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   VG Neustadt, 15.05.2017 - 4 K 991/16.NW   

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VG Neustadt, 15.05.2017 - 4 K 991/16.NW (https://dejure.org/2017,35505)
VG Neustadt, Entscheidung vom 15.05.2017 - 4 K 991/16.NW (https://dejure.org/2017,35505)
VG Neustadt, Entscheidung vom 15. Mai 2017 - 4 K 991/16.NW (https://dejure.org/2017,35505)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verrechnung von Aufwendungen für Kanalbaumaßnahmen mit der Schmutzwasserabgabe

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.06.2008 - 7 C 2.08

    Abwasserabgabe, Verrechnung von Investitionen mit der; Anlage im Sinne des § 10

    Auszug aus VG Neustadt, 15.05.2017 - 4 K 991/16
    Außerdem können bei einer Abwasserkanalisation im Trennsystem sowohl die Aufwendungen für den Bau des Schmutzwasserkanals als auch die für den Bau des Niederschlagswasserkanals unter den weiteren Voraussetzungen von § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG mit der Abwasserabgabe verrechnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 7 C 2/08 -, NVwZ 2008, 1124).

    Dies setzt aber voraus, dass Regenwasserkanal und Schmutz- bzw. Mischwasserkanal eine funktionale Einheit bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.01.2004 - 9 C 13.03

    Abwasserabgabe, Lenkungswirkung, Verrechnung von Investitionskosten,

    Auszug aus VG Neustadt, 15.05.2017 - 4 K 991/16
    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Verrechnungsvorschriften des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG, Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit anzustoßen, diese Regelungen investitionsfreundlich auszulegen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 9 C 13/03 - BVerwGE 120, 27).

    Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verrechnung von Investitionsaufwendungen für Entwässerungskanäle mit einer Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 4 AbwAG auch bei einer nur teilweisen Aufgabe der vorhandenen Einleitung möglich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 2005 - 12 A 11009/05.OVG -) und Aufwendungen für Entwässerungskanäle, die das Abwasser vorhandener Einleitungen im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, nicht nur mit der Abwasserabgabe für die wegfallenden Einleitungen, sondern auch mit der Abwasserabgabe für Einleitungen der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage, an die zugeführt wird, verrechnet werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2005 - 12 A 11009/05

    Verrechnung von Investitionsaufwendungen für Entwässerungskanäle mit

    Auszug aus VG Neustadt, 15.05.2017 - 4 K 991/16
    Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verrechnung von Investitionsaufwendungen für Entwässerungskanäle mit einer Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 4 AbwAG auch bei einer nur teilweisen Aufgabe der vorhandenen Einleitung möglich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 2005 - 12 A 11009/05.OVG -) und Aufwendungen für Entwässerungskanäle, die das Abwasser vorhandener Einleitungen im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, nicht nur mit der Abwasserabgabe für die wegfallenden Einleitungen, sondern auch mit der Abwasserabgabe für Einleitungen der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage, an die zugeführt wird, verrechnet werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 a.a.O.).
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