, Fotograf, Fotografie, Freiberufler, Handwerk, Handwerkskammer, Kammer, Kammerbeitrag, Kammerbeitragsrecht, Kammermitglied, Kunst, Künstler, Pflichtmitglied, Pflichtmitgliedschaft, Rücklage, Rücklagenbildung, Nettoposition, Vermögensbildung, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15

    Ausgleichsrücklage; Beitragsbescheid; Beitragsbedarf; Betriebsmittelrücklage;

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2020 - 4 K 603/20
    In vergangenen Haushaltsjahren unzulässig als Rücklage oder in der Nettoposition der Finanzierung der Kammeraufgaben entzogene, liquide finanzielle Mittel einer Kammer können in Folgejahren bei der Planung des Kammerhaushalts einer Zweckbindung in einer neu geschaffenen, zulässigen Rücklage, die den Vorgaben des BVerwG (Urteil vom 9. Dezember 2015, 10 C 6/15) entspricht, zugeführt werden und müssen dann nicht als vorhandene Mittel den Kammeraufwand zur Entlastung der Beitragszahler abdecken.

    Dementsprechend gelten für ihre Beitragserhebung dieselben Prämissen, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht für die Erhebung des IHK-Beitrags in seinem Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 - (juris) aufgestellt hat:.

    Ein Wirtschaftsplan, auf dessen Grundlage der beitragsfähige Aufwand und das erforderliche Beitragsaufkommen und damit auch der Kammerbeitrag ermittelt wird, kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung aufweist, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 -, juris).

    Inwieweit sie diese Mittel dann einsetzen muss, um so den nach § 113 Abs. 1 HwO sonst durch Kammerbeiträge zu finanzierenden Finanzbedarf zu decken, oder als zweckgebundene Rücklage zur Finanzierung zu erwartender finanzieller Belastungen als Ausdruck einer ordnungsgemäßen Kammerhaushaltswirtschaft zurücklegen darf, ist ihrem in der Rechtsprechung anerkannten weiten Gestaltungspielraum überlassen, der seine rechtlichen Grenzen in den vom BVerwG im Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 - (juris) aufgestellten Grundsätzen findet, die hier aber gerade von der Beklagten nach den obigen Ausführungen bei der Schaffung und Dotierung der Akkumulationsrücklage gewahrt wurden.

  • BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 10.19

    IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2020 - 4 K 603/20
    Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese Entscheidungsgründe der erkennenden Kammer nicht angesichts des Urteile des BVerwG vom 22. Januar 2020 (insbesondere - 8 C 10/19 -, juris) unhaltbar geworden.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2016 - 6 S 1261/14

    Maßstäbe für die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen bei der Haushaltsplanung

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2020 - 4 K 603/20
    Um ihren jeweils zugeschriebenen Zweck erfüllen zu können, sind die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen jedoch durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 -, juris m.w.N.).
  • VG Bremen, 08.06.2020 - 4 K 463/17
    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2020 - 4 K 603/20
    Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wandte sich der Kläger mit einer Klage an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gegen diese Beitragsveranlagung und rügte dabei auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerwG eine unzulässige Vermögensbildung durch nicht gerechtfertigte Rücklagen, die nicht dem Gebot der Schätzgenauigkeit genügten (4 K 463/17.NW).
  • OVG Hamburg, 17.07.2018 - 5 Bf 146/17

    Pflichtmitgliedschaft von Fotografen in der Handwerkskammer

    Auszug aus VG Neustadt, 10.12.2020 - 4 K 603/20
    Die Kammer folgt daher weiterhin den im vorgenannten Urteil zitierten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Urteil vom 17. Juli 2018 - 5 Bf 146/17 -, juris, Rn. 17-34), die sich mit genau den Einwänden des Klägers ausführlich auseinandersetzen.
  • VG Koblenz, 01.07.2021 - 5 L 475/21

    Das Anbieten von Brautfrisuren stellt ein zulassungspflichtiges Handwerk dar

    Die Abgrenzung zwischen handwerklicher und künstlerischer Betätigung erfolgt nach handhabbaren, in der Rechtsprechung und im Schrifttum bereits entwickelten Kriterien (vgl. hierzu und zum Folgenden grundlegend OVG Hamburg, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 5 Bf 146/17.Z -, juris Rn. 25 ff.; ferner OVG RP, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 6 A 10114/21.OVG -, BA S. 4 mit Verweis auf VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 29. November 2018 - 4 K 854/18.NW - Urteil vom 10. Dezember 2020 - 4 K 603/20.NW -).
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