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   VG Neustadt, 12.12.2016 - 2 L 993/16.NW   

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https://dejure.org/2016,46748
VG Neustadt, 12.12.2016 - 2 L 993/16.NW (https://dejure.org/2016,46748)
VG Neustadt, Entscheidung vom 12.12.2016 - 2 L 993/16.NW (https://dejure.org/2016,46748)
VG Neustadt, Entscheidung vom 12. Dezember 2016 - 2 L 993/16.NW (https://dejure.org/2016,46748)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 2 Abs 2 AufenthG 2004, § 4 Abs 2 S 3 AufenthG 2004, § 60a Abs 2 S 4 AufenthG 2004 vom 06.08.2016, § 60a Abs 6 AufenthG 2004 vom 06.08.2016, § 32 Abs 1 BeschV vom 31.07.2016
    Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Aufnahme oder Fortsetzung einer qualifizierten Berufsausbildung; Ermessensausübung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit der Regelungen über die Erteilung einer Ausbildungsduldung für einen Asylbewerber

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Duldung zum Zwecke der Berufsausbildung

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Neustadt, 12.10.2016 - 2 L 680/16

    Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung

    Auszug aus VG Neustadt, 12.12.2016 - 2 L 993/16
    Nach Auffassung der Kammer unterfällt der Vorschrift indessen auch - und gerade - eine vor diesem Zeitpunkt angetretene Berufsausbildung, die sich als Fortsetzung einer unter einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung bereits begonnenen Integration darstellt (vgl. VG Neustadt/Wstr. Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 L 680/16.NW -, juris).

    Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist mit Rücksicht auf das gesetzgeberische Ziel des § 60 a Abs. 2 Satz 4, 1etzter Halbsatz n.F. AufenthG, aus dem Kreise ausreisepflichtiger Ausländer Auszubildende gewinnen zu können, ohne konkrete behördliche Ausreisevorbereitungen zu unterlaufen, maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des jeweiligen Ausbildungsvertrags bei der zuständigen Industrie- oder Handwerkskammer (hier: 15. Juni 2016) abzustellen (Beschluss der Kammer vom 12. Oktober 2016 - 2 L 680/16.NW -, juris).

  • BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 22.87

    Sozialhilfe - Ausländer - Einreiseentschluß

    Auszug aus VG Neustadt, 12.12.2016 - 2 L 993/16
    Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen kann jedenfalls nicht mit der zur Ablehnung des Eilrechtschutzersuchens erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz das prägende Motiv gewesen wäre, welches die Antragstellerin zu 2) zur Einreise bewogen hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 22/87 -, BVerwGE 90, 212; s. auch Fehrenbacher, HTK-AuslR, § 60 a Abs. 6 AufenthG - Verbot der Erwerbstätigkeit).
  • VG Neustadt, 04.11.2016 - 2 L 867/16

    Keine Ausbildungsduldung bei vom Ausländer zu vertretender fehlender

    Auszug aus VG Neustadt, 12.12.2016 - 2 L 993/16
    Aus der Verweisung des § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG auf diese Bestimmung folgt, dass ein Ausländer, der ein Abschiebungshindernis aufrecht erhält oder sich auf sonstige Weise seiner Abschiebung entzieht, nicht durch die Erteilung einer Ausbildungsduldung nachträglich begünstigt werden soll ( VG Neustadt/Wstr. Beschluss vom 4. November 2016 - 2 L 867/16.NW - juris).
  • VG Saarlouis, 18.05.2017 - 6 L 153/17

    Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung; syrischer Asylbewerber

    Auch wenn man der Auffassung folgen würde, dass es in den entsprechenden Fällen einer gesonderten Beschäftigungserlaubnis bedarf, so wäre zumindest davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde einem ausreisepflichtigen Ausländer, dem nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine Duldung zusteht, dann im Regelfall auch die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und damit auch für die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung erforderliche Erlaubnis, deren Erteilung im Ermessen der Ausländerbehörde steht, zu gewähren hat, um den mit der Einführung der Ausbildungsduldung verfolgten Zielen Rechnung zu tragen (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 12.12.2016, 2 L 993/16, juris, Rz. 12).

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO, den die Kammer gemäß § 88 VwGO dahingehend versteht, dass er entsprechend dem antragstellerischen Duldungsantrag vom 23.11.2016 auf die (im Rahmen einer einstweiligen Anordnung: vorläufige) Erteilung einer sog. Ausbildungsduldung - die zugleich für den Zeitraum ihrer Gültigkeit einer Abschiebung entgegensteht -, gerichtet ist, ist als solcher statthaft (vgl. auch VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 12.12.2016, 2 L 993/16, juris).

    Gesetzgeberisches Ziel ist es dabei, mit Blick nicht zuletzt auf wirtschaftliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland und den Bedarf des deutschen Arbeitsmarkts an einer Vielzahl von Fachkräften auch aus dem Kreise ausreisepflichtiger Ausländer Auszubildende gewinnen zu können, ohne aber konkrete behördliche Ausreisevorbereitungen zu unterlaufen (vgl. unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzentwurfs VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 8, m.w.N.; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 12.12.2016, 2 L 993/16, juris, Rz. 10).

    Aber auch wenn man der Gegenmeinung folgen würde, es also einer gesonderten Beschäftigungserlaubnis bedürfte, so wäre zumindest davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde einem ausreisepflichtigen Ausländer, dem nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG eine Duldung zusteht, dann im Regelfall auch die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und damit auch für die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung erforderliche Erlaubnis, deren Erteilung im Ermessen der Ausländerbehörde steht, zu gewähren hat, um den mit der Einführung der Ausbildungsduldung verfolgten Zielen Rechnung zu tragen (so VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 12.12.2016, 2 L 993/16, juris, Rz. 12, unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministeriums des Innern an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 01.11.2016 - Az. M3-20010/5/18 - ebenso wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 7, wonach insofern darauf abzustellen ist, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ablehnung einer gesonderten Beschäftigungserlaubnis rechtswidrig ist).

    Denn ist einem ausreisepflichtigen Ausländer eine Ausbildungsduldung zu gewähren, so ist im Regelfall auch die für eine betriebliche Berufsausbildung erforderliche (unterstellt: gesonderte) Beschäftigungserlaubnis, deren Erteilung im Ermessen der Behörde steht, zu gewähren, um den dargelegten gesetzgeberischen Zielen der Ausbildungsduldung Rechnung zu tragen (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 12.12.2016, 2 L 993/16, juris, Rz. 12, unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministeriums des Innern an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 01.11.2016 - Az. M3-20010/5/18 - ebenso wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 7).

  • VG Mainz, 30.01.2018 - 4 L 24/18

    Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung durch einen Ausländer

    Dagegen kann eine auf das Erlangen von Leistungen gerichtete Einreise nicht allein aus der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gefolgert werden (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 12.12.2016 - 2 L 993/16.NW - juris Rn. 7).

    Bei der (nicht genutzten) Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise handelt es sich nicht um den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: Februar 2016, AufenthG, § 60a Rn. 139; siehe auch VG Neustadt, Beschluss vom 12.12.2016 - 2 L 993/16.NW -, juris Rn. 8).

    Damit dieser gebundene Anspruch nicht mittelbar über die (Nicht-) Erteilung der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis konterkariert wird, ist in aller Regel davon auszugehen, dass das Ermessen der Ausländerbehörde hinsichtlich der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis zugunsten des Ausländers reduziert ist, wenn die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG vorliegen und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht nach § 60a Abs. 6 AufenthG zu versagen ist (vgl. HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris Rn. 24 f.; VG Neustadt, Beschluss vom 12.12.2016 - 2 L 993/16.NW -, juris Rn. 12; Wittmann, NVwZ 2018, 28, 30).

    Dies stünde im Widerspruch zu § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, der für Ausländer aus sicheren Herkunftsländern eine differenzierende Regelung enthält und den gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung über § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 AufenthG für diese gerade nicht grundsätzlich, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt (vgl. dazu HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris Rn. 22 ff.; VG Neustadt, Beschluss vom 12.12.2016 - 2 L 993/16.NW -, juris Rn. 12).

  • VG Freiburg, 17.08.2017 - 3 K 5875/17

    Aufenthaltsduldung - Stichtag 31. August 2015

    Die Erlaubnis ist jedoch, sofern - wie im vorliegenden Fall (siehe dazu unten) - ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60 a Abs. 2 S. 4 AufenthG besteht, im Regelfall zu gewähren, um den mit der Einführung der Ausbildungsduldung verfolgten Zielen Rechnung zu tragen (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 12.12.2016 - 2 L 993/16.NW -, juris; a. A. wohl Hessischer VGH, Beschluss vom 21.04.2017, a.a.O.).
  • VG Frankfurt/Main, 07.08.2018 - 6 L 1675/18
    Für den Fall, dass eine Ausbildung bereits vor Antragstellung aufgenommen wurde, kann eine Duldung zu ihrer Fortführung nur erteilt werden, wenn diese Ausbildung rechtmäßig ist, d. h. damals insbesondere mit Zustimmung der Ausländerbehörde begonnen worden war (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 60a AufenthG, Rn. 37; vgl. auch VG Neustadt, Beschluss vom 12.12.2016, 2 L 993/16.NW, juris Rn. 6, 8).
  • VG Cottbus, 24.05.2017 - 4 L 244/17

    Widerruf einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; Einreise zur

    Erforderlich ist, dass die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz das prägende Motiv gewesen ist, welches den Ausländer zur Einreise bewogen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1992 - 5 C 22/87 -, BVerwGE 90, 212-217; OVG Berlin, Beschluss vom 07. Januar 1983 - 6 S 123/82- NVwZ 1983, 430; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 2 L 993/16.NW -, Rn. 7, juris; Funke/Kaiser, GK-AufenthG, § 60a Rdn. 85.4).
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