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   VG Neustadt, 12.05.2017 - 3 L 539/17.NW   

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VG Neustadt, 12.05.2017 - 3 L 539/17.NW (https://dejure.org/2017,17896)
VG Neustadt, Entscheidung vom 12.05.2017 - 3 L 539/17.NW (https://dejure.org/2017,17896)
VG Neustadt, Entscheidung vom 12. Mai 2017 - 3 L 539/17.NW (https://dejure.org/2017,17896)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Nachbarschützende Wirkung einer Hauptgruppenfestsetzung in offener Bauweise; Maßgeblichkeit der Verhältnisse innerhalb der jeweiligen Hausgruppe; keine deckungsgleiche Anbauverpflichtung innerhalb einer Hausgruppe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • esovgrp.de

    BauNVO § 22,BauNVO § 22 Abs 2,LBauO § 8,LBauO § 67,LBauO § 80,LBauO § 80 Abs 1,VwGO § 123,VwGO § 123 Abs 1
    Abwehrrecht, Baueinstellung, Baugenehmigungsfreiheit, Baugenehmigung, Baugrenze, Baurecht, Bebauungsplan, Doppelhaus, Einmauerungseffekt, einstweilige Anordnung, erdrückende Wirkung, Festsetzung, Freistellungsverfahren, Gebot der Rücksichtnahme, Gebäude, Gebäudeeinheit, ...

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hausgruppenfestsetzung in der offenen Bauweise ist nachbarschützend!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.08.2014 - 1 A 10252/14

    Anwendbarkeit der Vorschriften über die Bauweise bei Reihenhäusern

    Auszug aus VG Neustadt, 12.05.2017 - 3 L 539/17
    Bei einer aus mehr als zwei Häusern bestehenden Hausgruppe auf benachbarten Grundstücken müssen die innerhalb der Gesamtbaukörper selbständigen Gebäudeeinheiten an eine seitliche Grundstücksgrenze (Reihenendhäuser) bzw. an beide seitlichen Grundstücksgrenzen (Reihenmittelhäuser) gebaut werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. August 2014 - 1 A 10252/14.OVG -, BauR 2015, 239; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 44/09 -, NVwZ-RR 2010, 911).

    Diese Vorgaben gelten entsprechend für Hausgruppen, weil zwischen einem Reihenendhaus und einer Doppelhaushälfte ohnehin Kongruenz besteht und weil für die Reihenmittelhäuser durch den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen ebenfalls eine Wechselbeziehung vergleichbar der von Doppelhaushälften besteht (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. August 2014 - 1 A 10252/14.OVG -, BauR 2015, 239).

    18 Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob eine Verletzung des § 22 BauNVO zu Lasten eines Grundstückseigentümers anzunehmen ist, sind alleine die Verhältnisse innerhalb der jeweiligen Hausgruppe (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. August 2014 - 1 A 10252/14.OVG -, BauR 2015, 239).

    Das kann im Einzelfall für den späteren Bau bedeuten, dass er die überbaubare Grundstücksfläche nicht voll ausschöpfen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12/98 -, NVwZ 2000, 1055; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. August 2014 - 1 A 10252/14.OVG -, BauR 2015, 239).

    Damit sind die beiden Gebäude noch zum weit überwiegenden Teil aneinandergebaut; an der Einheitlichkeit der Gesamtkubatur ändert sich nichts (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 C 10974/14 -, juris und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. August 2014 - 1 A 10252/14.OVG -, BauR 2015, 239).

    Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit § 22 BauNVO eine vorrangige und abschließende Regelung darstellt, die einen Rückgriff auf das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich ausschließt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. August 2014 - 1 A 10252/14.OVG -, BauR 2015, 239).

  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 12.98

    Bebauungsplan; Bauweise, offene; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz;

    Auszug aus VG Neustadt, 12.05.2017 - 3 L 539/17
    Denn es wird gerade ein Anbau an einer bzw. beiden seitlichen Grundstücksgrenzen ermöglicht, was man deshalb für hinnehmbar hält, weil die Hausform insgesamt wegen ihrer maximalen Länge von 50 m (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO) und den seitlichen Grenzabständen immer noch an der gewollten aufgelockerten Bebauung teilhat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, NVwZ 2000, 1055).

    Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12/98 -, NVwZ 2000, 1055).

    In welchem Umfang die beiden Haushälften zusammengebaut sein müssen, lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen; verlangt ist vielmehr eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12/98 -, NVwZ 2000, 1055 und BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, BauR 2015, 1309).

    Das kann im Einzelfall für den späteren Bau bedeuten, dass er die überbaubare Grundstücksfläche nicht voll ausschöpfen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12/98 -, NVwZ 2000, 1055; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. August 2014 - 1 A 10252/14.OVG -, BauR 2015, 239).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2016 - 8 B 11203/15

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes; Festsetzung

    Auszug aus VG Neustadt, 12.05.2017 - 3 L 539/17
    Sie kann geltend machen, dass es sich bei dem angebauten Gebäudeteil der Beigeladenen möglicherweise nicht um ein Element einer - im Bebauungsplan zugelassenen - Hausgruppe handelt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 8 B 11203/15.OVG -, BauR 2016, 791).

    Die Festsetzung der offenen Bauweise betrifft ausschließlich die Stellung der Gebäude in Bezug auf Grundstücksgrenzen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 8 B 11203/15.OVG -, BauR 2016, 791 m.w.N.), hier also die Grenze zwischen den Grundstücken der Antragstellerin und den Beigeladenen.

    Die Gebäudeeinheiten müssen diesbezüglich zwar nicht deckungsgleich oder spiegelbildlich sein, jedoch ein Mindestmaß an Übereinstimmung aufweisen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 8 B 11203/15.OVG -, BauR 2016, 791; Bay. VGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 BV 13.789 -, juris).

    Der Grundstücksnachbar innerhalb der jeweiligen Hausgruppe kann sich darauf berufen, dass das angebaute Gebäude der Hausgruppe nicht nur hinsichtlich der unmittelbar grenzständigen Gebäudeteile verträglich ist, sondern auch im Übrigen den Anforderungen an die notwendige Einheit der Hausform genügt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 8 B 11203/15.OVG -, BauR 2016, 791).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2015 - 8 C 10974/14

    Bauleitplanung: angebots- und vorhabenbezogene Planung

    Auszug aus VG Neustadt, 12.05.2017 - 3 L 539/17
    Durch die Festsetzung von Baugrenzen wird nur ein äußerer Rahmen gesetzt, der nicht überschritten (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO), aber nur insofern ausgeschöpft werden darf, als dies unter Berücksichtigung sonstiger Festsetzungen zulässig ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 C 10974/14 -, juris).

    Damit sind die beiden Gebäude noch zum weit überwiegenden Teil aneinandergebaut; an der Einheitlichkeit der Gesamtkubatur ändert sich nichts (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 C 10974/14 -, juris und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. August 2014 - 1 A 10252/14.OVG -, BauR 2015, 239).

  • VGH Bayern, 11.12.2014 - 2 BV 13.789

    Innenbereich; Begriff der Hausgruppe; Vierspänner-Haus (Quattro-Haus);

    Auszug aus VG Neustadt, 12.05.2017 - 3 L 539/17
    Lediglich die Frage der offenen Bauweise regelt sich über die Stellung der Gebäude in Bezug auf die seitlichen Grundstücksgrenzen, welche von der das jeweilige Grundstück erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche aus zu beurteilen ist (Bay. VGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 BV 13.789 -, juris).

    Die Gebäudeeinheiten müssen diesbezüglich zwar nicht deckungsgleich oder spiegelbildlich sein, jedoch ein Mindestmaß an Übereinstimmung aufweisen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 8 B 11203/15.OVG -, BauR 2016, 791; Bay. VGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 BV 13.789 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2005 - 10 A 3138/02

    Ermittlung einer erdrückenden Wirkung eines Gebäudes auf ein Nachbargrundstück

    Auszug aus VG Neustadt, 12.05.2017 - 3 L 539/17
    Von einem "Einmauerungseffekt" auf ein Grundstück kann nur gesprochen werden, wenn ein betroffenes Grundstück an wenigstens zwei Seiten von einem dominanten Bauwerk umfasst wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 8 B 11672/16.OVG - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. August 2005 - 10 A 3138/02 -, juris).
  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus VG Neustadt, 12.05.2017 - 3 L 539/17
    Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, NJW 1978, 2564; zur dogmatischen Verankerung und Bedeutung für den baurechtlichen Nachbarschutz s. Uechtritz, VBlBW 2016, 265).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2009 - 8 A 11090/08

    Baurechtlicher Nachbarschutz: rückwärtiger Anbau an eine Doppelhaushälfte;

    Auszug aus VG Neustadt, 12.05.2017 - 3 L 539/17
    Nach Planungsrecht muss (abgesehen von dem in § 22 Abs. 3 BauNVO angeführten, hier nicht gegebenen Ausnahmefall) an die seitliche Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn - wie hier - Doppelhäuser oder Hausgruppen zwingend durch Bebauungsplan vorgeschrieben sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 A 11090/08.OVG -, juris).
  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als

    Auszug aus VG Neustadt, 12.05.2017 - 3 L 539/17
    Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5/12 -, NVwZ 2014, 370; kritisch zu dieser Formel Rieger, UPR 2015, 241).
  • VGH Bayern, 08.02.2017 - 1 ZB 15.2215

    Keine Abweichung von festgesetzten Baugrenzen bei Überschreitung durch zwei

    Auszug aus VG Neustadt, 12.05.2017 - 3 L 539/17
    Der Baukörper des geplanten Reihenendhauses der Beigeladenen nimmt innerhalb des Baufensters einschließlich der Terrasse - diese ist als Bestandteil des Gebäudes anzusehen und muss daher innerhalb der Baugrenze liegen (s. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 1 ZB 15.2215 -, juris) - 14, 20 m in Anspruch, wobei das Gebäude innerhalb der Baugrenze 3 m tiefer errichtet werden soll als das Reihenmittelhaus der Antragstellerin.
  • BVerwG, 06.06.1997 - 4 B 167.96

    Anschlußberufung in baurechtlicher Nachbarstreitigkeit - Baugenehmigung -

  • VGH Bayern, 26.07.1996 - 1 CE 96.2081
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2010 - 7 A 44/09

    Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides für den Bau eines Wintergartens

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.02.2012 - 8 B 10011/12

    Baunachbarklage - Mehrfamilienhaus neben Einfamilienhaus

  • OVG Saarland, 10.05.2012 - 2 B 48/12

    Nachbarschutz im Genehmigungsfreistellungsfall

  • BVerwG, 19.03.2015 - 4 C 12.14

    Innenbereich; unbeplanter ~; Rücksichtnahmegebot; Einfügen; Doppelhaus; Begriff

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2016 - 7 A 775/15

    Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für ein Vorhaben betreffend eine

  • VG Neustadt, 03.03.2017 - 4 L 216/17

    Abänderungsantrag gegen einstweilig angeordneten Baustopp

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