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   VG Neustadt, 13.03.2018 - 5 K 802/17.NW   

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VG Neustadt, 13.03.2018 - 5 K 802/17.NW (https://dejure.org/2018,12555)
VG Neustadt, Entscheidung vom 13.03.2018 - 5 K 802/17.NW (https://dejure.org/2018,12555)
VG Neustadt, Entscheidung vom 13. März 2018 - 5 K 802/17.NW (https://dejure.org/2018,12555)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 288 BGB, § 612 BGB, § 632 BGB, § 683 BGB, § 17a Abs 2 GVG
    Verwaltungsrechtsweg für Aufwendungsersatzansprüche einer juristischen Person des Privatrechts wegen Leistungen des Rettungsdienstes; Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag bei Leistungsbeziehung zu Selbstzahlern; Umfang des ...

  • esovgrp.de

    BGB § 288,BGB § ... 612,BGB § 632,BGB § 683,GVG § 17a,GVG § 17a Abs 2,RettDG § 2,RettDG § 5,RettDG § 12,RettDG § 12 Abs 1,RettDG § 12 Abs 2,SGB V § 2,VwGO § 40,VwGO § 40 Abs 1,VwGO § 161,VwGO § 161 Abs 2,VwGO § 162,VwGO § 162 Abs 2,VwGO § 162 Abs 2 S 2
    Aufwendung, Aufwendungsersatz, Aufwendungsersatzanspruch, Entgeltforderung, Geschäftsführung, Geschäftsführung ohne Auftrag, Geschäftsherr, juristische Person des Privatrechts, juristische Person, Krankenkasse, Krankentransport, Krankenversicherung, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.12.2009 - III ZB 47/09

    Qualifizierung der Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung in

    Auszug aus VG Neustadt, 13.03.2018 - 5 K 802/17
    18 Im Übrigen teilt die Kammer in der Sache die amtsgerichtliche Beurteilung und geht ebenfalls davon aus, dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO handelt (vgl. Urteil der Kammer vom 10. März 2015 - 5 K 836/14.NW; vgl. auch VG Schwerin, Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2013 - 7 A 1809/12 - juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 13. Juni 2012 - 1 K 1384/11.WI - juris; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009, III ZB 47/09, NVwZ-RR 2010, 502).

    Wird nämlich ein originär hoheitliches Aufgabenfeld (nahezu) vollständig auf einen Dritten übertragen, ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass es seinen öffentlich-rechtlichen Charakter verliert, wenn der Beauftragte eine juristische Person des Privatrechts ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09 - juris, Rn 12).

    Für die Leistungsbeziehung zu privaten, unmittelbaren Selbstzahlern gilt aber, dass ein Rettungseinsatz - sofern insbesondere aufgrund einer Notfalllage kein Vertragsschluss gemäß § 612 bzw. § 632 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - zugrunde liegt - jedenfalls einen gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend § 683 BGB entstehen lässt (VG Neustadt/W., Urteil vom 10. März 2015 - 5 K 836/14.NW - Beschluss vom 18. April 2017 - 5 K 1080/16.NW - m.w.N.), weil das Geschäft dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 24. Mai 2016 - 1 A 122/14 -, Rn. 34, juris,), es sich um ein "auch fremdes" Geschäft handelt und es im Rettungsdienstgesetz gerade an einer abschließenden Regelung fehlt, aus der sich die Berechtigung zur Erhebung des Benutzungsentgelts gegenüber den Leistungsempfängern ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009, a.a.O., Rn 24; VG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2014 - 12 K 2584/13 -, Rn 19, juris).

  • VG Neustadt, 10.03.2015 - 5 K 836/14

    Aufwendungsersatzanspruch wegen Leistungen des Rettungsdienstes;

    Auszug aus VG Neustadt, 13.03.2018 - 5 K 802/17
    18 Im Übrigen teilt die Kammer in der Sache die amtsgerichtliche Beurteilung und geht ebenfalls davon aus, dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO handelt (vgl. Urteil der Kammer vom 10. März 2015 - 5 K 836/14.NW; vgl. auch VG Schwerin, Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2013 - 7 A 1809/12 - juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 13. Juni 2012 - 1 K 1384/11.WI - juris; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009, III ZB 47/09, NVwZ-RR 2010, 502).

    Für die Leistungsbeziehung zu privaten, unmittelbaren Selbstzahlern gilt aber, dass ein Rettungseinsatz - sofern insbesondere aufgrund einer Notfalllage kein Vertragsschluss gemäß § 612 bzw. § 632 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - zugrunde liegt - jedenfalls einen gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend § 683 BGB entstehen lässt (VG Neustadt/W., Urteil vom 10. März 2015 - 5 K 836/14.NW - Beschluss vom 18. April 2017 - 5 K 1080/16.NW - m.w.N.), weil das Geschäft dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 24. Mai 2016 - 1 A 122/14 -, Rn. 34, juris,), es sich um ein "auch fremdes" Geschäft handelt und es im Rettungsdienstgesetz gerade an einer abschließenden Regelung fehlt, aus der sich die Berechtigung zur Erhebung des Benutzungsentgelts gegenüber den Leistungsempfängern ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009, a.a.O., Rn 24; VG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2014 - 12 K 2584/13 -, Rn 19, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.1993 - 2 S 893/93

    Zum Begriff des Vorverfahrens iSd VwGO § 162 Abs 2 S 2

    Auszug aus VG Neustadt, 13.03.2018 - 5 K 802/17
    Nachdem hier vor Erhebung der Leistungsklage mangels streitgegenständlichem Verwaltungsakt ein Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO nicht eröffnet war, kann diese Regelung in der vorliegenden Sache nicht zum Tragen kommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1993 - 2 S 893/93 -, juris und VG Neustadt, Urteil vom 24. Juli 2014 - 4 K 1055/13.NW -, LKRZ 2014, 430 zur Stellung eines Antrags auf Erstattung einer geleisteten Geldzahlung vor Erhebung einer Leistungsklage).
  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 27/07 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für Fahrkosten bei ambulanter Behandlung

    Auszug aus VG Neustadt, 13.03.2018 - 5 K 802/17
    Aufgrund des im Sozialgesetzbuch V - SGB V - vorgegebenen Dreiecksverhältnisses zwischen Sanitätsorganisation, Krankenkasse und versichertem Hilfebedürftigen, das gerade auch das Rettungsdienstgesetz in § 12 RettDG im Blick hat, erscheint es unverhältnismäßig, betroffene Leistungsempfänger bei ungeklärtem Versicherungsstatus unmittelbar Kostenrechnungen zu übersenden, ohne sie zugleich über die maßgeblichen Umstände zu informieren, zumal für die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 2 SGB V das Sachleistungsprinzip gilt, so auch regelmäßig beim Krankentransport (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juli 2008 - B 1 KR 27/07 R -, juris, Rn. 16).
  • BVerwG, 07.08.1998 - 4 B 75.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung bei

    Auszug aus VG Neustadt, 13.03.2018 - 5 K 802/17
    Da sich die Hauptsache nur teilweise erledigt hat, ist kein gesonderter Beschluss zu erlassen, sondern die - auch in diesem Fall nicht der Anfechtung unterliegende - Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung im Urteil zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil zu treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 - 4 B 75/98 - juris).
  • VGH Hessen, 25.07.2011 - 9 A 125/11

    Verantwortlichkeit für Auswirkungen der missbräuchlichen Nutzung eines

    Auszug aus VG Neustadt, 13.03.2018 - 5 K 802/17
    Da aber maßgeblich für den Erfolg der allgemeinen Leistungsklage das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf die Leistung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist (s. z.B. Hess. VGH, Urteil vom 25. Juli 2011 - 9 A 125/11 -, NVwZ-RR 2012, 21), bestehen insoweit im Hinblick auf die jetzt noch streitige Teilforderung keine Bedenken gegen das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Klägerin.
  • VG Wiesbaden, 13.06.2012 - 1 K 1384/11

    Rechtsweg für Streitigkeiten über das Entgelt für Notfallversorgungseinsätze in

    Auszug aus VG Neustadt, 13.03.2018 - 5 K 802/17
    18 Im Übrigen teilt die Kammer in der Sache die amtsgerichtliche Beurteilung und geht ebenfalls davon aus, dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO handelt (vgl. Urteil der Kammer vom 10. März 2015 - 5 K 836/14.NW; vgl. auch VG Schwerin, Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2013 - 7 A 1809/12 - juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 13. Juni 2012 - 1 K 1384/11.WI - juris; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009, III ZB 47/09, NVwZ-RR 2010, 502).
  • VG Schwerin, 19.06.2013 - 7 A 1809/12

    Zahlungsklage der Trägerin des öffentlichen Rettungsdienstes auf Entgeltzahlung

    Auszug aus VG Neustadt, 13.03.2018 - 5 K 802/17
    18 Im Übrigen teilt die Kammer in der Sache die amtsgerichtliche Beurteilung und geht ebenfalls davon aus, dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO handelt (vgl. Urteil der Kammer vom 10. März 2015 - 5 K 836/14.NW; vgl. auch VG Schwerin, Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2013 - 7 A 1809/12 - juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 13. Juni 2012 - 1 K 1384/11.WI - juris; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009, III ZB 47/09, NVwZ-RR 2010, 502).
  • VG Bayreuth, 24.09.2013 - B 1 K 12.697

    Bindung an Verweisung durch Amtsgericht

    Auszug aus VG Neustadt, 13.03.2018 - 5 K 802/17
    Schaltet ein Kläger bereits vor Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanwalt ein, hat er diese Kosten grundsätzlich selbst zu tragen (s. VG Bayreuth, Urteil vom 24. September 2013 - B 1 K 12.697 -, juris m.w.N.).
  • VG Stuttgart, 07.04.2014 - 12 K 2584/13

    Benutzungsentgelt für Notarzteinsatz; Schlechtleistung; zivilrechtlicher

    Auszug aus VG Neustadt, 13.03.2018 - 5 K 802/17
    Für die Leistungsbeziehung zu privaten, unmittelbaren Selbstzahlern gilt aber, dass ein Rettungseinsatz - sofern insbesondere aufgrund einer Notfalllage kein Vertragsschluss gemäß § 612 bzw. § 632 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - zugrunde liegt - jedenfalls einen gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend § 683 BGB entstehen lässt (VG Neustadt/W., Urteil vom 10. März 2015 - 5 K 836/14.NW - Beschluss vom 18. April 2017 - 5 K 1080/16.NW - m.w.N.), weil das Geschäft dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 24. Mai 2016 - 1 A 122/14 -, Rn. 34, juris,), es sich um ein "auch fremdes" Geschäft handelt und es im Rettungsdienstgesetz gerade an einer abschließenden Regelung fehlt, aus der sich die Berechtigung zur Erhebung des Benutzungsentgelts gegenüber den Leistungsempfängern ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009, a.a.O., Rn 24; VG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2014 - 12 K 2584/13 -, Rn 19, juris).
  • BVerwG, 27.02.2014 - 5 C 1.13

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsbegehren; -anspruch; -antrag;

  • VG Neustadt, 24.07.2014 - 4 K 1055/13

    Bei Säuberung von Wirtschaftswegen Fräsgut auf angrenzenden Äckern hinterlassen -

  • VG Göttingen, 24.05.2016 - 1 A 122/14

    Aufwendung; Aufwendungsersatz; Brand; Brandschutz; Direktanspruch; Einsatz;

  • VG Mainz, 03.12.2020 - 1 K 979/19

    Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz im Rahmen einer Notfallrettung durch den

    Die Träger des Rettungsdienstes sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 RettDG die Gebietskörperschaften Land, Landkreise und kreisfreie Städte, die sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Sanitätsorganisationen und sonstigen Einrichtungen bedienen können (vgl. § 5 Abs. 1 RettDG; dazu auch: VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 13. März 2018 - 5 K 802/17.NW -, BeckRS 2018, 10497, Rn. 25; Keiper, Zuständigkeitsprobleme im Feuerwehreinsatz, LKRZ 2013, 365 [368]).

    Beim Kostenersatz für solche Unterstützungsleistungen handelt es sich um Betriebskosten für die Durchführung des Rettungsdienstes im Sinne des § 12 Abs. 1 RettDG (vgl. Eisinger/Gräff, in: PdK RhPf K-16, Stand: Februar 2019, § 36 LBKG, Ziffer 1.12; siehe zur Einordnung als "Fahrkosten" im Sinne des § 60 SGB V: VGH BW, Urteil vom 17. Mai 2010 - 1 S 2441/09 -, juris, Rn. 17 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Juni 2010 - L 10 KR 59/08 -, juris, Rn. 26 ff.; zu Ansprüchen des Rettungsdienstes gegenüber privaten Selbstzahlern: VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 13. März 2018 - 5 K 802/17.NW -, BeckRS 2018, 10497, Rn. 18).

  • VG Regensburg, 12.10.2020 - RN 4 K 18.939

    Anspruch eines Jagdgenossen auf Auszahlung eines Anteils am Reinertrag der

    Insoweit folgt das entscheidende Gericht der Auffassung des VG Neustadt a.d.W. (U. v. 13.3.2018 - 5 K 802/17.NW - juris m.w.N), dass im Verwaltungsprozess vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nur nach Maßgabe von § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO geltend gemacht werden können und eine analoge Anwendung dieser speziellen Kostenregelung ausscheidet (zuletzt ebenso VG Regensburg, U. v. 15.9.2020 - RO 4 K 19.874).
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