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   VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19.NW   

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https://dejure.org/2019,34245
VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19.NW (https://dejure.org/2019,34245)
VG Neustadt, Entscheidung vom 11.09.2019 - 1 K 154/19.NW (https://dejure.org/2019,34245)
VG Neustadt, Entscheidung vom 11. September 2019 - 1 K 154/19.NW (https://dejure.org/2019,34245)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 105 Abs 2a GG, § 5 Abs 4 KAG RP, § 1 SpielV, § 2 SpielV, Art 56 AEUV
    Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte; Gesetzgebungskompetenz; Bagatellsteuer; Umsatzsteuergleichheit; Einheit der Rechtsordnung; Abwälzbarkeit; EU-Recht, Spielbanken; Erdrosselungswirkung bei 19 %-Steuersatz vom Einspielergebnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (33)

  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

    Auszug aus VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19
    Die Normgebungskompetenz des Landes Rheinland-Pfalz für § 5 Abs. 4 KAG steht vor dem Hintergrund des Art. 105 Abs. 2a GG außer Zweifel (vgl. ebenso zu anderen Bundesländern: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 7/18; BFH, Urteil vom 25.4.2018 - II R 43/15; BFH, Urteil vom 21.2.2018 - II R 21/15).

    Für die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist es also unerheblich, ob die Steuer in ihrer konkreten Ausgestaltung den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Denn der Begriff der Bagatellsteuer bezieht sich nicht auf die Belastungswirkung aus Sicht des Steuerschuldners (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat es vielmehr als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, dass die Einführung oder Erhöhung einer Vergnügungssteuer, die am Rande der Rentabilität arbeitenden Veranstalter u.U. zur Einschränkung oder Einstellung ihres Betriebes zwingt (ebenso: BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Indem die Vergnügungssteuer also im Kern an die Einkommensverwendung des Spielers knüpft, nicht aber an die Einkommenserzielung des Unternehmers, unterscheidet sich die Vergnügungssteuerproblematik maßgeblich von der Kernbrennstoffsteuerthematik (ebenso: BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Insbesondere Veränderungen im Maßstab und in der absoluten Höhe berühren den Typus der Vergnügungssteuer als herkömmliche Aufwandsteuer nicht (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    F) Daran anknüpfend ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer dem Typus einer Aufwandsteuer entspricht (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Es entspricht also dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, dass sie nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, dessen Aufwand besteuert werden soll, sondern beim Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter als indirekte Steuer erhoben wird (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 9 C 7.16), was auch für eine Spielgerätesteuer gilt, die steuertechnisch vom Geräteaufsteller erhoben und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger überwälzt wird (BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89).

    Solange die Steuer auf Abwälzung angelegt ist, steht das der Lenkungswirkung nicht entgegen (BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O. und Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Eigentliches Steuergut ist gleichwohl der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers, weil die Steuer darauf abzielt, die mit der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Die Steuer knüpft also im Kern an die Einkommensverwendung des Spielers, nicht aber an die Einkommenserzielung des Unternehmers an (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Dies ist bei der Prüfung, ob die Steuer auf die Spieler abgewälzt werden kann, ebenso zu berücksichtigen wie die Belastung mit weiteren Steuern wie die Umsatz-, Einkommen- oder Körperschaft- und Gewerbesteuer und mit sonstigen notwendigen Kosten (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    36 I) Weiter ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Erhebung von Vergnügungssteuer mit Art. 401 MwStSystRL vereinbar ist (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 7/18; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Die Erhebung von Vergnügungssteuer neben der Umsatzsteuer verstößt daher nicht gegen das unionsrechtliche Gleichartigkeitsgebot (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O., dort wird im Einzelnen ausgeführt, dass die Vergnügungssteuer zwei von vier Merkmalen einer Umsatzsteuer nicht erfüllt und daher nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zulässig bleibt; ebenso: BVerwG, Urteil vom 19.8.2013 - 9 BN 1.13).Die Einschränkungen der Spielverordnung verhindern per se nicht die Abwälzung der Mehrwertsteuer auf die Endverbraucher und stehen in Folge dessen auch nicht der Erhebung der Vergnügungssteuer entgegen (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, a.a.O.).

    J) Auch verletzt die Erhebung von Vergnügungssteuer nicht Art. 56 AEUV (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    39 Die Dienstleistungsfreiheit ist zwar auf die Betreiber von Spielhallen anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).Auch stellennationale Rechtsvorschriften, die, ohne einen Übergangszeitraum oder eine Entschädigung der Spielhallenbetreiber vorzusehen, den Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos verbieten, eine Beschränkung der mit Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit dar (EuGH, Urteil vom 11.6.2015 - C-98/14, dort zur Verfünffachung der Vergnügungssteuer).Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Eine Vergnügungssteuer auf Spielgeräte stellt nur dann ein Hindernis für den durch Art. 56 AEUV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr dar, wenn sie wegen ihrer Höhe einem Betriebsverbot gleichkommt (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 21.2.2018, a.a.O.; EuGH, Urteil vom 11.6.2015, a.a.O.).

    Für eine mittelbare Diskriminierung gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Spieler an Geldspielautomaten in Spielhallen und anderen Aufstellorten sich typischerweise von Besuchern einer Spielbank unterscheiden (vgl. BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 7.3.2017, a.a.O.: " Ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung von Spielhallen und Spielbanken liegt in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Typen von Spielstätten "; BVerwG, Beschluss vom 10.12.2015 - 9 BN 5/15).

    Vielmehr kann auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte indizielle Bedeutung zukommen (zur Bestandsentwicklung: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O. und Urteil vom 26.10.2011 - 9 B 16/11; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2016 - 14 A 576/16; OVG RP, Urteil vom 24.3.2014, a.a.O.).

    Ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung, dass es für die erdrosselnde Wirkung einer Spielgerätesteuer maßgeblich auf die Entwicklung der Branche, vor allem der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Satzungsgebiet und der dort aufgestellten Geldspielgeräte ankommt, muss das erkennende Gericht dem Beweisantrag Ziffer 1 nicht nachkommen (ebenso zur unterlassenen Beweiserhebung bei Rückgriff auf steuerrelevante Indizien: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 20.7.2017, a.a.O.).

    Die Fallgruppen des Benutzens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit einerseits außerhalb und andererseits innerhalb von Spielbanken sind nicht wesentlich gleich, so dass sie wegen des darin liegenden sachlichen Grundes vergnügungssteuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden dürfen (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 6.18

    Aufwandsteuer; Berufsfreiheit; Bruttokasse; Dienstleistungsfreiheit;

    Auszug aus VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19
    Eine Vergnügungssteuer, die als Spielgerätesteuer erhoben wird, entspricht dem Typus der herkömmlichen örtlichen Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 6/18).

    Dieser Beschluss ändert an den hier beachtlichen rechtlichen Vorgaben hingegen nichts; vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht dort ausdrücklich erklärt, dass es dem Gesetzgeber innerhalb der durch Art. 105 und 106 GG vorgegebenen Typusbegriffe offensteht, neue Steuern zu erfinden und bestehende Steuergesetze zu verändern (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 6/18).

    Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.) hat dementsprechend entschieden, dass die Kernbrennstoffsteuer-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht der Einordnung der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer entgegensteht.

    F) Daran anknüpfend ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer dem Typus einer Aufwandsteuer entspricht (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Es reicht also aus, dass die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).

    Denn die Vergnügungssteuer ist - wie oben dargelegt - keine umsatzbezogene Steuer (BVerwG, Beschluss vom 26.1.2010, a.a.O.).Für die Vergnügungssteuer kann der Charakter einer Umsatzsteuer vielmehr zweifelsfrei verneint werden (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).

    J) Auch verletzt die Erhebung von Vergnügungssteuer nicht Art. 56 AEUV (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    39 Die Dienstleistungsfreiheit ist zwar auf die Betreiber von Spielhallen anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).Auch stellennationale Rechtsvorschriften, die, ohne einen Übergangszeitraum oder eine Entschädigung der Spielhallenbetreiber vorzusehen, den Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos verbieten, eine Beschränkung der mit Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit dar (EuGH, Urteil vom 11.6.2015 - C-98/14, dort zur Verfünffachung der Vergnügungssteuer).Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Eine Maßnahme, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, verletzt also nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht die Dienstleistungsfreiheit (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).

    Eine Vergnügungssteuer auf Spielgeräte stellt nur dann ein Hindernis für den durch Art. 56 AEUV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr dar, wenn sie wegen ihrer Höhe einem Betriebsverbot gleichkommt (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 21.2.2018, a.a.O.; EuGH, Urteil vom 11.6.2015, a.a.O.).

    Vielmehr kann auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte indizielle Bedeutung zukommen (zur Bestandsentwicklung: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O. und Urteil vom 26.10.2011 - 9 B 16/11; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2016 - 14 A 576/16; OVG RP, Urteil vom 24.3.2014, a.a.O.).

    Ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung, dass es für die erdrosselnde Wirkung einer Spielgerätesteuer maßgeblich auf die Entwicklung der Branche, vor allem der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Satzungsgebiet und der dort aufgestellten Geldspielgeräte ankommt, muss das erkennende Gericht dem Beweisantrag Ziffer 1 nicht nachkommen (ebenso zur unterlassenen Beweiserhebung bei Rückgriff auf steuerrelevante Indizien: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 20.7.2017, a.a.O.).

    Auch das OVG RP (Urteil vom 6.12.2017, a.a.O.), der Bundesfinanzhof (Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.) und das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 6/18) haben eine Besteuerung mit einem Steuersatz von 20 % auf das Einspielergebnis akzeptiert.

    Dem trägt die Anknüpfung an das Einspielergebnis hinreichend Rechnung (VG Neustadt Urteil vom 6.12.2017, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 6.12.2017, a.a.O.; BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).

  • BFH, 25.04.2018 - II R 43/15

    Vergnügungsteuersatz von 20 % des Einspielergebnisses in Berlin verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19
    Die Normgebungskompetenz des Landes Rheinland-Pfalz für § 5 Abs. 4 KAG steht vor dem Hintergrund des Art. 105 Abs. 2a GG außer Zweifel (vgl. ebenso zu anderen Bundesländern: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 7/18; BFH, Urteil vom 25.4.2018 - II R 43/15; BFH, Urteil vom 21.2.2018 - II R 21/15).

    Die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern gelten demnach als nicht mit bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig i.S.d. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG (BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.).

    Kompetenzrechtlich unbedenklich ist zudem die Rechtmäßigkeit eines neuen, höheren Steuersatzes (BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.; BVerwG, 29.6.2017 - 9 C 7.16; OVG NW, Beschluss vom 21.12.2016 -14 A 2374/16).

    Die Zahlung der Vergnügungssteuer ist vielmehr auf eine Abwälzung auf den Steuerträger angelegt, mit der Folge, dass der Unternehmer als Steuerschuldner wirtschaftlich ent- und die privaten Steuerträger wirtschaftlich belastet werden (BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.).

    Es entspricht also dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, dass sie nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, dessen Aufwand besteuert werden soll, sondern beim Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter als indirekte Steuer erhoben wird (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 9 C 7.16), was auch für eine Spielgerätesteuer gilt, die steuertechnisch vom Geräteaufsteller erhoben und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger überwälzt wird (BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89).

    Solange die Steuer auf Abwälzung angelegt ist, steht das der Lenkungswirkung nicht entgegen (BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O. und Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    a) Zunächst ist festzuhalten, dass die für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit vorgesehene Heranziehung des Einspielergebnisses als Bemessungsgrundlage der Steuer nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 7/18: " Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Einspielergebnisses durchaus dem Typus einer Aufwandsteuer entspricht ; BFH, Urteil vom 25.4.2018 - II R 43/15).

    Auch das OVG RP (Urteil vom 6.12.2017, a.a.O.), der Bundesfinanzhof (Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.) und das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 6/18) haben eine Besteuerung mit einem Steuersatz von 20 % auf das Einspielergebnis akzeptiert.

    Dem trägt die Anknüpfung an das Einspielergebnis hinreichend Rechnung (VG Neustadt Urteil vom 6.12.2017, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 6.12.2017, a.a.O.; BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).

    Nach alledem ist der Steuersatz von 19 % auf das Einspielergebnis mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG, Art. 52 der Landesverfassung) vereinbar (vgl. auch BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2014 - 6 C 11322/13
    Auszug aus VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19
    Die rechtlichen Rahmenbedingungen können und dürfen eine solche Abwälzbarkeit erschweren, solange dies nicht dazu führt, dass die Erwirtschaftung von Gewinn rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen ist (OVG RP, Urteil vom 24.3.2014 - 6 C 11322/13.OVG).

    b) Weiter wird auf die Darlegungen des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.3.2014, a.a.O., m.w.N.) verwiesen.

    Vielmehr kann auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte indizielle Bedeutung zukommen (zur Bestandsentwicklung: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O. und Urteil vom 26.10.2011 - 9 B 16/11; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2016 - 14 A 576/16; OVG RP, Urteil vom 24.3.2014, a.a.O.).

    Der Mindeststeuersatz für beide Spielgerätekategorien bleibt weit hinter dem in der Rechtsprechung bereits akzeptierten Mindeststeuersatz von 122 EUR (OVG RP, Urteil vom 24.3.2014, a.a.O.) zurück.

    Es kommt bereits in der Satzungsregelung und den Haushaltssatzungen selbst hinreichend deutlich zum Ausdruck, denn die Mindeststeuer belastet Spielgeräte mit geringem Einspielergebnis und deren Betreiber überproportional, so dass ein unmittelbar aus der Norm selbst folgender Anreiz gesetzt wird, solche Geräte außer Betrieb zu nehmen, also die Zahl der Spielgeräte und damit das Spielangebot zu reduzieren (OVG RP, Urteil vom 24.3.2014, a.a.O.).

    Ein selbst ohne die Erhebung von Vergnügungssteuer unprofitables Unternehmen genießt diesen verfassungsrechtlichen Schutz nicht (OVG RP, Urteil vom 24.3.2014, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3.5.2017 - 9 B 38.16; BVerwG, Urteil vom 3.5.2017, a.a.O.; Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12/08; Urteil vom 13.4.2005, a.a.O.).

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

    Auszug aus VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19
    Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG würde entgegen der erkennbaren Intention des Verfassungsgebers leerlaufen (BVerfG, Beschluss vom 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89).

    Weiter besitzt die Beklagte in Anbetracht der dem Bestimmtheitsgebot genügenden gesetzlichen Übertragung der Besteuerungskompetenz durch § 5 Abs. 4 KAG ihrerseits die Kompetenz zum Erlass der streitbefangenen Vergnügungssteuersatzung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.3.1997, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 20.7.2017 - 2 S 1671/16).

    Damit hat das Bundesverfassungsgericht also auch im Falle einer Umsatzreduzierung in Spielhallen, wie sie durch spielhallenspezifische Regelungen, aber auch durch steuerliche Lenkungseffekte eintreten kann, keine verfassungsrechtlichen Bedenken angemeldet - auch nicht vor dem Hintergrund des klägerseits thematisierten steuerrechtlichen Abstandsgebots.Insbesondere schließt die Begrenzung auf die herkömmlichen kommunalen Steuern mit örtlich begrenztem Wirkungskreis und begrenzter Belastungsintensität nicht aus, dass der Satzungsgeber den Lenkungszweck der Steuer deutlicher in den Vordergrund rücken und den Finanzierungszweck zurücktreten lässt (BVerfG, Beschluss vom 1.3.1997, a.a.O.).

    Es entspricht also dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, dass sie nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, dessen Aufwand besteuert werden soll, sondern beim Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter als indirekte Steuer erhoben wird (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 9 C 7.16), was auch für eine Spielgerätesteuer gilt, die steuertechnisch vom Geräteaufsteller erhoben und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger überwälzt wird (BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89).

    Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl ist nicht anzunehmen, weil die Besteuerung es nicht unmöglich macht, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschluss vom 1.3.1997, a.a.O.).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Auszug aus VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19
    Die Entscheidung des BVerfG zur Kernbrennstoffsteuer (Beschluss vom 13.4.2017, 2 BvL 6/13) steht der Erhebung der Vergnügungssteuer nicht entgegen.

    26 E) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Kernbrennstoffsteuer (Beschluss vom 13.4.2017, a.a.O.) steht der Erhebung der Vergnügungssteuer nicht entgegen.

    Ein steuerrechtliches Abstandsgebot, wie es das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 13.4.2017, a.a.O.) fordert, kommt in der vorliegenden Fallkonstellation zweier unterschiedlicher Steuertypen schon deshalb nur in Ausnahmefällen zur Anwendung, weil der Anknüpfungspunkt sich bei der Besteuerung durch Vergnügungssteuer zum einen und bei der Umsatzsteuer zum anderen unterscheidet.

    Indessen ist die Steuer auf Abwälzung auf den Steuerträger angelegt mit der Folge, dass die Unternehmer als Steuerschuldner von der Steuerlast wirtschaftlich ent- und die privaten Steuerträger wirtschaftlich belastet werden (BVerfG, Beschluss vom 13.4.2017, a.a.O.).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19
    39 Die Dienstleistungsfreiheit ist zwar auf die Betreiber von Spielhallen anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).Auch stellennationale Rechtsvorschriften, die, ohne einen Übergangszeitraum oder eine Entschädigung der Spielhallenbetreiber vorzusehen, den Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos verbieten, eine Beschränkung der mit Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit dar (EuGH, Urteil vom 11.6.2015 - C-98/14, dort zur Verfünffachung der Vergnügungssteuer).Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    Eine Vergnügungssteuer auf Spielgeräte stellt nur dann ein Hindernis für den durch Art. 56 AEUV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr dar, wenn sie wegen ihrer Höhe einem Betriebsverbot gleichkommt (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 21.2.2018, a.a.O.; EuGH, Urteil vom 11.6.2015, a.a.O.).

    Vielmehr lag der einschlägigen Entscheidung die Verfünffachung der Steuer zugrunde; in dieser Konstellation forderte der EuGH (Urteil vom 11.6.2015, a.a.O.) das erwähnte "kohärente System".

  • VG Neustadt, 06.12.2017 - 1 K 418/17

    Vergnügungssteuer für Spielautomaten neben Umsatzsteuer - Erdrosselung

    Auszug aus VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19
    So hat das erkennende Gericht festgestellt, dass sogar ein Steuersatz von 20 % des Einspielergebnisses nicht erdrosselnd wirkt (VG Neustadt Urteil vom 6.12.2017 - 1 K 418/17.NW).

    Auch das OVG RP (Urteil vom 6.12.2017, a.a.O.), der Bundesfinanzhof (Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.) und das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 6/18) haben eine Besteuerung mit einem Steuersatz von 20 % auf das Einspielergebnis akzeptiert.

    Dem trägt die Anknüpfung an das Einspielergebnis hinreichend Rechnung (VG Neustadt Urteil vom 6.12.2017, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 6.12.2017, a.a.O.; BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.01.2010 - 9 B 40.09

    Divergenzrüge wegen Abweichung von einer Entscheidung des EuGH;

    Auszug aus VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19
    Damit ist die Vergnügungssteuer keine umsatzbezogene Steuer (BVerwG, Beschluss vom 26.1.2010 - 9 B 40.09).

    Denn die Vergnügungssteuer ist - wie oben dargelegt - keine umsatzbezogene Steuer (BVerwG, Beschluss vom 26.1.2010, a.a.O.).Für die Vergnügungssteuer kann der Charakter einer Umsatzsteuer vielmehr zweifelsfrei verneint werden (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).

    Weiter hat die Vergnügungssteuer nach den obigen Ausführungen nicht den Charakter einer Umsatzsteuer (so bereits BVerwG, Beschluss vom 26.1.2010, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 2 S 1671/16

    Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

    Auszug aus VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19
    Weiter besitzt die Beklagte in Anbetracht der dem Bestimmtheitsgebot genügenden gesetzlichen Übertragung der Besteuerungskompetenz durch § 5 Abs. 4 KAG ihrerseits die Kompetenz zum Erlass der streitbefangenen Vergnügungssteuersatzung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.3.1997, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 20.7.2017 - 2 S 1671/16).

    Ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung, dass es für die erdrosselnde Wirkung einer Spielgerätesteuer maßgeblich auf die Entwicklung der Branche, vor allem der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Satzungsgebiet und der dort aufgestellten Geldspielgeräte ankommt, muss das erkennende Gericht dem Beweisantrag Ziffer 1 nicht nachkommen (ebenso zur unterlassenen Beweiserhebung bei Rückgriff auf steuerrelevante Indizien: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 20.7.2017, a.a.O.).

    Denn nach den vorstehenden Maßstäben kommt es - wie bereits ausgeführt - nicht auf die Frage der Rentabilität des Betriebes der Klägerin an, sondern auf die wirtschaftlichen Auswirkungen im Erhebungsgebiet auf die Branche insgesamt (ebenso: VGH BW, Urteil vom 20.7.2017 - 2 S 1671/16).

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 7.18

    Normenkontrollantrag gegen die Neufassung einer Vergnügungssteuersatzung;

  • BVerwG, 10.12.2015 - 9 BN 5.15

    Erdrosselnde Wirkung und Übergangsregelung bei Erhöhung der Spielgerätesteuer;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 2 S 330/17

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung des Steuersatzes einer Vergnügungssteuer auf

  • BVerwG, 03.05.2017 - 9 B 38.16

    Zur erdrosselnden Wirkung der Spielgerätesteuer; Rentabilitätsrechnung

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Spieleinsatzsteuer; Kontrolleinrichtung;

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch

  • VGH Hessen, 04.10.2018 - 5 C 295/18
  • BFH, 20.12.1988 - X B 107/87

    Klarungsbedürftigkeit der Frage hinsichtlich der Gleichbehandlung von

  • OVG Sachsen, 21.01.2019 - 4 A 1/18

    Hundesteuer, ; Gewerbe; Gewinnerzielungsabsicht

  • BVerwG, 19.08.2013 - 9 BN 1.13

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Mehrwertsteuer; Glücksspiel; Spielhalle;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.08.2019 - 6 B 10860/19

    Maßnahmen zur Beendigung des Monopols im Bereich der Veranstaltung und

  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

  • BVerwG, 26.10.2011 - 9 B 16.11

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; Erdrosselung; Wirtschaftlichkeit des Betriebs

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2016 - 14 A 576/16

    Erdrosselungswirkung bzgl. Erhebung der Vergnügungssteuer durch das Aufstellen

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 2.18

    Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Einspielergebnisses der Automaten des

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2016 - 14 A 2374/16

    Zuordnung der Erhebung der Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer; Gleichbehandlung

  • BFH, 08.03.2017 - II R 31/15

    Festsetzung der Schenkungsteuer gegen den Schenker - Umfang der Wirkung eines

  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

    Die Zahlung der Vergnügungssteuer sei vielmehr auf eine Abwälzung auf den Steuerträger angelegt, mit der Folge, dass der Unternehmer als Steuerschuldner wirtschaftlich ent- und die privaten Steuerträger wirtschaftlich belastet würden (VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 11. September 2019 1 K 154/19.NW, juris Rz 24 m. w. N.).

    Ihre volkswirtschaftliche Bedeutung sei nach wie vor gering (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 11. September 2019 1 K 154/19.NW, juris Rz 25).

    Die Ausführungen des BVerfG in seiner Entscheidung zur Kernbrennstoffsteuer (Beschluss in BVerfGE 145, 171 ) stünden der Einordnung der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer nicht entgegen (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 11. September 2019 1 K 154/19.NW, juris Rz 27 m. w. N.).

    Weiter sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Erhebung von Vergnügungssteuer mit Art. 401 MwStSystRL vereinbar sei (z. B. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 9 BN 7/18, juris Rz 13 ff.; BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 64 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 11. September 2019 1 K 154/19.NW, juris Rz 36 ff.).

  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 119/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

    Die Zahlung der Vergnügungssteuer sei vielmehr auf eine Abwälzung auf den Steuerträger angelegt, mit der Folge, dass der Unternehmer als Steuerschuldner wirtschaftlich ent- und die privaten Steuerträger wirtschaftlich belastet würden (VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 11. September 2019 1 K 154/19.NW, juris Rz 24 m. w. N.).

    Ihre volkswirtschaftliche Bedeutung sei nach wie vor gering (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 11. September 2019 1 K 154/19.NW, juris Rz 25).

    Die Ausführungen des BVerfG in seiner Entscheidung zur Kernbrennstoffsteuer (Beschluss in BVerfGE 145, 171 ) stünden der Einordnung der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer nicht entgegen (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 11. September 2019 1 K 154/19.NW, juris Rz 27 m. w. N.).

    Weiter sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Erhebung von Vergnügungssteuer mit Art. 401 MwStSystRL vereinbar sei (z. B. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 9 BN 7/18, juris Rz 13 ff.; BFH, Urteil in BFHE 261, 62 , juris Rz 64 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 11. September 2019 1 K 154/19.NW, juris Rz 36 ff.).

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