Rechtsprechung
   VG Neustadt, 15.01.2020 - 1 K 231/19.NW   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,963
VG Neustadt, 15.01.2020 - 1 K 231/19.NW (https://dejure.org/2020,963)
VG Neustadt, Entscheidung vom 15.01.2020 - 1 K 231/19.NW (https://dejure.org/2020,963)
VG Neustadt, Entscheidung vom 15. Januar 2020 - 1 K 231/19.NW (https://dejure.org/2020,963)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,963) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 21 BBG, § 50 BLV
    Unwirksamkeit der Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten

  • esovgrp.de

    BBG § 21,BLV § 50
    Beamtenrecht, Beamter, Beurteilung, Beurteilungsmaßstab, Beurteilungsrichtlinie, Bewertungsskala, Deutsche Telekom AG, dienstliche Beurteilung, einheitlicher Beurteilungsmaßstab, Einzelbewertung, Gesamturteil, unterschiedliche Bewertungsskala

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 24.09.2019 - 6 CE 19.1749

    Auswahlentscheidung aufgrund dienstlicher Beurteilung - Telekom

    Auszug aus VG Neustadt, 15.01.2020 - 1 K 231/19
    Die Kammer hält es dagegen nicht für zulässig, die notwendigen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Auslegung und Harmonisierung der Bewertungsskalen und zu den maßgeblichen Kriterien für die Vergabe des Gesamturteils "hervorragend" vollständig dem Beurteilungsspielraum der jeweiligen Beurteiler im Einzelfall zu überlassen, um damit den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen und der Vielfalt der Verwendungsmöglichkeiten der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten Rechnung zu tragen und ein im Verhältnis der Beamten zueinander möglichst gerechtes Gesamtergebnis zu bilden (so aber ausdrücklich OVG Bremen, Beschluss vom 12. November 2018 - 2 B 167/18 -, juris Rn. 9 und VG Augsburg, Urteil vom 7. Juni 2018, a.a.O, Rn. 36; vgl. außerdem BayVGH, Beschluss vom 24. September 2019 - 6 CE 19.1749 -, juris, Rn. 15 sowie grundsätzlich OVG RP, Beschluss vom 27. Juni 2019, a.a.O. - OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2019 - 1 B 593/19 -, juris, Rn. 15; Bedenken auch gegen das Beurteilungssystem dagegen bei OVG BB, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris, Rn 15).

    Zwar hat die Beklagte offenbar in unterschiedlichen Gerichtsverfahren vorgetragen, dass hier z.B. die Höherwertigkeit der Funktion oder besonders herausragende Leistungen grundsätzlich berücksichtigungsfähig sein können (vgl. z.B. OVG RP, Beschluss vom 3. März 2017 - 10 B 11453/16.OVG - oder BayVGH, Beschluss vom 24. September 2019, a.a.O.).

  • VG Augsburg, 07.06.2018 - Au 2 K 17.186

    Auswirkungen des Auseinanderfallens von Arbeitsposten und Statusamt im

    Auszug aus VG Neustadt, 15.01.2020 - 1 K 231/19
    Andere Entscheidungen, die ebenfalls fast ausschließlich in gerichtlichen Eilverfahren ergangen sind, vertreten die Auffassung, dass die Beklagte eine Erweiterung der Bewertungsmöglichkeiten im oberen Leistungsbereich, also eine Differenzierung des Gesamturteils jenseits einer durchschnittlichen Bewertung mit "zufriedenstellend" schaffen wollte (vgl. z.B. BayVGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 6 CE 15.2233 - OVG Saarland, Beschluss vom 29. März 2016 - 1 B 2/16 - sowie VG Augsburg, Urteil vom 7. Juni 2018 - Au 2 K 17.186 - in einem Hauptsacheverfahren, alle juris).

    Die Kammer hält es dagegen nicht für zulässig, die notwendigen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Auslegung und Harmonisierung der Bewertungsskalen und zu den maßgeblichen Kriterien für die Vergabe des Gesamturteils "hervorragend" vollständig dem Beurteilungsspielraum der jeweiligen Beurteiler im Einzelfall zu überlassen, um damit den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen und der Vielfalt der Verwendungsmöglichkeiten der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten Rechnung zu tragen und ein im Verhältnis der Beamten zueinander möglichst gerechtes Gesamtergebnis zu bilden (so aber ausdrücklich OVG Bremen, Beschluss vom 12. November 2018 - 2 B 167/18 -, juris Rn. 9 und VG Augsburg, Urteil vom 7. Juni 2018, a.a.O, Rn. 36; vgl. außerdem BayVGH, Beschluss vom 24. September 2019 - 6 CE 19.1749 -, juris, Rn. 15 sowie grundsätzlich OVG RP, Beschluss vom 27. Juni 2019, a.a.O. - OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2019 - 1 B 593/19 -, juris, Rn. 15; Bedenken auch gegen das Beurteilungssystem dagegen bei OVG BB, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris, Rn 15).

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

    Auszug aus VG Neustadt, 15.01.2020 - 1 K 231/19
    Wenn der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, kann das Gericht prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie ihrerseits mit höherrangigem Recht in Einklang stehen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1/18 -, juris, Rn. 40 m.w.N.).

    Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, a.a.O., juris, Rn. 39 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 10.11.2015 - 6 CE 15.2233

    Konkurrentenstreit, Beamter, Leistungsgrundsatz, Auswahlentscheidung,

    Auszug aus VG Neustadt, 15.01.2020 - 1 K 231/19
    Andere Entscheidungen, die ebenfalls fast ausschließlich in gerichtlichen Eilverfahren ergangen sind, vertreten die Auffassung, dass die Beklagte eine Erweiterung der Bewertungsmöglichkeiten im oberen Leistungsbereich, also eine Differenzierung des Gesamturteils jenseits einer durchschnittlichen Bewertung mit "zufriedenstellend" schaffen wollte (vgl. z.B. BayVGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 6 CE 15.2233 - OVG Saarland, Beschluss vom 29. März 2016 - 1 B 2/16 - sowie VG Augsburg, Urteil vom 7. Juni 2018 - Au 2 K 17.186 - in einem Hauptsacheverfahren, alle juris).
  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus VG Neustadt, 15.01.2020 - 1 K 231/19
    Sie ist zusammen mit dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2018 aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 -, juris, Rn. 14).
  • OVG Saarland, 29.03.2016 - 1 B 2/16

    Zum Beurteilungssystem der Deutschen Telekom - Beurteilungsrichtlinien in der

    Auszug aus VG Neustadt, 15.01.2020 - 1 K 231/19
    Andere Entscheidungen, die ebenfalls fast ausschließlich in gerichtlichen Eilverfahren ergangen sind, vertreten die Auffassung, dass die Beklagte eine Erweiterung der Bewertungsmöglichkeiten im oberen Leistungsbereich, also eine Differenzierung des Gesamturteils jenseits einer durchschnittlichen Bewertung mit "zufriedenstellend" schaffen wollte (vgl. z.B. BayVGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 6 CE 15.2233 - OVG Saarland, Beschluss vom 29. März 2016 - 1 B 2/16 - sowie VG Augsburg, Urteil vom 7. Juni 2018 - Au 2 K 17.186 - in einem Hauptsacheverfahren, alle juris).
  • VG Koblenz, 22.03.2019 - 2 L 1258/18

    Beamtenrechtliche Beurteilung; Erforderlichkeit einer individuellen Begründung

    Auszug aus VG Neustadt, 15.01.2020 - 1 K 231/19
    Insbesondere ist die Formulierung, es werde ein "einheitlicher Maßstab über alle Stufen angewandt" zu unbestimmt, um daraus verbindlich ableiten zu können, wie die Harmonisierung der Notenskalen zu erfolgen hat (vgl. überzeugend VG Koblenz, Beschluss vom 22. März 2019 - 2 L 1258/18.KO -, juris Rn. 9, 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2019 - 1 B 593/19

    Anfechtung einer Auswahlentscheidung; Verletzung des

    Auszug aus VG Neustadt, 15.01.2020 - 1 K 231/19
    Die Kammer hält es dagegen nicht für zulässig, die notwendigen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Auslegung und Harmonisierung der Bewertungsskalen und zu den maßgeblichen Kriterien für die Vergabe des Gesamturteils "hervorragend" vollständig dem Beurteilungsspielraum der jeweiligen Beurteiler im Einzelfall zu überlassen, um damit den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen und der Vielfalt der Verwendungsmöglichkeiten der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten Rechnung zu tragen und ein im Verhältnis der Beamten zueinander möglichst gerechtes Gesamtergebnis zu bilden (so aber ausdrücklich OVG Bremen, Beschluss vom 12. November 2018 - 2 B 167/18 -, juris Rn. 9 und VG Augsburg, Urteil vom 7. Juni 2018, a.a.O, Rn. 36; vgl. außerdem BayVGH, Beschluss vom 24. September 2019 - 6 CE 19.1749 -, juris, Rn. 15 sowie grundsätzlich OVG RP, Beschluss vom 27. Juni 2019, a.a.O. - OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2019 - 1 B 593/19 -, juris, Rn. 15; Bedenken auch gegen das Beurteilungssystem dagegen bei OVG BB, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris, Rn 15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2016 - 1 B 1459/15

    Gewichtung der Zuordnung von Einzelbewertungen zum Gesamturteil einer

    Auszug aus VG Neustadt, 15.01.2020 - 1 K 231/19
    Dementsprechend wird die Einfügung der zusätzlichen Bewertungsstufe "hervorragend" beim Gesamturteil auch in der Rechtsprechung unterschiedlich interpretiert: Während das VG Koblenz im oben angeführten Beschluss anhand des Wortlauts der RiL davon ausgeht, dass die sechsstufige Skala im Sinne einer Erweiterung (Auffächerung) der Notenskala insgesamt zu verstehen ist (so wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2016 - 1 B 1459/15 -, juris Rn. 16), legt das VG Trier im Beschluss vom 14. Oktober 2016 (1 L 4677/16.TR) die RiL dahin aus, dass lediglich über die Bestnote "sehr gut" hinaus eine noch bessere Spitzennote zur Verfügung stehen soll, was die Beklagte im dortigen Verfahren offenbar so vorgetragen hatte.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2018 - 10 S 29.17

    Telekombeamter; dienstliche Beurteilung; Einzelbewertung; Gesamturteil;

    Auszug aus VG Neustadt, 15.01.2020 - 1 K 231/19
    Die Kammer hält es dagegen nicht für zulässig, die notwendigen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Auslegung und Harmonisierung der Bewertungsskalen und zu den maßgeblichen Kriterien für die Vergabe des Gesamturteils "hervorragend" vollständig dem Beurteilungsspielraum der jeweiligen Beurteiler im Einzelfall zu überlassen, um damit den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen und der Vielfalt der Verwendungsmöglichkeiten der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten Rechnung zu tragen und ein im Verhältnis der Beamten zueinander möglichst gerechtes Gesamtergebnis zu bilden (so aber ausdrücklich OVG Bremen, Beschluss vom 12. November 2018 - 2 B 167/18 -, juris Rn. 9 und VG Augsburg, Urteil vom 7. Juni 2018, a.a.O, Rn. 36; vgl. außerdem BayVGH, Beschluss vom 24. September 2019 - 6 CE 19.1749 -, juris, Rn. 15 sowie grundsätzlich OVG RP, Beschluss vom 27. Juni 2019, a.a.O. - OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2019 - 1 B 593/19 -, juris, Rn. 15; Bedenken auch gegen das Beurteilungssystem dagegen bei OVG BB, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris, Rn 15).
  • OVG Bremen, 12.11.2018 - 2 B 167/18
  • VG München, 06.02.2023 - M 21b E 22.5595

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit, Beförderungsrunde 2022/2023 der Hellip,

    Der Ansicht des Antragstellers unter Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 15. Januar 2020 (Az. 1 K 231/19.NW), es sei rechtlich zu beanstanden, dass die Beurteilungsrichtlinien keine näheren Vorgaben zur Berücksichtigung höherwertiger Arbeitsposten und zur "Übertragung" der Einzelbewertungen in das Gesamturteil enthielten, schließt sich das Gericht nicht an.

    Im Übrigen erscheint schon mit Blick auf die Vielzahl der bei der ... AG zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem konkret zugewiesenen, höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris Rn. 23; B.v. 30.3.2017 - 6 CE 17.426 - juris Rn. 21; OVG Bremen, B.v. 12.11.2018 - 2 B 167/18 - juris Rn. 9; a.A. VG Neustadt, B.v. 15.1.2020 - 1 K 231/19.NW - juris Rn. 29 ff.).

  • VG München, 25.05.2020 - M 21a E 19.5650

    Anforderungen an dienstliche Beurteilungen im beamtenrechtlichen

    Diese Zurückhaltung respektiert den jedem einzelnen Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraum, ohne die - eingeschränkte - gerichtliche Kontrolle zu beeinträchtigen (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409 - juris Rn. 23; B.v. 30.3.2017 - 6 CE 17.426 - juris Rn. 21; OVG Bremen, B.v. 12.11.2018 - 2 B 167/18 - juris Rn. 9; a.A. VG Neustadt, B.v. 15.1.2020 - 1 K 231/19.NW - juris Rn. 32).
  • VG Trier, 22.02.2021 - 6 K 2787/20

    Auslegungsbedürftigkeit der Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen

    Sie sind jedoch nicht in einem solchen Maße unbestimmt, dass sie einer Auslegung nicht zugänglich und aus diesem Grund rechtswidrig wären (vgl. bereits VG Trier, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - 1 L 4677/16.TR - [nicht veröffentlicht]; BayVGH, Beschluss vom 26. August 2019 - 6 CE 19.1409 -, juris, Rn. 25 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2017 - 1 B 98/17 -, juris, Rn. 19; OVG Bremen, Beschluss vom 12. November 2018 - 2 B 167/18 -, juris, Rn. 9; a.A.: VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 15. Januar 2020 - 1 K 231/19.NW - juris, Rn. 22 ff.; krit. auch VG Koblenz, Beschluss vom 22. März 2019 - 2 L 1258/18.KO -, juris, Rn. 8 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht